Geschwindigkeitsmessgerät (Tachometer) a) Innerhalb des Messbereichs muss die Geschwindigkeitsskala einheitlich in Abschnitte von 1, 2, 5 oder 10 km/h geteilt sein. Der Geschwindigkeitswert der Skala (Teilstrichabstand) darf 10 Prozent der Skalengeschwindigkeit nicht übersteigen.
b) Der ausserhalb des Messbereichs liegende Anzeigebereich braucht nicht be- ziffert zu sein.
c) Der einer Geschwindigkeitsänderung von 10 km/h entsprechende Teil- strichabstand darf nicht kleiner sein als 10 mm.
d) Auf einem Zeigermessgerät darf der Abstand zwischen Zeiger und Skala 3 mm nicht übersteigen.
Geschwindigkeitsmessgerät (Tachometer). Innerhalb des Messbereichs muss die Geschwindigkeitsskala einheitlich in Abschnitte von 1, 2, 5 oder 10 km/h geteilt sein. Der Geschwindigkeitswert der Skala (Teilstrichabstand) darf 10 v. H. der Skalengeschwindigkeit nicht übersteigen.