Geschriebene Form Musterklauseln

Geschriebene Form. Für alle anderen Erklärungen und Informationen des Versicherungsnehmers bzw. Versicherten, des Versicherers oder sonstiger Dritter im Zusammenhang mit den beantragten Versicherungen gilt die geschriebene Form. Geschriebene Form bedeutet, dass die jeweilige Erklärung oder Mitteilung dem Empfänger durch einen Text in Schriftzeichen, aus dem die Person des Erklä- renden hervorgeht (z.B. Telefax oder E-Mail), zugeht.
Geschriebene Form. Der geschriebenen Form wird durch einen Text in Schriftzeichen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (Beifügung von Individualisierungsmerkmalen wie zum Beispiel Vor- und Nachname), entsprochen. Eine eigenhändige Unterschrift des Erklärenden ist in der geschriebenen Form nicht erforderlich. Erklärungen und Informationen in geschriebener Form können zum Beispiel per Telefax, E-Mail oder auf dem Postweg übermittelt werden.
Geschriebene Form. Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in geschriebener Form (§ 1b VersVG) abzugeben.