Versicherbare Gefahren und Schäden Musterklauseln

Versicherbare Gefahren und Schäden. 3.1 Gefahrengruppe: Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luft- oder Raumfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung 3.1.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen, durch 3.1.1.1 Brand; 3.1.1.2 Blitzschlag; 3.1.1.3 Explosion; 3.1.1.4 Anprall oder Absturz eines Luft- oder Raumfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; 3.1.1.5 Löschen, Niederreißen oder Ausräumen infolge der unter Ziffer 3.1.2 Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. 3.1.2.1 Abweichungen von normalen atmosphärischen Bedingungen schaden nicht. 3.1.2.2 Nur soweit dies besonders vereinbart ist, leistet der Versiche- rer Entschädigung für Brandschäden an einem bestimmungsgemäßen Herd (Dampferzeugungsanlagen, Wärmetauschern, Luftvorwärmern, Rekuperatoren, Rauchgasleitungen, Filter-, REA-, DENOX- und ver- gleichbaren technischen Anlagen), wenn der Brand innerhalb der Anlagen ausbricht. 3.1.2.3 Brandschäden an Räucher-, Trocken- und sonstigen ähnlichen Erhitzungsanlagen und deren Inhalt sind auch dann versichert, wenn der Brand innerhalb der Anlagen ausbricht. 3.1.2.4 Elektrotechnischer Kurzschluss ist auch dann kein Feuer, wenn er mit Lichterscheinung verbunden ist. 3.1.2.5 Ein ansonsten bestimmungsgemäßer Herd verliert diesen Charakter aber für Xxxxxxx, die Personen des Außenverhältnisses durch seinen bestimmungswidrigen Gebrauch herbeiführen. 3.1.3 Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. 3.1.4 Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. 3.1.4.1 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftre- tenden Explosionen sowie Schäden, die an Schaltorganen von elektri- schen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen. Folgeschäden sind nicht ausgeschlossen. 3.1.5 Die generellen Ausschlüsse in Ziffer 3.18 haben Gültigkeit.
Versicherbare Gefahren und Schäden. Die Waldbrandversicherung leistet, wenn versicherte Waldflächen durch Feuer geschädigt werden. Wir versichern Ihren Wald gegen Brandschäden. Als Xxxxx gilt ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag (Schadenfeuer). Wir leisten Entschädigung für stehende, wachsende Waldbestände welche durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder durch Anprall oder Absturz eines bemannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung zerstört oder beschädigt werden. Sofern vereinbart, leisten wir auch Entschädigung für auf den versicherten Waldflächen geschlagenes und lagerndes Holz, welches durch Feuer geschädigt wird.
Versicherbare Gefahren und Schäden. Die Wald-Sturmversicherung leistet, wenn versicherte Waldflächen durch unmittelbare Einwirkung eines Sturmes zerstört oder beschädigt werden. Sturm im Sinne dieser Versicherung ist eine wetterbedingte Luftbewegung, die mindestens Windstärke 8 am jeweiligen Versicherungsort aufweist.
Versicherbare Gefahren und Schäden. ✓ Die Zerstörung oder Beschädigung durch Bruch der versicherten Sachen.
Versicherbare Gefahren und Schäden. Die Pflanzenversicherung leistet Entschädigung für den Schaden, der mengenmäßig an der versicherten Fruchtart nachweislich durch eine der versicherten Gefahren entsteht. Für die Fruchtarten Wein-Junganlagen, Rebholz in Er- tragsanlagen, Fruchtarten mit Mehrfachschnitten, Energiepflanzen, Energiepflanzen-Fruchtfolge, Spargel sowie Gur- ken gelten besondere Bestimmungen zur Ermittlung des mengenmäßigen Ertragsverlustes. Sollen darüber hinaus be- sondere Verwertungsinteressen versichert werden, ist dies gesondert zu vereinbaren. Versichert sind nur diejenigen Gefahren, für die Sie Versicherungsschutz mit uns vereinbart haben. Gegen welche Gefahren Sie sich versichert haben, steht in Ihrem aktuellen Versicherungsschein. Der Umfang der versicherten Gefahren und Schäden regelt sich entsprechend der gewählten Vertragsform ge- mäß Anhang A dieser Versicherungsbedingungen.
