Vertragsinhalt Musterklauseln

Vertragsinhalt. Die Vodafone GmbH, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇- ▇▇▇▇▇-Platz 1, 40549 Düsseldorf („Vodafone“) erbringt Dienstleistungen an Kunden aufgrund der nachfolgenden AGB, der Leistungs- und Produktbeschreibung und der Preisliste (Vertragsbedingungen). Ein jeweils aktuelles Preisverzeichnis ist auch unter ▇▇▇.▇▇▇▇▇.▇▇ abrufbar.
Vertragsinhalt. 1. Vorvertragliche Mitteilungen, insbesondere Angebote, Beschreibungen, Kostenvoranschläge, sind, außer bei ausdrücklicher Vereinbarung, freibleibend. Informationen, Angaben in Prospekten, Merkblättern und anwendungstechnischen Hinweisen sollen nur informativ wirken und allgemeine Kenntnis vermitteln. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, werden sie nicht Vertragsbestandteil. Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist allein die schriftliche Auftragsbestätigung des Verwenders maßgebend. Vertragsänderungen und mündliche Nebenabreden sind nur bei schriftlicher Bestätigung wirksam. Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, ist für Inhalt und Umfang des Vertrages die schriftliche Auftragsbestätigung des Verwenders maßgebend. 2. Der Verwender behält sich vor, bei Auftragsausführung technische Änderungen vorzunehmen, soweit sie sich aus dem Fortschritt der technischen Entwicklung ergeben oder sich im Einzelfall im Interesse der Leistungsfähigkeit der Anlage als sachdienlich erweisen.
Vertragsinhalt. Die Vodafone GmbH und die Vodafone West GmbH (beide Ferdinand- ▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇ ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇) sowie die ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇, ▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇ ▇ – 8, 85774 Unterföhring (allesamt „Vodafone“) erbringen Leistungen an Kunden aufgrund der nachfolgenden AGB, der Leistungs- und Produktbeschreibung und der Preisliste (Vertragsbedingungen). Ein jeweils aktuelles Preisverzeichnis ist auch unter ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ abrufbar.
Vertragsinhalt. Wesentliche Bestandteile des Vertrages sind a) das Anmeldeformular, b) die besonderen Teilnahmebedingungen, c) die in den Aussteller-Service-Unterlagen enthaltenen Regelungen, d) die allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im Falle der Nichtübereinstimmung gelten die Regelungen in der oben bezeichneten Reihenfolge.
Vertragsinhalt a) Die FHS St.Gallen realisiert für die Themengeberschaft mit einer studierenden Person der Betriebsökonomie oder der Wirtschaftsinformatik und einer referierenden Person eine wissenschaftliche Einzel-Projektarbeit. Die Themengeberschaft definiert den Themenschwerpunkt. Die referierende Person und die studierende Person können den Themenschwerpunkt im Grobkonzept (siehe Anhang A: Vorlage für Grobkonzept) eingrenzen und konkretisieren, soweit eine wissenschaftliche und anwendungsorientierte Bearbeitung des von der Themengeberschaft definierten Themenschwerpunkts nach den Anforderungen an eine Bachelorarbeit in der vorgeschriebenen Zeit nicht machbar ist. Sie berücksichtigen dabei die Ideen der Themengeberschaft. Die studierende Person informiert die Themengeberschaft umgehend über den abschliessenden Inhalt des Grobkonzepts. b) Die studierende ▇▇▇▇▇▇ verfasst einen verständlich formulierten Bericht, der konkrete Analysen, Konzepte und Problemlösungsvorschläge zum definierten – und im abschliessenden Inhalt des Grobkonzepts allenfalls modifizierten – Themenschwerpunkt enthält. Der Bericht umfasst etwa 50 Seiten (ohne Anhänge) und wird mit einem substantiellen Management Summary eingeleitet. c) Die studierende Person erstellt zudem gemäss Vorlage eine genaue, in sich lückenlose und widerspruchsfreie, verallgemeinerte Kurzdarstellung (Abstract) der Bachelorarbeit ohne Namensangabe und Geschäftsinterna der Themengeberschaft. Die studierende Person holt bei der Themengeberschaft die Freigabe der Kurzdarstellung ein, bevor sie die Kurzdarstellung bei der FHS St. Gallen einreicht. Die FHS St.Gallen und die studierende Person sind berechtigt, die Kurzdarstellung zeitlich unbegrenzt publizistisch in Print- oder elektronischen Medien (z. B. auf der Wissensplattform der FHS St. Gallen) zu verwenden, ohne dafür eine Abgeltung zu schulden.
