Gesetzesvorbehalt Musterklauseln
Gesetzesvorbehalt. Für den Fall einer Novellierung des Berliner Hochschulgesetzes oder anderer hoch- schulrechtlicher Vorschriften nach Vertragsabschluss sind die im Vertrag getroffenen Vereinbarungen im Sinne des neuen Gesetzes zu interpretieren. Hierüber findet zwischen den Hochschulen und dem für Wissenschaft zuständigen Mitglied des Senats eine Verständigung statt, die dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnis zu geben ist. Berlin, den ................................................. ........................................................ Der Regierende Bürgermeister Präsident der Hochschule für von Berlin Wirtschaft und Recht Berlin
1. Leistungsbasierte Hochschulfinanzierung gemäß I Nr. 1
2. Finanzierungshöchstwerte im Rahmen der leistungsbasierten Hochschulfinan- zierung gemäß I Nr. 2.4
Gesetzesvorbehalt. Für den Fall einer Novellierung des Berliner Hochschulgesetzes, des Berliner Universitätsmedizingesetzes, des Gesetzes über das Berliner Institut für Gesund- heitsforschung oder anderer hochschulrechtlicher Vorschriften nach Vertragsab- schluss sind die im Vertrag getroffenen Vereinbarungen im Sinne des neuen Ge- setzes zu interpretieren. Hierüber findet zwischen der Charité und dem für Wis- senschaft zuständigen Mitglied des Senats eine Verständigung statt, die dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnis zu geben ist. ................................................. ........................................................ Der Regierende Bürgermeister Vorsitzender des Vorstandes der von Berlin Charité-Universitätsmedizin Berlin
1. Leistungsbasierte Finanzierung gemäß I Nr. 1
2. Regelungen zur Bewirtschaftung des allgemeinen investiven Zuschusses gemäß I. Nr. 3.1