Versicherbare Gefahren und Schäden. Nachfolgende Gefahren/Schäden können versichert werden: Hagel Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern. Hagelschlag muss unmittelbar an der versicherten Fruchtart sichtbare Spuren (Hagelschlagsymptome, z.B. An-/Abschläge) hinterlassen haben. Sind Hagelschlagsymptome an der versicherten Fruchtart nicht feststellbar, kann nicht von einem Schadereignis ausgegangen werden, welches zu einem versicherten Schaden führt. Der Versicherer leistet Entschädigung für den Schaden, der mengenmäßig an den versicherten Fruchtarten nachweislich durch Ha- gel entsteht. Umbruch nach Stark- regen Umbruch durch Starkregen gilt als eingetreten, wenn es aufgrund von Starkregen bis zum 30. Juni des Erntejahres (Definition siehe "Starkregen") zu einem ausschließlich und un- mittelbar aus diesem Wetterereignis resultierenden Umbruchschaden aufgrund von a. sichtbaren Wasseransammlungen auf der Anbaufläche, infolge deren Pflanzen oder Pflanzenteile vor und nach dem Auflaufen oder nach der Pflanzung der Setzlinge durch den dadurch verursachten Luftabschluss absterben oder eine massive Wachstumsdepression aufweisen, b. Verschlämmung des Bodens mit anschließender Krustenbildung, wodurch die Pflanzen vor dem Auflaufen (Keimlinge) am Durchstoßen der verhärteten Bo- denoberfläche gehindert werden, kommt. Der Versicherer leistet in diesen Fällen Ersatz für die bis zum Schadenzeitpunkt angefal- lenen, durch den Umbruch verlorenen variablen Kosten der geschädigten Fruchtart, ma- ximal die Versicherungssumme. Bei allen Fruchtarten der Fruchtgattung Kartoffeln leistet der Versicherer Entschädigung für den Schaden, der mengenmäßig nachweislich durch die oben genannten Schadbilder entsteht. Mit der Freigabe zum Umbruch entfällt für die entsprechende(n) (Teil-)Fläche(n) der Ver- sicherungsschutz für alle weiteren vertraglich versicherten Gefahren. Für Nachbaukultu- ren ist neuer Versicherungsschutz zu beantragen. Starkregen Starkregen gilt als eingetreten, wenn durch kurzzeitige Starkniederschläge von mehr als 25 Liter pro Quadratmeter und Viertelstunde oder durch eine Regenmenge von mehr als 50 Liter pro Quadratmeter an einem Tag Pflanzen entwurzelt, ausgespült oder mit Erde oder Geröll überlagert werden (Erosionsschäden). Ist die oben genannte Regenmenge für den Schadenort nicht feststellbar, so wird Stark- regen in diesem Sinne unterstellt, sofern eine solche Regenmenge in der angrenzenden oder näheren Umgebung des Schadenortes zum selben Zeitpunkt typische Starkregen- ...

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  • Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch a) Brand, b) Blitzschlag, c) Explosion, Implosion d) Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.

  • Nicht versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten; b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand; c) durch Innere Unruhen; d) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen; e) durch Erdbeben; f) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder sei- nen Repräsentanten bekannt sein mussten; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu be- rechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; g) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an weite- ren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. Nr. 2 bleibt unberührt; h) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten be- kannt sein musste; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschä- digung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war; i) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutre- ten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versi- cherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. § 86 VVG – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.

  • Bewegungs- und Schutzkosten Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. Voraussetzung ist, dass diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte Sachen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen.

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Versicherte Gefahren ✓ Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Ab- sturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; ✓ Leitungswasser; ✓ Naturgefahren wie Sturm, Hagel; ✓ Weitere Naturgefahren, soweit diese geson- dert vereinbart sind. Das sind die Elemen- targefahren Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schnee- druck, Lawinen und Vulkanausbruch.

  • Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben 1.1. im Privat- und Berufsbereich 1.2. im Betriebsbereich

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden