Gemischte Kommission. (1) Eine gemischte Kommission, die sich aus Vertretern des Bundesministeriums für Finanzen der Republik Österreich und des Bundesministeriums der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland sowie der in Artikel 3 genannten Stellen zusammensetzt, tritt erstmals zwölf (12) Monate nach Inkrafttreten dieses Vertrags und anschließend auf Wunsch der Vertragsstaaten, mindestens jedoch alle zwei (2) Jahre zusammen. Ziel ist es, die aufgrund dieses Vertrags erzielten Ergebnisse zu bewerten und alle Fragen der Auslegung oder der Anwendung des Vertrags zu behandeln. (2) Die gemischte Kommission kann Vertreter anderer nationaler Stellen sowie solche anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die an der Erreichung der Ziele des Vertrags interessiert sind, einladen, an ihren Arbeiten teilzunehmen.
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Samples: Vertrag Über Die Zusammenarbeit Bei Der Bekämpfung Grenzüberschreitender Schwarzarbeit Und Illegaler Grenzüberschreitender Leiharbeit, Vertrag Über Die Zusammenarbeit Bei Der Bekämpfung Grenzüberschreitender Schwarzarbeit Und Illegaler Grenzüberschreitender Leiharbeit
Gemischte Kommission. (1) Eine gemischte Kommission, die sich aus Vertretern des Bundesministeriums der Finanzen der Bundesrepublik Deutsch- land und des Bundesministeriums für Finanzen der Republik Österreich und des Bundesministeriums der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland sowie der in Artikel 3 genannten Stellen zusammensetztzusammen- setzt, tritt erstmals zwölf (12) Monate nach Inkrafttreten dieses Vertrags und anschließend auf Wunsch der Vertragsstaaten, mindestens min- destens jedoch alle zwei (2) Jahre zusammen. Ziel ist es, die aufgrund auf- grund dieses Vertrags erzielten Ergebnisse zu bewerten und alle Fragen der Auslegung oder der Anwendung des Vertrags zu behandelnbe- handeln.
(2) Die gemischte Kommission kann Vertreter anderer nationaler natio- naler Stellen sowie solche anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Euro- päischen Union, die an der Erreichung der Ziele des Vertrags interessiert sind, einladen, an ihren Arbeiten teilzunehmen.
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Gemischte Kommission. (1) Eine gemischte Kommission, die sich aus Vertretern des Bundesministeriums für Finanzen der Republik Österreich Finan- zen und des Bundesministeriums der Finanzen für Arbeit und Soziales der Bundesrepublik Deutschland und des Ministeriums für Soziales und Arbeit der Niederlande sowie der in Artikel 3 genannten genann- ten Stellen zusammensetzt, tritt erstmals zwölf (12) 12 Monate nach Inkrafttreten dieses Vertrags und anschließend auf Wunsch der Vertragsstaaten, mindestens jedoch alle zwei (2) Jahre zusammen. Ziel ist es, die aufgrund dieses Vertrags erzielten Ergebnisse zu bewerten und alle Fragen der Auslegung oder der Anwendung des Vertrags zu behandeln.
(2) Die gemischte Kommission kann Vertreter anderer nationaler Stellen sowie solche anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die an der Erreichung der Ziele des Vertrags interessiert interes- siert sind, einladen, an ihren Arbeiten teilzunehmen.
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Samples: Vertrag Zur Bekämpfung Grenzüberschreitender Schwarzarbeit