Vorsorgeversicherung. 4.1 Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort versi- chert.
4.1.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unter- lässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Ent- stehung.
4.1.2 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen an- gemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe dieses Beitrages innerhalb eines Monats nach Eingang der An- zeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
4.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entste- hung bis zur Einigung im Sinne von Ziffer 4.1.2 auf den Betrag von
4.3 Die Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken
4.3.1 aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
4.3.2 aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
4.3.3 die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterlie- gen;
4.3.4 die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rah- men von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind.
Vorsorgeversicherung. 1 Für Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, besteht im Rahmen des Vertrages Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit dem Entstehen des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf.
2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
3 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
4 Es gelten die jeweils vereinbarten Versicherungssummen und Ersatzleistungen.
5 Die Bestimmungen gemäß Ziffer 1.24 bleiben unberührt.
6 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken
a. aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
b. aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
c. die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
d. die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind.
Vorsorgeversicherung. 4.1 Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrags sofort versichert.
4.1.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
4.1.2 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
4.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von
Vorsorgeversicherung. 1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versiche- rungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereig- nisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögens- schaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstan- den ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche han- delt,
(1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Scha- densersatz statt der Leistung;
(2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
(3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
(4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
(5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
(6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
1.3 Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Verei- nigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erweitert werden auf die gesetzli- che Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen
2.1 Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind;
2.2 Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden dann die Bestimmungen über Sach- schäden Anwendung.
3.1 Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht
(1) aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken des Versiche- rungsnehmers,
(2) aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und...
Vorsorgeversicherung. Die Bestimmungen der Ziffer 3.1.3 und 4 der AHB – Vorsorgeversicherung – fin- den keine Anwendung.
Vorsorgeversicherung. Werden die genannten Mengen überschritten, so entfällt die Mitversicherung. § 3.1(2) – Erhöhungen und Erweiterungen –, § 3.1(3) und § 4 AHB – Vorsorgeversicherung – finden keine Anwendung. Der Versicherungsschutz bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.
Vorsorgeversicherung. Abweichend von Ziffer 4.2 AHB gelten die vereinbarten Deckungssummen auch für die Vorsorgeversicherung.
Vorsorgeversicherung. IV. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Vorsorgeversicherung. Wenn eine Anpassung der Versicherungssummen vereinbart ist, erhöhen sich vom Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die jeweiligen Versicherungssummen um einen Vorsorgebetrag von 10 Prozent, mindestens aber um 5.000 EUR je Versicherungsfall.
Vorsorgeversicherung. Die Bestimmungen von Ziffer 1.2.3 und 2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen finden keine Anwendung.