Gemischte Kommission. (1) Eine gemischte Kommission, die sich aus Vertretern des Bundesministeriums für Finanzen der Republik Österreich und des Bundesministeriums der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland sowie der in Artikel 3 genannten Stellen zusammensetzt, tritt erstmals zwölf (12) Monate nach Inkrafttreten dieses Vertrags und anschließend auf Wunsch der Vertragsstaaten, mindestens jedoch alle zwei (2) Jahre zusammen. Ziel ist es, die aufgrund dieses Vertrags erzielten Ergebnisse zu bewerten und alle Fragen der Auslegung oder der Anwendung des Vertrags zu behandeln.
(2) Die gemischte Kommission kann Vertreter anderer nationaler Stellen sowie solche anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die an der Erreichung der Ziele des Vertrags interessiert sind, einladen, an ihren Arbeiten teilzunehmen.
Gemischte Kommission. 1) Zur Erleichterung der Durchführ ung dieses Vertrages wird aus Vertretern der Vertragsstaaten eine Gemischte Kommission gebildet.
2) Die Gemischte Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Informationsaustausch sowie Erörte rung von Fragen des Patentwesens;
b) Behandlung von Fragen, die mit der Auslegung oder der Anwendung des Vertrages zusammenhängen.
3) Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen eines Vertragsstaa- tes zusammen.
Gemischte Kommission. 1 Die Gemischte Kommission besteht aus je drei von den Vertragsstaaten ernannten Mitgliedern, die sich von weiteren Sachverständigen begleiten lassen können.
2 Die Gemischte Kommission tritt bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich zusammen. Jeder Delegationsvorsitzende kann die Kommission durch Ersuchen an den Vorsitzenden der andern Delegation zu einer Sitzung einberufen; diese muss spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens stattfinden.
3 Die Gemischte Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
Gemischte Kommission. 1. Eine gemischte Kommission, zusammengesetzt aus Vertreterinnen und Vertre- tern der zuständigen Behörden beider Vertragsparteien, wird beauftragt, die Anwen- dung des vorliegenden Rahmenabkommens zu verfolgen und allfällige Änderungen vorzuschlagen. Sie tagt mindestens alle zwei Jahre und bei Bedarf auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien.
2. Schwierigkeiten bei der Anwendung oder Auslegung des vorliegenden Rahmen- abkommens werden von der Gemischten Kommission oder auf diplomatischem Weg geregelt.
3. Alternativ erstellen die im Durchführungsprotokoll genannten zuständigen Stel- len auf der Grundlage des Austauschs in der Gemischten Kommission alle vier Jahre einen Evaluationsbericht zur Umsetzung des Kooperationsdispositivs.
Gemischte Kommission. (1) Die beiden Vertragsstaaten setzen eine Gemischte Kommission ein zur Behand- lung von Fragen, die mit der Auslegung und Anwendung des Vertrages sowie dieser Vereinbarung zusammenhängen.
(2) Die Gemischte Kommission besteht aus drei schweizerischen und drei liechten- steinischen Mitgliedern, die sich von Sachverständigen begleiten lassen können.
(3) Die Gemischte Kommission tritt bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, zusammen. Die Delegationsleitenden können die Kommission durch Ersuchen an den Leiter oder die Leiterin der andern Delegation zu einer Sitzung einberufen, die innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens stattfinden muss.
(4) Die Gemischte Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
Gemischte Kommission. (1) Zur ordnungsgemäßen Überwachung und Durchführung dieser Verein- barung richten die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission ein, die sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammensetzt.
(2) Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertrags- parteien zusammen und entscheidet einvernehmlich.
(3) Wenn die Gemischte Kommission Fragen behandelt, die andere Bereiche betreffen, können die Vertragsparteien sonstige Experten aus diesen Bereichen beiziehen.
Gemischte Kommission. (1) Die Vertragsparteien setzen eine gemischte Kommission ein zur Behandlung von Fragen betreffend die Durchführung dieses Abkommens. Die gemischte Kom- mission setzt sich aus Vertretern und Vertreterinnen der zuständigen Behörden beider Vertragsparteien zusammen.
(2) Die Kommission ist auch für die Änderung oder Ergänzung des in Artikel 25 erwähnten Protokolls zuständig.
(3) Die Kommission kommt bei Bedarf auf Verlangen einer Vertragspartei zusam- men. Sie tritt abwechslungsweise auf dem Gebiet der einen und der andern Ver- tragspartei zusammen.
Gemischte Kommission. 1. Eine aus Vertretern der Vertragsparteien zusammengesetzte Gemischte Kommis- sion behandelt alle Fragen, die mit der Auslegung und Anwendung dieses Rahmen- vertrages sowie der Vereinbarungen gemäss Artikel 2 zusammenhängen.
2. Die Gemischte Kommission tritt bei Bedarf, in der Regel einmal jährlich, zusammen. Beide Vertragsparteien können jederzeit die Einberufung einer Sitzung verlangen.
3. Im Rahmen des Vollzuges arbeiten die zuständigen Behörden direkt zusammen, um eine ordnungsgemässe Anwendung des Rahmenvertrages sowie der Vereinba- rungen gemäss Artikel 2 sicherzustellen.
Gemischte Kommission. 1 Die Gemischte Kommission besteht aus je drei von den Vertragsstaaten ernannten Mitgliedern, die sich von weiteren Sachverständigen begleiten lassen können.
Gemischte Kommission. Aufgaben und Befugnisse
1 Zur Behandlung von mit der Deutschen Bundesbahn auf Schweizer Gebiet zusammenhängenden Angelegenheiten wird eine ständige, aus Vertretern der zuständigen schweizerischen und deutschen Behörden gebildete Kommission bestellt.
2 Die Kommission hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
a) sie nimmt Mitteilungen, Berichte und Vorschläge der beteiligten Behörden und Eisen- bahnverwaltungen beider Länder entgegen;
b) sie kann Besichtigungen vornehmen und Auskünfte von den beteiligten Behörden und Ei- senbahnverwaltungen einholen;
c) sie berät die von den Abordnungen eingebrachten Anträge, erstattet den beteiligten Be- hörden Bericht über ihre Feststellungen und Verhandlungen und kann ihnen alle ihr für die Verwaltung und den Betrieb der deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet nützlich erscheinenden Vorschläge unterbreiten.
3 Die Anrufung des in Art. 41 des Staatsvertrages von 1852 vorgesehenen Schiedsgerichtes bleibt vor- behalten; sie ist jedoch ausgeschlossen, solange die Kommission nicht Gelegenheit gehabt hat, über die Angelegenheit zu beraten.