Sachversicherung Musterklauseln

Sachversicherung auch für die Ertragsausfallversicherung.
Sachversicherung. 27. Mehrkosten (nur gültig, wenn keine Ertragsausfallversi- cherung besteht)
Sachversicherung. Artikel 1
Sachversicherung. Artikel 15
Sachversicherung. Artikel 15 Versicherte Sachen und Kosten 08
Sachversicherung. ❚ Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund des Verdachtes des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen er- reicht sind. Zweck Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Miss- brauchs.
Sachversicherung. Art. 48, 49 und 50 Abs. 2 Aufgehoben
Sachversicherung. Die persönlichen Effekten (ohne Bargeld und Luxusgegenstände) der Arbeitnehmenden sind durch die SOB gegen Feuer- und Wasserschäden sowie gegen Einbruchdiebstahl, nicht aber gegen einfachen Diebstahl versi- chert. Es ist somit Sache der Arbeitnehmenden, für eine genügende Versicherung ihrer wertvollen, persönlichen Gegenstände sowie eine sichere Aufbewahrung von Geldbeträgen besorgt zu sein.
Sachversicherung. 88 Versicherungswert § 89 Versicherung für Inbegriff von Xxxxxx § 90 Erweiterter Aufwendungsersatz § 91 Verzinsung der Entschädigung § 92 Kündigung nach Versicherungsfall § 93 Wiederherstellungsklausel § 94 Wirksamkeit der Zahlung gegenüber Hypothekengläubigern § 95 Veräußerung der versicherten Sache § 96 Kündigung nach Veräußerung § 97 Anzeige der Veräußerung § 98 Schutz des Erwerbers § 99 Zwangsversteigerung, Erwerb des Nutzungsrechts § 100 Leistung des Versicherers § 101 Kosten des Rechtsschutzes § 102 Betriebshaftpflichtversicherung § 103 Herbeiführung des Versicherungsfalles § 104 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers § 105 Anerkenntnis des Versicherungsnehmers § 106 Fälligkeit der Versicherungsleistung § 107 Rentenanspruch § 108 Verfügung über den Freistellungsanspruch § 109 Mehrere Geschädigte § 110 Insolvenz des Versicherungsnehmers § 111 Kündigung nach Versicherungsfall § 112 Abweichende Vereinbarungen
Sachversicherung. ▪ Einen Schaden, der auf Brand, Explosion, Einbruchdieb- stahl, einfachen Diebstahl oder Raub zurückzuführen ist, müssen Sie unverzüglich nach Kenntniserlangung bei der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen. Xxxxxx Sie sich Ihre Anzeige bestätigen. Vor der Erhebung durch die Sicherheitsbehörde darf der Zustand, der durch den Schaden herbeigeführt wurde, ohne unserer Zustimmung nur dann verändert werden, wenn es zur Schadenminderung erforderlich ist. ▪ Legen Sie sich eine Liste der Gegenstände und Wertsa- chen an, die zerstört wurden oder abhanden kamen. ▪ Sparbücher, Schecks, Kreditkarten und andere Wertpa- piere müssen unverzüglich gesperrt werden und soweit möglich, das gerichtliche Kraftloserklärungsverfahren (Aufgebotsverfahren) eingeleitet werden. ▪ Nach Möglichkeit müssen Sie für die Erhaltung, Rettung und Wiedererlangung der versicherten Sachen sorgen und unsere allfälligen Weisungen befolgen. Die Verletzung dieser Verpflichtungen führt nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 und des § 62 VersVG zur Leistungsfreiheit des Versicherers.