Lebensversicherung. Als Versicherungsperiode gilt, falls der Versicherungsvertrag nicht für kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres beginnend mit dem Tag des in der Polizze angeführten Versicherungsbeginns. Die Versicherungsperiode be- ginnt mit 00:00 Uhr des ersten Tages.
Lebensversicherung. Allgemeine Bestimmungen für die Lebensversicherung
Lebensversicherung. Aufnahme von Sonderrisiken, z. B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag ❚ aus versicherungsmedizinischen Gründen, ❚ aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer, ❚ wegen verweigerter Nachuntersuchung; Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung seitens des Ver- sicherers; Ablehnung des Vertrages seitens des Versicherungsnehmers we- gen geforderter Beitragszuschläge. Zweck Risikoprüfung.
Lebensversicherung. Sonderrisiken, z. B. Ablehnung eines Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag - Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung seitens des Versicherers. - Ablehnung des Vertrages seitens des Versicherungsnehmers we- gen geforderter Beitragszuschl‰ge. - (Nicht-) Zustandekommen des Vertrages bei selbst‰ndiger Berufs- unf‰higkeitsversicherung.
Lebensversicherung. 92 Allgemeine Bestimmungen für die Lebensversicherung § 93 Betriebliche Kollektivversicherung: Allgemeine Bestimmungen § 94 Betriebliche Kollektivversicherung: Mitteilungspflichten § 95 Betriebliche Kollektivversicherung: Kündigung § 96 Betriebliche Kollektivversicherung: Übertragung von Anwartschaften § 97 Betriebliche Kollektivversicherung: Beratungsausschuss
Lebensversicherung. Art. 73 Abs. 1
Lebensversicherung. Das Mindestkapital beträgt für Versicherungsunternehmen, welche die Lebensversi- cherung betreiben:
Lebensversicherung. A1 Kollektivlebensversicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge A2 Anteilgebundene Lebensversicherung A2.1 Anteilgebundene Kapitalversicherung mit Todesfallschutz A2.2 Anteilgebundene Kapitalversicherung mit Todesfallschutz und Erlebensfallgarantie A2.3 Anteilgebundene Rentenversicherung
Lebensversicherung. Verträge werden ab einer bestimmten Versicherungssumme bzw. Rentenhöhe gemeldet. Gemeldet werden können au- ßerdem das Bestehen weiterer risikoerhöhender bzw. für die Leistungsprüfung relevanter Besonderheiten, die aber im Ein- zelnen nicht konkretisiert werden. Es werden keine Gesund- heitsdaten an das HIS gemeldet. Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Versiche- rungsvertrages richten wir Anfragen zu Ihrer Person an das HIS und speichern die Ergebnisse der Anfragen. Erhalten wir einen Hinweis auf risikoerhöhende Besonderheiten, kann es sein, dass wir von Ihnen zusätzliche Informationen zu dem konkreten Grund der Meldung benötigen. Wenn Sie Leistungen aus dem Versicherungsvertrag beantragen, kön- nen wir Anfragen an das HIS stellen. In diesem Fall kann es nach einem Hinweis durch das HIS erforderlich sein, genauere Angaben zum Sachverhalt von den Versicherern, die Daten an das HIS gemeldet haben, zu erfragen. Auch diese Ergebnisse speichern wir, soweit sie für die Prüfung des Versicherungsfalls relevant sind. Es kann auch dazu kommen, dass wir Anfragen anderer Versicherer in einem späteren Leistungsantrag beant- worten und daher Auskunft geben müssen. Werden im Zusammenhang mit unserer Nachfrage bei Ihnen oder bei anderen Versicherern Gesundheitsdaten erhoben, erfolgt dies nur mit Ihrem ausdrücklichen Einverständnis oder – soweit zulässig – auf gesetzlicher Grundlage.
Lebensversicherung. 150 Versicherte Person § 151 Ärztliche Untersuchung § 152 Widerruf des Versicherungsnehmers § 153 Überschussbeteiligung § 154 Modellrechnung § 155 Standmitteilung § 156 Kenntnis und Verhalten der versicherten Person § 157 Unrichtige Altersangabe § 158 Gefahränderung § 159 Bezugsberechtigung § 160 Auslegung der Bezugsberechtigung § 161 Selbsttötung § 162 Tötung durch Leistungsberechtigten § 163 Prämien- und Leistungsänderung § 164 Bedingungsanpassung § 165 Prämienfreie Versicherung § 166 Kündigung des Versicherers § 167 Umwandlung zur Erlangung eines Pfändungsschutzes § 168 Kündigung des Versicherungsnehmers § 169 Rückkaufswert § 170 Eintrittsrecht § 171 Abweichende Vereinbarungen