Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 41 Prüfung
(1) Zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die betrieblichen Organisationen, die Vermögenslage und die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in jedem Geschäftsjahr zu prüfen. Im Rahmen der Prüfung ist der Jahresabschluß unter Einbeziehung der Buchführung nur zu prüfen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
(2) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört.
(3) Der Prüfungsverband kann auf Antrag des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durchführen.
(4) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern/ Prüferinnen alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Prüfungsverbandes zu beachten.
(5) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung festgestellten Jahresabschluß unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen.
(6) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen.
(7) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen fristgerecht einzuladen.
Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 43 Prüfung
(1) Zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhäl- tnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäfts- führung sind die betriebliche Organisation, die Vermögenslage und die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Ge- nossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in je- dem Geschäftsjahr zu prüfen. Im Rahmen der Prü- fung ist der Jahresabschluss, unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichtes, sofern ein Lagebericht nach HGB und Größenklasse vor- geschrieben ist, zu prüfen.
(2) Die Genossenschaft ist Mitglied des Verban- des der Wohnungsgenossenschaften Sachsen- Anhalt e.V. Sie wird von diesem Prüfungsverband geprüft.
(3) Der Prüfungsverband kann auf Antrag der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durch- führen.
(4) Der Vorstand der Genossenschaft ist ver- pflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Gesamtverbandes zu beachten.
(5) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Vertreterversamm- lung festgestellten Jahresabschluss und den La- gebericht, sofern ein Lagebericht nach HGB und Größenklassen vorgeschrieben ist, unverzüglich, mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht, einzureichen.
(6) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vor- stand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung un- verzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genos- senschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukom- men.
(7) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Vertreterversammlungen der Genossenschaft teil- zunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergrei- fen. Er ist daher zu allen Vertreterversammlungen fristgerecht einzuladen.
Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 44 Prüfung
Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 44
(1) Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ord- nungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft einschließlich der Führung der Mitgliederliste in jedem Geschäftsjahr (nach der Bilanzsumme auch alle zwei Jahre) zu prüfen.
(2) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört. Sie ist Mitglied in dem Verband, dem sie angehört.
(3) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorg- fältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern oder Prüferinnen alle Unter- lagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durch- führung der Prüfung benötigt werden.
(4) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung festgestellten Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrats sowie dessen Bericht einzureichen.
(5) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsbe- richts zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Verbands nachzukommen.
(6) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen fristgerecht einzuladen.
Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 44 Prüfung
(1) Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäfts- führung sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie die Geschäftsführung der Genossen- schaft für jedes Geschäftsjahr zu prüfen.
(2) Im Rahmen der Prüfung nach Abs. 1 ist, bei Genossenschaften, falls die Größenkriterien des § 53 Abs. 2 GenG überschritten werden, der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Geschäftsberichtes zu prüfen.
(3) Unterschreitet die Genossenschaft die Größenkriterien des § 53 Abs. 2 GenG, kann der Vorstand den Prüfungsverband beauftragen, die Prüfung nach Abs. 1 um die Prüfungsgegenstände des Abs. 2 zu erweitern. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Aufsichtsrates, die erweiterte Prüfung in Erfüllung seiner Aufgaben nach 38 GenG zu veranlassen.
(4) Soweit die Genossenschaft Prüfungspflichten aus der Makler- und Bauträgerverordnung treffen, ist auch diese Prüfung durchzuführen.
(5) Die Genossenschaft ist Mitglied des Verbandes der Wohnungsgenossenschaften Sachsen-Anhalt e.
Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 40 Prüfung 20
Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 44 Prüfung
(1) Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Ver- hältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Ge- schäftsführung sind die Einrichtungen, die Ver- mögenslage sowie die Geschäftsführung der Ge- nossenschaft einschließlich der Führung der Mit- gliederliste für jedes Geschäftsjahr zu prüfen.
(2) Im Rahmen der Prüfung nach Abs. 1 ist der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buch- führung und des Lageberichts zu prüfen.
(3) Die Genossenschaft ist Mitglied des Verban- des Sächsischer Wohnungsgenossenschaften e.
Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 37 Prüfung
(1) Die Genossenschaft wird vom Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört.
(2) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nach- zukommen.
Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. 44
(1) Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie die Geschäfts- führung der Genossenschaft einschließlich der Führung der Mitgliederliste für jedes Geschäftsjahr zu prüfen.
(2) Im Rahmen der Prüfung nach Abs. 1 ist der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts zu prüfen.
Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband. § 44 | Prüfung 28