Vertragsinhalt. 1. Vorvertragliche Mitteilungen, insbesondere Angebote, Beschreibungen, Kostenvoranschläge, sind, außer bei ausdrücklicher Vereinbarung, freibleibend. Informationen, Angaben in Prospekten, Merkblättern und anwendungstechnischen Hinweisen sollen nur informativ wirken und allgemeine Kenntnis vermitteln. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, werden sie nicht Vertragsbestandteil. 2. Der Auftragnehmer behält sich vor, bei Auftragsausführung technische Änderungen vorzu- nehmen, soweit sie sich aus dem Fortschritt der technischen Entwicklung ergeben oder sich im Einzelfall im Interesse der Leistungsfähigkeit der Anlage als sachdienlich erweisen. Einer vom Vertrag abweichenden oder ergänzenden Berufung des Auftraggebers auf „branchenüb- liche Gepflogenheiten“ wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
Vertragsinhalt. 2.1. Der Umfang der geschuldeten Lieferung oder Leistung ergibt sich aus dem mit dem AG abgeschlossenen schriftli- chen Vertrag. Liegt ein solcher nicht vor, ist das vom AG ohne Vorbehalte oder Änderungen/Ergänzungen bestätigte Ange- bot des AN oder die Vertragsannahmeerklärung des AN für Art und Umfang des Auftrages maßgeblich. 2.2. Vorvertragliche Mitteilungen, insbesondere Beschrei- bungen und Kostenvoranschläge, werden, außer bei aus- drücklicher Vereinbarung, nicht Vertragsbestandteil. Die in Katalogen, Prospekten sowie sonstigen Unterlagen enthalte- nen Angaben zu Maßen, Gewichten oder sonstigen für die übliche Verwendung nicht relevanten Leistungsdaten sowie die Abbildungen stellen unverbindliche Produktinformatio- nen und keine Beschaffenheitsangaben dar. 2.3. Beratungen durch Personal des AN oder von ihm beauf- tragte Vertreter erfolgen unverbindlich. Sie basieren gleich- wohl auf dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse und Er- fahrungen des AN und werden fachkompetent und nach bes- tem Wissen erteilt. 2.4. Der AN behält sich vor, bei Auftragsausführung techni- sche Änderungen vorzunehmen, soweit sie sich aus dem Fortschritt der technischen Entwicklung ergeben oder sich im Einzelfall im Interesse der Leistungsfähigkeit der Anlage als sachdienlich oder gar erforderlich erweisen. Gleiches gilt, wenn der bestellte Artikel nicht mehr lieferbar ist oder sich herausstellt, dass der vereinbarte Artikel nicht alle ge- wünschten Leistungsmerkmale erfüllt. Solche Änderungen sind nur zulässig, wenn sie ohne gesonderte Vergütung erfolgen, dem Vertragspartner unter Berücksichtigung von dessen Interessen zumutbar sind und die Leistung insgesamt gleichwertig ist. Der AG ist verpflichtet, bei Auftragserteilung darauf hinzuweisen, wenn in keinem Fall vom vereinbarten Leistungssoll abgewichen werden soll. Er kann des Weiteren auf einer Ausführung entsprechend des vertraglichen Leis- tungssolls bestehen, wenn er dem AN nachweist, dass die ge- änderte Leistung nicht gleichwertig ist. 2.5. Der AN ist zu Teilleistungen in für den AG zumutbarem Umfang berechtigt. Für Teilzahlungen gilt die Regelung in 7.6.
Vertragsinhalt. 1.1 Die Vodafone GmbH („Vodafone“; ▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇ ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇, Sitz der Gesellschaft: Düsseldorf, Registergericht: Amtsge- richt Düsseldorf, HRB 38062) erbringt Dienstleistungen an Endkunden aufgrund der nachfolgenden AGB, der Leistungs- und Produktbeschrei- bung und der Preisliste (Vertragsbedingungen). Ein jeweils aktuelles Preisverzeichnis ist auch unter ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ abrufbar. 1.2 Vodafone behält sich vor, die Leistungs- und Produktbeschreibung zu ändern, wenn die Änderung – wegen gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben erforderlich wird, – die Interoperabilität der Netze sicher stellt oder – einer einheitlich erfolgenden Anpassung an den technischen Fort- schritt dient, soweit sich daraus keine Einschränkungen für die vom Kunden genutzten Dienste ergeben oder ein alternativer Dienst zur Verfügung steht, der eine vergleichbare Leistung beinhaltet. Vodafone wird dem Kunden derartige Änderungen mit einer Frist von sechs Wochen schriftlich ankündigen. Erfolgen Änderungen zu Unguns- ten des Kunden, kann der Kunde das Vertragsverhältnis innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. In der Änderungsmittei- lung weist Vodafone den Kunden auf sein Kündigungsrecht hin. 1.3 Vodafone kann die Basis und Nutzungsentgelte – bei Änderung des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes sowie – bei Änderung der Kosten für besondere Netzzugänge, für Zusammen- schaltungen und für Dienste anderer Anbieter, zu denen Vodafone Zugang gewährt, zum Zeitpunkt und in Höhe der jeweiligen Änderung anpassen, ohne dass dem Kunden daraus ein Kündigungsrecht entsteht. 1.4 Vodafone ist berechtigt, zum Ausgleich einer Erhöhung der Gesamtkos- ten den vom Kunden zu zahlenden Preis für die im Rahmen dieses Ver- trages zu erbringenden wiederkehrenden Leistungen zu erhöhen. Die Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Kosten für Instandhaltung und Betrieb des deutschen Vodafone-Netzes einschließlich Materialkos- ten, Kosten für Netzzusammenschaltungen und Teilnehmeranschluss- leitungen, Lohn- und Lohnnebenkosten einschließlich Leih- und Zeitar- beitskosten, Kosten für die Kundenverwaltung (Call-Center, IT-Systeme) sowie Kosten der allgemeinen Verwaltung. Die Preisanpassung darf nur bis zum Umfang der Kostenerhöhung und entsprechend dem Anteil des erhöhten Kostenelements an den Gesamtkosten erfolgen; sie ist nur zulässig, wenn die Kostenerhöhung auf Änderungen beruht, die nach Vertragsschluss eingetreten sind und d...
Vertragsinhalt. Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die mietweise Überlassung eines Fahrzeugs. Der Mieter gestaltet die Nutzung des angemieteten Fahrzeugs eigenverantwortlich. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und ins- besondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen. Der Mietvertrag ist auf die vereinbarte Dauer befristet.
Vertragsinhalt. Dem Versicherungsvertrag liegen die zum Zeitpunkt der Antragstellung vom Versicherer verwendeten