Common use of Gemeingefahren Clause in Contracts

Gemeingefahren. wegen Schäden jeglicher Art, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegs- ereignissen, anderen feindseligen Handlungen (gleichgültig, ob Krieg erklärt ist oder nicht), Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand und deren Folgewirkungen beruhen, und zwar gleichgültig, ob der sich daraus ergebende Schaden zufällig oder absichtlich entstanden ist; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;

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Gemeingefahren. wegen Schäden jeglicher ArtSchäden, die unmittelbar oder mittelbar nachweislich auf Kriegs- ereignissenKriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen (gleichgültig, ob Krieg erklärt ist oder nicht)Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hoher Hand und deren Folgewirkungen beruhen, und zwar gleichgültig, ob der sich daraus ergebende Schaden zufällig oder absichtlich entstanden ist; das . Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;. 7003021095 07.01.2013

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Gemeingefahren. wegen Schäden jeglicher ArtSchäden, die unmittelbar oder mittelbar nachweislich auf Kriegs- ereignissenKriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen (gleichgültig, ob Krieg erklärt ist oder nicht)Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar unmittel- bar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hoher Hand und deren Folgewirkungen beruhen, und zwar gleichgültig, ob der sich daraus ergebende Schaden zufällig oder absichtlich entstanden ist; das . Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;

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Gemeingefahren. wegen Schäden jeglicher ArtSchäden, die unmittelbar oder mittelbar nachweislich auf Kriegs- ereignissenKriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen (gleichgültig, ob Krieg erklärt ist oder nicht)Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hoher Hand und deren Folgewirkungen beruhen, und zwar gleichgültig, ob der sich daraus ergebende Schaden zufällig oder absichtlich entstanden ist; das . Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;.

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Gemeingefahren. Ansprüche wegen Schäden jeglicher Art, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegs- ereignissenKriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen (gleichgültig, ob Krieg erklärt ist oder nicht), Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hoher Hand und deren Folgewirkungen beruhen, und zwar gleichgültig, ob der sich daraus ergebende Schaden zufällig oder absichtlich entstanden ist; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt ausge- wirkt haben;.

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