Lebensversicherung. Als Versicherungsperiode gilt, falls der Versicherungsvertrag nicht für kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres beginnend mit dem Tag des in der Polizze angeführten Versicherungsbeginns. Die Versicherungsperiode be- ginnt mit 00:00 Uhr des ersten Tages.
Lebensversicherung. Allgemeine Bestimmungen für die Lebensversicherung
(1) Versicherungsunternehmen, die im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat die Lebensversicherung auf Grund einer gemäß § 6 Abs. 1 erteilten Konzession (Z 19 bis 22 der Anlage A)
1. vor ihrer erstmaligen Anwendung und
2. bei jeder Änderung oder Ergänzung vor ihrer Anwendung vorzulegen. In der fondsgebundenen, in der indexgebundenen und in der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung sowie bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß § 108g bis § 108i EStG 1988 sind auch die Grundsätze der Kapitalanlage Bestandteil der versicherungsmathematischen Grundlagen. Die FMA kann mit Verordnung nähere Regelungen über Inhalt, Gliederung und Art der Übermittlung der versicherungsmathematischen Grundlagen treffen.
(2) Bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß § 108g bis § 108i EStG 1988 ist mit den versicherungsmathematischen Grundlagen auch eine detaillierte Darstellung des Modells, mit dessen Hilfe das Risiko der Kapitalanlage kontrolliert und gesteuert wird, einschließlich der verwendeten Parameter, der FMA vorzulegen. Außerdem hat das Versicherungsunternehmen das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen über die Qualität dieses Modells im Hinblick auf seine Eignung zur Kontrolle und Steuerung des Kapitalanlagerisikos einzuholen, wenn es das Kapitalanlagerisiko nicht durch eine von einem zum Garantiegeschäft zugelassenen Dritten gegebene Kapitalgarantie abdeckt. Der verantwortliche Aktuar hat auf Basis dieses Gutachtens die Eignung des Modells und der verwendeten Parameter unter Berücksichtigung der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu prüfen. Das Ergebnis dieser Prüfung und das Gutachten des unabhängigen Sachverständigen sind gemeinsam mit den versicherungsmathematischen Grundlagen der FMA vorzulegen. Jede Änderung oder Ergänzung des Gutachtens des unabhängigen Sachverständigen ist vom verantwortlichen Aktuar zu prüfen. Das Ergebnis dieser Prüfung und das ergänzte oder geänderte Gutachten sind ebenfalls der FMA vorzulegen.
(3) Die Prämien für neu abgeschlossene Versicherungsverträge müssen nach versicherungsmathematisch begründeten Annahmen ausreichen, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten und insbesondere die Bildung angemessener versicherungstechnischer Rückstellungen zu ermöglichen.
(4) Bei Versicherungsverträgen mit Gewinnbeteiligung muss den Versicherungsnehmern ein angemessener Teil des Überschusses zugutekom...
Lebensversicherung. Aufnahme von Sonderrisiken, z. B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag ❚ aus versicherungsmedizinischen Gründen, ❚ aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer, ❚ wegen verweigerter Nachuntersuchung; Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung seitens des Ver- sicherers; Ablehnung des Vertrages seitens des Versicherungsnehmers we- gen geforderter Beitragszuschläge. Zweck Risikoprüfung.
Lebensversicherung. 92 Allgemeine Bestimmungen für die Lebensversicherung § 93 Betriebliche Kollektivversicherung: Allgemeine Bestimmungen § 94 Betriebliche Kollektivversicherung: Mitteilungspflichten § 95 Betriebliche Kollektivversicherung: Kündigung § 96 Betriebliche Kollektivversicherung: Übertragung von Anwartschaften § 97 Betriebliche Kollektivversicherung: Beratungsausschuss
Lebensversicherung. Sonderrisiken, z. B. Ablehnung eines Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag - Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung seitens des Versicherers. - Ablehnung des Vertrages seitens des Versicherungsnehmers we- gen geforderter Beitragszuschl‰ge. - (Nicht-) Zustandekommen des Vertrages bei selbst‰ndiger Berufs- unf‰higkeitsversicherung.
Lebensversicherung. A1 Kollektivlebensversicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge A2 Anteilgebundene Lebensversicherung A2.1 Anteilgebundene Kapitalversicherung mit Todesfallschutz A2.2 Anteilgebundene Kapitalversicherung mit Todesfallschutz und Erlebensfallgarantie A2.3 Anteilgebundene Rentenversicherung
Lebensversicherung. Verträge werden ab einer bestimmten Versicherungssumme bzw. Rentenhöhe gemeldet. Gemeldet werden können au- ßerdem das Bestehen weiterer risikoerhöhender bzw. für die Leistungsprüfung relevanter Besonderheiten, die aber im Ein- zelnen nicht konkretisiert werden. Es werden keine Gesund- heitsdaten an das HIS gemeldet. Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Versiche- rungsvertrages richten wir Anfragen zu Ihrer Person an das HIS und speichern die Ergebnisse der Anfragen. Erhalten wir einen Hinweis auf risikoerhöhende Besonderheiten, kann es sein, dass wir von Ihnen zusätzliche Informationen zu dem konkreten Grund der Meldung benötigen. Wenn Sie Leistungen aus dem Versicherungsvertrag beantragen, kön- nen wir Anfragen an das HIS stellen. In diesem Fall kann es nach einem Hinweis durch das HIS erforderlich sein, genauere Angaben zum Sachverhalt von den Versicherern, die Daten an das HIS gemeldet haben, zu erfragen. Auch diese Ergebnisse speichern wir, soweit sie für die Prüfung des Versicherungsfalls relevant sind. Es kann auch dazu kommen, dass wir Anfragen anderer Versicherer in einem späteren Leistungsantrag beant- worten und daher Auskunft geben müssen. Werden im Zusammenhang mit unserer Nachfrage bei Ihnen oder bei anderen Versicherern Gesundheitsdaten erhoben, erfolgt dies nur mit Ihrem ausdrücklichen Einverständnis oder – soweit zulässig – auf gesetzlicher Grundlage.
Lebensversicherung. Das Mindestkapital beträgt für Versicherungsunternehmen, welche die Lebensversi- cherung betreiben, nach Massgabe des Geschäftsumfanges und der bewilligten Ver- sicherungszweige gemäss Anhang 1:
a. 10-20 Millionen Franken für die Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx X0, X0 und A5;
b. 5-15 Millionen Franken für die Versicherungszweige A2.1 und A2.2; und
c. 5-10 Millionen Franken für die Versicherungszweige A2.3, A2.4, A6 und A7.
Lebensversicherung. Sollbetrag des Gebundenen Vermögens
Lebensversicherung. Die Studenten, Professoren, Wissenschaftler und das technisch-administrative Personal, die für den Austausch zwischen Lehranstalten kanditieren müssen eine Lebensversicherung abschliessen, die im Zielland gültig ist und die gesamte Zeit umfasst in der die betreffende Person ausserhalb des Heimatlandes weilt. Die jeweils gastgebende Universität gefordert das in dieser Form.