Geistige Eigentumsrechte am Service Musterklauseln

Geistige Eigentumsrechte am Service. 12.1.1 Das Rechte einer Vertragspartei am geistigen Eigentum, das vor der Unterzeichnung der Vereinbarung besteht, oder etwaige Rechte, Titel oder Anteile daran, werden durch diese Vereinbarung nicht geändert, übertragen oder abgetreten. 12.1.2 Die Eigentums-, Urheber- und sonstigen Rechte (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf die Rechte am geistigen Eigentum), die sich aus dem Service und jeglicher Software oder Komponenten ergeben, die bei deren Erstellung verwendet werden, stehen ausschließlich Virta oder seinen Partnern zu. Im Zusammenhang mit dem in dieser Vereinbarung definierten Nutzungsrecht erwirbt der Kunde keine Rechte an den Applikationen, Prozessen, Konzepten, Betriebsmodellen oder deren Ausführungslösungen, die im Service enthalten sind, von diesem genutzt oder verwertet werden. 12.1.3 In Fall, dass der Service zum Gegenstand Sachen oder Software von Drittanbietern hat, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Hardware, Komponenten, System- oder Standardsoftware, unterliegen jene Sachen oder Software von Drittanbietern ausschließlich der Bestimmungen und Bedingungen des jeweiligen Rechteinhabers oder Anbieter der Ausstattung. Diese Bedingungen Dritter werden durch die Unterzeichnung der Vereinbarung Teil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und werden in diese aufgenommen.