Sachversicherung Musterklauseln

Sachversicherung auch für die Ertragsausfallversicherung.
Sachversicherung. 27. Mehrkosten (nur gültig, wenn keine Ertragsausfallversi- cherung besteht) 27.1 Mehrkosten sind zeitabhängige Aufwendungen, die im Betrieb des Versicherungsnehmers normalerweise nicht entstehen und nach einem Versicherungsfall zur Fortführung des versicherten Betriebes oder Sicherung seiner zukünftigen Leistung aufgewendet werden müssen. Hierunter fallen keine Schadenminderungskosten gemäß SVIP-ABS Teil B Ziffer 4.1 und Ziffer 4.2 und keine versicherbaren Kos- ten gemäß SVIP-ABS Teil B Ziffer 4.3 oder Ziffer 5.1 bis Ziffer 5.13. 27.2 Zeitabhängige Mehraufwendungen sind insbesondere 27.2.1 Maßnahmen zur Erhaltung von Marktanteilen; 27.2.2 Inanspruchnahme von Lohn- oder Dienstleistungen; 27.2.3 Benutzung fremder Grundstücke, Gebäude, Räume, Anlagen und Einrichtungen; 27.2.4 vorübergehende Installationen von Telefon-, Fernschreib- und EDV-Einrichtungen; 27.2.5 Einstellung von Personal; 27.2.6 Inanspruchnahme von zusätzlichen Transporten und Beförde- rungen des Personals. 27.3 Der Versicherer haftet für Mehrkosten, die innerhalb der ver- einbarten Haftzeit entstehen. Die Haftzeit beginnt mit dem Eintritt des Versicherungsfalles.
Sachversicherung. Die persönlichen Effekten (ohne Bargeld und Luxusgegenstände) der Arbeitnehmenden sind durch die SOB gegen Feuer- und Wasserschäden sowie gegen Einbruchdiebstahl, nicht aber gegen einfachen Diebstahl versi- chert. Es ist somit Sache der Arbeitnehmenden, für eine genügende Versicherung ihrer wertvollen, persönlichen Gegenstände sowie eine sichere Aufbewahrung von Geldbeträgen besorgt zu sein.
Sachversicherung. ❚ Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund des Verdachtes des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen er- reicht sind. Zweck Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Miss- brauchs.
Sachversicherung. 49 und 50 Abs. 2 Aufgehoben
Sachversicherung. ▪ Einen Schaden, der auf Brand, Explosion, Einbruchdieb- stahl, einfachen Diebstahl oder Raub zurückzuführen ist, müssen Sie unverzüglich nach Kenntniserlangung bei der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen. Xxxxxx Sie sich Ihre Anzeige bestätigen. Vor der Erhebung durch die Sicherheitsbehörde darf der Zustand, der durch den Schaden herbeigeführt wurde, ohne unserer Zustimmung nur dann verändert werden, wenn es zur Schadenminderung erforderlich ist. ▪ Legen Sie sich eine Liste der Gegenstände und Wertsa- chen an, die zerstört wurden oder abhanden kamen. ▪ Sparbücher, Schecks, Kreditkarten und andere Wertpa- piere müssen unverzüglich gesperrt werden und soweit möglich, das gerichtliche Kraftloserklärungsverfahren (Aufgebotsverfahren) eingeleitet werden. ▪ Nach Möglichkeit müssen Sie für die Erhaltung, Rettung und Wiedererlangung der versicherten Sachen sorgen und unsere allfälligen Weisungen befolgen. Die Verletzung dieser Verpflichtungen führt nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 und des § 62 VersVG zur Leistungsfreiheit des Versicherers.
Sachversicherung. Der Versicherungsschutz A-1 Welche Gefahren und Schäden sind versi- chert, welche nicht?
