Gemischte Kommission Musterklauseln

Gemischte Kommission. (1) Eine gemischte Kommission, die sich aus Vertretern des Bundesministeriums für Finanzen der Republik Österreich und des Bundesministeriums der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland sowie der in Artikel 3 genannten Stellen zusammensetzt, tritt erstmals zwölf (12) Monate nach Inkrafttreten dieses Vertrags und anschließend auf Wunsch der Vertragsstaaten, mindestens jedoch alle zwei (2) Jahre zusammen. Ziel ist es, die aufgrund dieses Vertrags erzielten Ergebnisse zu bewerten und alle Fragen der Auslegung oder der Anwendung des Vertrags zu behandeln.
Gemischte Kommission. 1) Zur Erleichterung der Durchführung dieses Vertrages wird aus Vertretern der Vertragsstaaten eine Gemischte Kommission gebildet.
Gemischte Kommission. 1. Eine aus Vertretern der Vertragsparteien zusammengesetzte Gemischte Kommis- sion behandelt alle Fragen, die mit der Auslegung und Anwendung dieses Rahmen- vertrages sowie der Vereinbarungen gemäss Artikel 2 zusammenhängen.
Gemischte Kommission. 1 Die Gemischte Kommission besteht aus je drei von den Vertragsstaaten ernannten Mitgliedern, die sich von weiteren Sachverständigen begleiten lassen können.
Gemischte Kommission. 1. Eine gemischte Kommission, zusammengesetzt aus Vertreterinnen und Vertre- tern der zuständigen Behörden beider Vertragsparteien, wird beauftragt, die Anwen- dung des vorliegenden Rahmenabkommens zu verfolgen und allfällige Änderungen vorzuschlagen. Sie tagt mindestens alle zwei Jahre und bei Bedarf auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien.
Gemischte Kommission. (1) Die Vertragsparteien setzen eine gemischte Kommission ein zur Behandlung von Fragen betreffend die Durchführung dieses Abkommens. Die gemischte Kom- mission setzt sich aus Vertretern und Vertreterinnen der zuständigen Behörden beider Vertragsparteien zusammen.
Gemischte Kommission. (1) Es wird eine Gemischte Kommission aus Vertretern der Regierungen, der zuständigen Behörden unter Teilnahme der nationalen Förderinstitutionen sowie der betroffenen Fachkreise der Vertragsparteien eingesetzt. Die Kommission tritt grundsätzlich alle zwei Jahre abwechselnd auf Einladung einer der drei Vertragsparteien zusammen, um die Anwendung dieses Abkommens insbesondere hinsichtlich Art. 6 regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls Änderungen vorzuschlagen. Die Gemischte Kommission kann auch Vorschläge und Initiativen erörtern, die die weitere Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Films fördern.
Gemischte Kommission. 1) Die beiden Vertragsstaaten setzen eine Gemischte Kommission ein zur Behandlung von Fragen, die mit der Auslegung und Anwendung des Vertrages sowie dieser Vereinbarung zusammenhängen.
Gemischte Kommission. (1) Die Vertragsparteien bilden eine Gemischte schweizerisch-deutsche Kommis- sion mit der Aufgabe,
Gemischte Kommission. 1. Die Vertragsparteien setzen eine Gemischte Kommission für den Vollzug dieses Abkommens ein.