Mitversicherte Personen Musterklauseln

Mitversicherte Personen. 27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Per- sonen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestim- mungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht. 27.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
Mitversicherte Personen. 31.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Ansprüche gegen andere Personen als den Versicherungs- nehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen der Ziffer 7 gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Versicherten entsteht. 31.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungs- nehmer zu. Er ist neben den Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
Mitversicherte Personen. Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages die gesetzliche Haftpflicht 1.2.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, sowie der an- gestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gem. Arbeitssicherheits- gesetz) und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissions- schutz-, Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragte u. dgl.) gem. § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft; 1.2.2 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschl. Praktikanten, Hospi- tanten) und durch Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Betrieb des Versicherungsnehmers verursachen. a) von freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig wer- denden Betriebsärzten und deren Hilfspersonen, b) der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuch- tung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen diese Personen aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden. Eine eventuell anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Versicherung vor. Ausgeschlossen sind Haftpflichtan- sprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfäl- le und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrecht- lichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes An- gehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Sozialversicherungsträger ge- gen den Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII. Fachkräfte für Arbeitssicherheit/ Sicherheitsbeauftragte werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt; 1.2.3 der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen ehemaligen gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und der sonstigen Betriebsangehörigen aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.
Mitversicherte Personen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht • der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beauf- sichtigung des versicherten Betriebes oder eines Tei- les desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft; • sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrank- heiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
Mitversicherte Personen. 3.1 Der Versicherungsschutz umfasst auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht 3.1.1 des Halters sowie aller Personen, die mit Wissen und Willen des Halters an der Führung und Bedienung der Luftfahr- zeuge beteiligt sind, einschließlich der Personen, die berechtigt sind, die Fernsteuerungsanlage eines Flugmodells zu bedienen; 3.1.2 der Betriebsangehörigen des Versicherungsnehmers, soweit sie berechtigt Arbeiten oder Tätigkeiten an über diesen Vertrag versicherten Luftfahrzeugen vornehmen; 3.1.3 der für den vertragsschließenden Luftfrachtführer tätigen Personen, mit Ausnahme des ausführenden Luftfracht- führers und dessen Leuten. 3.2 Mitversicherte Personen können ihre Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig geltend machen. Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Bestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Der Versicherungsnehmer ist neben den mitversicherten Personen für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
Mitversicherte Personen. Versicherte im Sinne dieses Versicherungsvertrags sind versicherte Gesellschaften und mitversicherte Personen bei der Ausübung der versicherten Tätigkeit. Versicherte Gesellschaften sind • der Versicherungsnehmer, • Tochtergesellschaften, Zweigstellen und Niederlassungen des Versicherungsnehmers im Inland sowie in den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (UK), • Tochtergesellschaften des Versicherungsnehmers außerhalb des EWR und UK, soweit diese im Versicherungsschein ausdrücklich benannt sind. Mitversicherte Personen sind die • gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers, • leitende und sonstige angestellte Mitarbeiter des Versicherungsnehmers, geringfügig Beschäftigte, ehrenamtliche Helfer, Auszubildende, Volontäre, Praktikanten und Werkstudenten, • in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Mitarbeiter von Zeitarbeitsunternehmen, • in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten freien Mitarbeiter (natürliche Personen), soweit diese im Namen und Auftrag des Versicherungsnehmers tätig werden, • Anteilsinhaber, Kommanditisten, Gesellschafter, Aufsichtsräte und Beiräte (natürliche Personen), soweit diese eine nach diesem Vertrag versicherte Tätigkeit im Namen und Auftrag des Versicherungsnehmers ausüben.
Mitversicherte Personen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
Mitversicherte Personen. 2.1 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht (1) des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers. Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Le- benspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaften gelten auch die den Partnerschaften im Sinne des Lebenspartner- schaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten. (2) des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versiche- rungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, diese ent- sprechend Ziff. 2.1 (3) bis (5). Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner dürfen nicht mit anderen Personen verheiratet sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Sofern der Partner nicht beim Versicherungsnehmer behördlich gemeldet ist, besteht die Mitversicherung nur, wenn der Partner beim Versicherer namentlich benannt ist. (3) ihrer minderjährigen Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), (4) ihrer volljährigen, unverheirateten und nicht in einer ein- getragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Be- rufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittel- bar angeschlossener Masterstudiengang, nicht Referen- darzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen). PH-BBR Prima_Plus-010614 Bei Ableistung des Grundwehr- oder Bundesfreiwilli- gendienstes (einschl. des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes) oder des freiwilligen sozialen bzw. öko- logischen Jahres vor, während oder im unmittelbaren Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versi- cherungsschutz bestehen. Gleiches gilt für nachweisbare Wartezeiten bis zum Be- ginn einer Berufsausbildung oder eines Studiums nach Abschluss der Schulausbildung. Nach Beendigung der Schul- bzw. beruflichen Erstaus- bildung bleibt der Versicherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen, wenn in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildung eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintritt – auch wenn zur Überbrückung eine Aushilfstä- tigkeit ausgeübt wird. Unabhängig von den vorgenannten Bestimmungen, bleibt die Mitversicherung erhalten, solange die häusliche Ge- meinschaft mit dem Versicherungsnehmer besteht. Das gilt auch für Kinder mit körperlich...
