Kapitel Musterklauseln

Kapitel. Investitionen, Dienstleistungen und öffentliches Beschaffungswesen
Kapitel. Rechtsfragen und Streitigkeiten
Kapitel. Geschäfte an der Eurex Bonds GmbH
Kapitel. Geschäfte an der Eurex Repo GmbH
Kapitel. Beschaffungen, Spesen und Repräsentationsgeschenke beziehungsweise -auslagen
Kapitel. Gegenstand - Begriffsbestimmungen (1) Dieses Abkommen gilt für jede internationale Beförderung von Personen, Reisegepäck oder Gütern, die durch Luftfahrzeuge gegen Entgelt erfolgt. Es gilt auch für unentgeltliche Beförderungen durch Luftfahrzeuge, wenn sie von einem Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden. (2) Als internationale Beförderung im Sinne dieses Abkommens ist jede Beförderung anzusehen, bei der nach den Vereinbarungen der Parteien der Abgangsort und der Bestimmungsort, gleichviel ob eine Unterbrechung der Beförderung oder ein Fahrzeugwechsel stattfindet oder nicht, in den Gebieten von zwei der Hohen Vertragschließenden Teile liegen oder, wenn diese Orte zwar im Gebiet nur eines Hohen Vertragschließenden Teils liegen, aber eine Zwischenlandung in dem Gebiet eines anderen Staates vorgesehen ist, selbst wenn dieser Staat kein Hoher Vertragschließender Teil ist. Die Beförderung zwischen zwei Orten innerhalb des Gebietes nur eines Hohen Vertragschließenden Teils ohne eine solche Zwischenlandung gilt nicht als internationale Beförderung im Sinne dieses Abkommens. (3) Ist eine Beförderung von mehreren aufeinanderfolgenden Luftfrachtführern auszuführen, so gilt sie bei der Anwendung dieses Abkommens als eine einzige Beförderung, sofern sie von den Parteien als einheitliche Leistung vereinbart worden ist. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob der Beförderungsvertrag in der Form eines einzigen Vertrages oder einer Reihe von Verträgen geschlossen worden ist. Eine solche Beförderung verliert ihre Eigenschaft als internationale Beförderung nicht dadurch, daß ein Vertrag oder eine Reihe von Verträgen ausschließlich im Gebiet ein und desselben Staates zu erfüllen ist. (1) Sind die Voraussetzungen des Artikels 1 gegeben, so gilt das Abkommen auch für die Beförderung, die der Staat oder eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts ausführen. (2) Dieses Abkommen ist auf die Beförderung von Brief- und Paketpost nicht anzuwenden.
Kapitel. Invaliden-, Alters- und Hinterlassenenversicherung A. Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften 1. Slowenische Staatsangehörige, die unmittelbar vor Eintritt der Invalidität der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung unterliegen, erhalten Eingliederungsmassnahmen, solange sie sich in der Schweiz aufhalten. Artikel 14 Buchstabe a gilt sinngemäss. 2. Slowenische Staatsangehörige, die bei Eintritt der Invalidität nicht der Beitrags- pflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterliegen, aber dort versichert sind, erhalten Eingliederungsmassnahmen, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben, wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben. Minderjährigen Kindern steht der Anspruch auf solche Massnahmen ausserdem zu, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben. 3. In der Schweiz wohnhafte slowenische Staatsangehörige, die die Schweiz nicht mehr als drei Monate lang verlassen, unterbrechen ihre Wohndauer in der Schweiz im Sinne von Absatz 2 nicht. 4. Kinder, die in Slowenien invalid geboren sind und deren Mutter sich vor der Ge- burt insgesamt während höchstens zwei Monaten in Slowenien aufgehalten hat, sind in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt. Die schweizerische Invali- denversicherung übernimmt im Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes die wäh- rend der ersten drei Monate nach der Geburt in Slowenien entstehenden Kosten bis zu dem Umfang, in dem sie solche Leistungen in der Schweiz hätte gewähren müs- sen. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäss für Kinder, die ausserhalb des Gebietes der Vertragsstaaten invalid geboren sind; die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt die dort entstandenden Kosten nur, wenn die Massnahmen wegen des Zustandes des Kindes sofort durchgeführt werden müssen. Artikel 14 Für den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen nach den schweizerischen Rechtsvor- schriften über die Invalidenversicherung gelten als Versicherte im Sinne dieser Rechtsvorschriften auch: a. slowenische Staatsangehörige, die ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz in- folge Unfall oder Krankheit aufgeben müssen, deren Invalidität aber in die- sem Land festgestellt wird, für die Dauer eines Jahres vom Zeitpunkt der Arbeitsunterbrechung mit nachfolgender Invalidität an; sie haben weiterhin Bei...
Kapitel. In Liechtenstein wohnhafte liechtensteinische und italienische Staatsange- hörige, die Anspruch auf Leistungen der italienischen Invaliden-, Alters- und Hinterlassenenversicherung erheben
Kapitel. Freiwillige Beitragszahlungen an die italienische Invaliden-, Alters- und Hinterlassenenversicherung 1) Die in Liechtenstein wohnhaften italienischen Staatsangehörigen rei- xxxx ihren Antrag für die Aufnahme in die italienische freiwillige Weiter- versicherung für den Fall der Invalidität, des Alters und zugunsten der Hin- terlassenen unter Verwendung des von dem zuständigen italienischen Versi- cherungsträger zur Verfügung gestellten Formulars beim zuständigen liech- tensteinischen Versicherungsträger ein. 2) Der zuständige liechtensteinische Versicherungsträger vermerkt das Eingangsdatum auf dem Antragsformular und leitet es samt den vom Antragsteller beigefügten Ausweisen und Unterlagen an den zuständigen italienischen Versicherungsträger weiter. Gleichzeitig meldet er die vom Antragsteller zurückgelegten liechtensteinischen Versicherungszeiten. 3) Art. 14 und 15 dieser Vereinbarung sind sinngemäss anzuwenden. 1) In Anwendung von Art. 17 des Abkommens teilt der zuständige liechtensteinische Versicherungsträger dem zuständigen italienischen Ver- sicherungsträger auf dessen Antrag die bei der liechtensteinischen Versi- cherung zurückgelegten Versicherungszeiten sowie die drei letzten im Zeit- punkt der Antragstellung im individuellen Konto des Antragstellers ein- getragenen Jahreseinkommen unter Verwendung des von dem zuständigen italienischen Versicherungsträger zur Verfügung gestellten Formulars mit. Auf diesem Formular vermerkt der zuständige italienische Versicherungs- xxxxxx ferner Name und Geburtsdatum des Antragstellers und nach Mög- lichkeit dessen liechtensteinische Versicherungsnummer sowie Name und Adresse seines Arbeitgebers in Liechtenstein. 2) Auf Ansuchen des zuständigen italienischen Versicherungsträgers teilt der zuständige liechtensteinische Versicherungsträger in der Folge auch diejenigen Einkommensbeträge mit, die allenfalls nach der gemäss Abs. 1 erstatteten Meldung auf dem individuellen Konto des Antragstellers einge- tragen wurden. 3) Art. 14 und 15 dieser Vereinbarung sind sinngemäss anzuwenden.