Common use of Gemeingefahren Clause in Contracts

Gemeingefahren. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlun- gen, Aufruhr, Inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. Die Gewässerschadenversicherung im Umfange dieser Bedingung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach besonderen Vereinbarungen beitragsfrei eingeschlossen ist. Mitversichert ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Behältern gewässerschädliche Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser gilt nicht als allmähliche Einwirkung von Feuch- tigkeit. Rettungskosten gemäß Ziffer 14.8.5 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeid- bar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks- und Gebäudeteilen - auch des Versicherungsnehmers -, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen. Abweichend von Ziffer 14.7.6 sind Familienangehörige des Versicherungsnehmers oder andere Personen, die gefälligkeitshalber diese Tätigkeiten ausüben, mit- versichert für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden.

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Sources: Wohngebäudeversicherung

Gemeingefahren. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlun- gen, Aufruhr, Inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. Die Gewässerschadenversicherung im Umfange dieser Bedingung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach besonderen Vereinbarungen beitragsfrei eingeschlossen ist. Mitversichert ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Behältern gewässerschädliche Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser gilt nicht als allmähliche Einwirkung von Feuch- tigkeit. Rettungskosten gemäß Ziffer 14.8.5 13.8.5 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeid- bar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks- und Gebäudeteilen - auch des Versicherungsnehmers -, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen. Abweichend von Ziffer 14.7.6 13.7.6 sind Familienangehörige des Versicherungsnehmers oder andere Personen, die gefälligkeitshalber diese Tätigkeiten ausüben, mit- versichert für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden.

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Sources: Wohngebäudeversicherung

Gemeingefahren. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar un- mittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlun- genHandlungen, Aufruhr, Inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar unmittel- bar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. Die Gewässerschadenversicherung im Umfange dieser Bedingung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach besonderen Vereinbarungen beitragsfrei eingeschlossen ist. Mitversichert ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Behältern gewässerschädliche Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser gilt nicht als allmähliche Einwirkung von Feuch- tigkeitFeuchtigkeit. Rettungskosten gemäß Ziffer 14.8.5 gem. § 8.3 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeid- bar unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten Rettungs- kosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks- und Gebäudeteilen - auch des Versicherungsnehmers -Versicherungs- nehmers –, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen. Abweichend von Ziffer 14.7.6 § 8.2 sind Familienangehörige des Versicherungsnehmers oder andere Personen, die gefälligkeitshalber diese Tätigkeiten ausüben, mit- versichert mitversichert für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden.

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Sources: Haus Und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung

Gemeingefahren. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlun- genHandlungen, Aufruhr, Inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. Risikobeschreibungen Die Gewässerschadenversicherung im Umfange dieser Bedingung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 89 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach besonderen Vereinbarungen beitragsfrei eingeschlossen ist. Mitversichert ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Behältern gewässerschädliche Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser gilt nicht als allmähliche Einwirkung von Feuch- tigkeitFeuchtigkeit. Rettungskosten gemäß Ziffer 14.8.5 22.4 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeid- bar unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-öffentlich- rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks- und Gebäudeteilen - auch des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers -, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen. Abweichend von Ziffer 14.7.6 22.3.1 sind Familienangehörige des Versicherungsnehmers oder andere Personen, die gefälligkeitshalber diese Tätigkeiten ausüben, mit- versichert mitversichert für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden.

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Sources: Privathaftpflichtversicherung

Gemeingefahren. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlun- genHandlungen, Aufruhr, Inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. Riskobeschreibungen Die Gewässerschadenversicherung im Umfange dieser Bedingung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 89 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach besonderen Vereinbarungen beitragsfrei eingeschlossen ist. Mitversichert ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Behältern gewässerschädliche Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser gilt nicht als allmähliche Einwirkung von Feuch- tigkeitFeuchtigkeit. Rettungskosten gemäß Ziffer 14.8.5 23.4 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeid- bar unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-öffentlich- rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks- und Gebäudeteilen - auch des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers -, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen. Abweichend von Ziffer 14.7.6 23.3.1 sind Familienangehörige des Versicherungsnehmers oder andere Personen, die gefälligkeitshalber diese Tätigkeiten ausüben, mit- versichert mitversichert für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden.

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Sources: Privathaftpflichtversicherung

Gemeingefahren. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlun- genHandlungen, Aufruhr, Inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. Die Gewässerschadenversicherung im Umfange dieser Bedingung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach besonderen Vereinbarungen beitragsfrei eingeschlossen ist. Mitversichert ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Behältern gewässerschädliche Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser gilt nicht als allmähliche Einwirkung von Feuch- tigkeitFeuchtigkeit. Rettungskosten gemäß gem. Ziffer 14.8.5 4.3 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeid- bar unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-öffentlich- rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks- und Gebäudeteilen - auch des Versicherungsnehmers -Versicherungsnehmers-, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen. Abweichend von Ziffer 14.7.6 4.2 sind Familienangehörige des Versicherungsnehmers oder andere Personen, die gefälligkeitshalber diese Tätigkeiten ausüben, mit- versichert mitversichert für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden.

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Sources: Bauherren Haftpflichtversicherung