Mitversicherte Personen. 1. Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht a) des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners*; b) des Lebensgefährten des Versicherungsnehmers, sofern diese Person ▪ in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebt ▪ bei ihm behördlich gemeldet ist ▪ keine eigene Privat-Haftpflichtversicherung besitzt ▪ beide Partner unverheiratet sind und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben * Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Bei volljährigen Kindern besteht Versicherungsschutz, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Erstausbildung befinden (berufliche Erstausbildung - Lehre und/oder Studium - auch Bachelor und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang). Zusätzlich besteht Versicherungsschutz solange sie ▪ im Anschluss an die abgeschlossene berufliche Erstausbildung auf eine weitere Ausbildung (Ausbildungsplatz, Lehre oder Studium) warten oder ▪ auf der Suche nach einem Arbeitsplatz sind oder ▪ sich in einer Zweitausbildung (Ausbildungsplatz, Lehre oder Studium auch Bachelor und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang) befinden, die unmittelbar im Anschluss an die Erstausbildung grenzt. Unmittelbar und keine Unterbrechung im vorstehenden Sinne ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr nach Abschluss der Ausbildung, auch wenn in dieser Zeit eine Aushilfstätigkeit / Work and Travel (so genanntes Jobben) ausgeübt wird. Gleiches gilt für eine Wartezeit im Anschluss an eine Ausbildungsmaßnahme bis zum Erhalt eines Ausbildungs-, Studien- oder Arbeitsplatzes. Bei Ableistung von Wehr- oder Zivildienst, z.B. des freiwilligen Wehrdienstes (FWD), des Bundesfreiwilligendienstes (BFD) oder freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres (FSJ/FÖJ), nach der Schule, sowie vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Für volljährige, unverheiratete bzw. nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder besteht Versicherungsschutz auch nach Beendigung der Schul- oder beruflichen Erst- bzw. Zweitausbildung bei Arbeitslosigkeit in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildungsmaßnahmen bis zu einem Jahr nach deren Abschluss. Diese Regelungen gelten auch, wenn die Kinder während dieser Zeit nicht im gemeinsamen Haushalt wohnen. Der Versicherungsschutz entfällt mit A...
Mitversicherte Personen. 3.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh- mers als Dienstherr der im Jagdbetrieb besch‰ftigten Personen (z.B. Berufsj‰ger, Jagdaufseher oder Treiber). 3.2 Die Versicherung erstreckt sich auch auf die persˆnliche gesetzliche Haftpflicht 3.2.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Jagdbetrie- bes oder eines Teiles desselben angestellt hat in dieser Eigenschaft. Ausgenommen Jagdscheininhaber und T‰tigkeiten, für die der Be- sitz eines Jagdscheines gesetzlich vorgeschrieben ist; 3.2.2 der übrigen Betriebsangehˆrigen für Sch‰den, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verur- sachen. Ausgenommen Jagdscheininhaber und T‰tigkeiten, für die der Besitz eines Jagdscheines gesetzlich vorgeschrieben ist; 3.2.3 des Versicherungsnehmers als Dienstherr der im Jagdbetrieb be- sch‰ftigten Personen, die für sich keine Jagdhaftpflichtversicherung abschlieflen kˆnnen. Die persˆnliche gesetzliche Haftpflicht der Treiber ist mitversichert, sofern es sich nicht um Personensch‰den solcher Personen handelt, die unter demselben Vertrag mitversichert sind. 3.3 Ausgeschossen sind Haftpflichtansprüche aus Personensch‰den, bei denen es sich um Arbeitsunf‰lle im Betrieb des Versicherungs- nehmers gem‰fl der Sozialgesetzbuches VII (SGB) handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunf‰lle gem‰fl den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehˆrigen derselben Dienststelle zugefügt werden.