Vorsorgeversicherung. 4.1 Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort versichert.
Vorsorgeversicherung. 1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versiche- rungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereig- nisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögens- schaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstan- den ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Vorsorgeversicherung. Werden die genannten Mengen überschritten, so entfällt die Mitversicherung. § 3.1(2) – Erhöhungen und Erweiterungen –, § 3.1(3) und § 4 AHB – Vorsorgeversicherung – finden keine Anwendung. Der Versicherungsschutz bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.
Vorsorgeversicherung. Abweichend von Ziffer 4.2 AHB gelten die vereinbarten Deckungssummen auch für die Vorsorgeversicherung.
Vorsorgeversicherung. IV. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Vorsorgeversicherung. Solange Anpassung der Versicherungssummen vereinbart ist, erhöhen sich vom Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die jeweiligen Ver- sicherungssummen um einen Vorsorgebetrag von 10 Prozent.
Vorsorgeversicherung. Die Bestimmungen von Ziffer 1.2.3 und 2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen finden keine Anwendung.
Vorsorgeversicherung. Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemesse- nen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Vorsorgeversicherung. Abweichend von Ziffer 4.2 SVAHB gelten die vereinbarten Versiche- rungssummen auch für die Vorsorgeversicherung, für Vermögensschä- den jedoch begrenzt auf 500.000 EUR.
Vorsorgeversicherung. Abweichend von Ziff. 4.2 AHB gilt: Für Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, besteht im Rahmen des Vertrages Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit ihrem Eintritt, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, auf Aufforderung des Versicherers – die auch durch einen der Beitragsrechnung beigedruckten Hinweis erfolgen kann – binnen 3 Monate nach Empfang dieser Aufforderung jedes neu eingetretene Risiko anzuzeigen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige oder kommt innerhalb Monatsfrist nach Eingang der Anzeige bei dem Versicherer eine Vereinbarung über den Beitrag für das neue Risiko nicht zustande, so fällt der Versicherungsschutz für dasselbe rückwirkend vom Gefahreneintritt ab fort. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor die Anzeige des neuen Risikos erstattet ist, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und in einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem die Anzeigefrist nicht verstrichen war. Die vereinbarten Versicherungssummen gelten auch für die Vorsorgeversicherung. Der Versicherungsschutz erstreckt sich jedoch nicht auf die Gefahren, die mit dem Eigentum, Besitz oder Betrieb von Bahnen, Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugen aller Art (abgesehen von Ruderbooten), mit der Herstellung von Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugen oder Teilen für Luft-, Raum- und Wasserfahrzeuge, mit Tätigkeiten (z.B. Wartung, Reparatur, Beförderung) an Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugen oder Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugteilen sowie mit dem Führen und Halten von Kraftfahrzeugen verbunden sind.