Gesetzesvorbehalt. Für den Fall einer Novellierung des Berliner Hochschulgesetzes oder anderer hoch- schulrechtlicher Vorschriften nach Vertragsabschluss sind die im Vertrag getroffenen Vereinbarungen im Sinne des neuen Gesetzes zu interpretieren. Hierüber findet zwischen den Hochschulen und dem für Wissenschaft zuständigen Mitglied des Senats eine Verständigung statt, die dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnis zu geben ist. Berlin, den ................................................. ........................................................ Der Regierende Bürgermeister Präsident der von Berlin Freien Universität Berlin Anlagen: 1. Leistungsbasierte Hochschulfinanzierung gemäß I Nr. 1 2. Finanzierungshöchstwerte im Rahmen der leistungsbasierten Hochschulfi- nanzierung gemäß I Nr. 2.4
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Gesetzesvorbehalt. Für den Fall einer Novellierung des Berliner Hochschulgesetzes oder anderer hoch- schulrechtlicher Vorschriften nach Vertragsabschluss sind die im Vertrag getroffenen Vereinbarungen im Sinne des neuen Gesetzes zu interpretieren. Hierüber findet zwischen den Hochschulen und dem für Wissenschaft zuständigen Mitglied des Senats eine Verständigung statt, die dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnis zu geben ist. Berlin, den ................................................. ........................................................ .................................................. ................................................... Der Regierende Bürgermeister Präsident der von Berlin Freien Technischen Universität Berlin Anlagen:Berlin
1. Leistungsbasierte Hochschulfinanzierung gemäß I Nr. 1
2. Finanzierungshöchstwerte im Rahmen der leistungsbasierten Hochschulfi- nanzierung Hochschulfinan- zierung gemäß I Nr. 2.4
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Gesetzesvorbehalt. Für den Fall einer Novellierung des Berliner Hochschulgesetzes oder anderer hoch- schulrechtlicher Vorschriften nach Vertragsabschluss sind die im Vertrag getroffenen Vereinbarungen im Sinne des neuen Gesetzes zu interpretieren. Hierüber findet zwischen den Hochschulen und dem für Wissenschaft zuständigen Mitglied des Senats eine Verständigung statt, die dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnis zu geben ist. Berlin, den ................................................. ........................................................ Der Regierende Bürgermeister Präsident der Hochschule für Technik von Berlin Freien Universität Berlin Anlagen:und Wirtschaft Berlin
1. Leistungsbasierte Hochschulfinanzierung gemäß I Nr. 1
2. Finanzierungshöchstwerte im Rahmen der leistungsbasierten Hochschulfi- nanzierung Hochschulfinan- zierung gemäß I Nr. 2.4
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Gesetzesvorbehalt. Für den Fall einer Novellierung des Berliner Hochschulgesetzes oder anderer hoch- schulrechtlicher Vorschriften nach Vertragsabschluss sind die im Vertrag getroffenen Vereinbarungen im Sinne des neuen Gesetzes zu interpretieren. Hierüber findet zwischen den Hochschulen und dem für Wissenschaft zuständigen Mitglied des Senats eine Verständigung statt, die dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnis zu geben ist. Berlin, den ................................................. ........................................................ Der Regierende Bürgermeister Präsident der Hochschule für von Berlin Freien Universität Berlin Anlagen:Wirtschaft und Recht Berlin
1. Leistungsbasierte Hochschulfinanzierung gemäß I Nr. 1
2. Finanzierungshöchstwerte im Rahmen der leistungsbasierten Hochschulfi- nanzierung Hochschulfinan- zierung gemäß I Nr. 2.4
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