Gefahr: Implosion Musterklauseln
Gefahr: Implosion. 3.3.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Implosion zerstört oder beschädigt werden oder abhanden- kommen.
3.3.2 Implosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die gegen das Innere eines Behältnisses gerichtet ist, bewirkt durch Au- ßendruck infolge eines inneren Unterdruckes.
3.3.3 Die generellen Ausschlüsse in Ziffer 3.18 haben Gültigkeit.