Sachversicherung. 88 Versicherungswert § 89 Versicherung für Inbegriff von Xxxxxx (1) Eine Versicherung, die für einen Inbegriff von Sachen genommen ist, umfasst die jeweils dem Inbegriff zugehörigen Sachen. (2) Ist die Versicherung für einen Inbegriff von Sachen genommen, erstreckt sie sich auf die Sachen der Personen, mit denen der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt oder die zu diesem Zeitpunkt in einem Dienstverhältnis zum Versicherungsnehmer stehen und ihre Tätigkeit an dem Ort ausüben, für den die Versiche- rung gilt. Die Versicherung gilt insoweit als für fremde Rechnung genommen. Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versiche- rungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, ist § 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Die vom Versicherer zu zahlende Entschädigung ist nach Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles für das Jahr mit 4 Prozent zu verzinsen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangt werden können. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange der Schaden infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht festgestellt werden kann. (1) Nach dem Eintritt des Versicherungsfalles kann jede Vertragspartei das Versicherungsver- hältnis kündigen. (2) Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlun- gen über die Entschädigung zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. (3) Bei der Hagelversicherung kann der Versicherer nur für den Schluss der Versicherungspe- riode kündigen, in welcher der Versicherungsfall eingetreten ist. Kündigt der Versiche- rungsnehmer für einen früheren Zeitpunkt als den Schluss dieser Versicherungsperiode, steht dem Versicherer gleichwohl die Prämie für die laufende Versicherungsperiode zu. Ist der Versicherer nach dem Vertrag verpflichtet, einen Teil der Entschädigung nur bei Wieder- herstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sache zu zahlen, kann der Versicherungs- nehmer die Zahlung eines über den Versicherungswert hinausgehenden Betrags erst verlangen, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung gesichert ist. Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer geleisteten Entschädigung abzüglich des Versicherungswer- tes der Sache verpflichtet, wenn die Sache ...
Sachversicherung. Im Rahmen des Vertrages ersetzen wir den Schaden bis zu den auf der Polizze und in den vorliegenden Bedingungen angegebenen Höchsthaftungssummen. Nach Eintritt des Versicherungsfalles haften wir wiederum bis zur vollen Höhe der vereinbarten Höchsthaftungssum- me. Bei Zusammentreffen mehrerer Wohnungsversicherungen für denselben Haushalt leisten wir im Rahmen dieser Höchstbeträge anteilsmäßig in dem Verhältnis, in welchem vertragsmäßige Leistung zur vertragsmäßigen Leistung der anderen Versicherer steht. Im Schadenfall wird die Leistung der Versicherung um den auf der Polizze ersichtlichen Selbstbehalt gekürzt, sofern in diesen Bedingungen bzw. Klauseln kein abweichender Selbstbehalt angeführt ist. ▪ Bei zusammengehörigen Einzelsachen die allfällige Ent- wertung, welche die unbeschädigt gebliebenen Einzel- sachen durch die Beschädigung oder Zerstörung der anderen erleiden. ▪ Ein persönlicher Liebhaberwert. Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zah- lung des die Zeitwertentschädigung übersteigenden Teiles der Entschädigung nur insoweit, als die Verwendung der Entschädigung zur Wiederbeschaffung oder Wiederherstel- lung von Gegenständen des Wohnungsinhaltes innerhalb dreier Jahre nach dem Schadenfall sichergestellt ist. ▪ Den Schaden, der durch die unmittelbare Einwirkung der versicherten Gefahren oder deren unvermeidliche Folge entsteht, das heißt die Wiederherstellungskosten (Reparaturkosten) höchstens die Kosten der Wiederbe- schaffung am Tag des Schadens (Neuwertentschädi- gung). ▪ Restwerte werden entgegengerechnet. ▪ Den Verkehrswert bei Gegenständen mit historischem oder künstlerischem Wert, bei denen Alterung im All- gemeinen nicht mit Entwertung gleichzusetzen ist. ▪ Bei Wertpapieren mit amtlichem Kurs den Schlusskurs der letzten vor dem Schadenfall erfolgten Notierung - es können auch andere Stücke gleicher Art geliefert wer- den. ▪ Bei privat genutzter Computer-Software die Wiederbe- schaffungskosten bis EUR 4.000,-. ▪ bis zu EUR 500,- für Reparaturkosten aller Schadenfälle eines Versicherungsjahres gemeinsam für Schäden an nicht freiliegenden Strom-, Wasser- oder Gasleitungen innerhalb der Versicherungsräumlichkeiten durch Heimwerkertätigkeiten des Versicherungsnehmers oder der in der Wohnung gemeldeten Personen. ▪ Kosten, die aufgewendet werden müssen, um einen Schaden möglichst gering zu halten. Ausgenommen davon sind - Aufwendungen, die durch Gesundheitsschädigun- gen bei Erfüllung der Rettungspflicht verursacht werden, - Kosten für ...