Umsetzung des Vertrages Musterklauseln

Umsetzung des Vertrages. 6 Verlängerung des Vertrages (1) Die Vertragsparteien streben ge- meinsam eine rechtzeitige Verlänge- rung des Vertrages an, damit das Stu- dentenwerk Berlin auch über 2015 hin- aus mehrjährige Planungssicherheit erhält. Das Land wird die Höhe der So- zialbeiträge gemäß § 6 Abs. 5 StudWG überprüfen, um zum Wintersemester 2015/2016 die Beitragshöhe anzupas- sen. IV. Umsetzung des Vertrages § 6 Verlängerung des Vertrages (1) Die Vertragsparteien streben gemein- sam eine rechtzeitige Verlängerung des Vertrages an, damit das Studentenwerk Berlin auch über 2019 hinaus mehrjährige Planungssicherheit erhält. (1) Mit Fertigung des Jahresabschlus- ses erstellt das Studentenwerk einen Geschäfts- und Leistungsbericht (Re- chenschaftsbericht) gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 StudWG. In dem Rechen- § 7 Berichtspflicht (1) Mit Fertigung des Jahresabschlusses erstellt das Studentenwerk einen Ge- schäfts- und Leistungsbericht (Rechen- schaftsbericht) gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 StudWG. In dem Rechenschaftsbericht ist schaftsbericht ist regelmäßig der Stand der Erfüllung der dem Studentenwerk obliegenden Pflichten aus diesem Ver- trag darzulegen. In diesem Bericht sind geschlechterdifferenzierte Aussagen enthalten. Der Jahresabschluss und der Rechenschaftsbericht sind dem Abge- ordnetenhaus zur Kenntnis zu geben. regelmäßig der Stand der Erfüllung der dem Studentenwerk obliegenden Pflichten aus diesem Vertrag darzulegen. In diesem Bericht sind geschlechterdifferenzierte Aussagen enthalten. Der Jahresabschluss ist dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnis zu geben. § 7 (2) Mit dem Jahresabschluss sowie dem Wirtschaftsplan ist die Verwendung und eine separate Darstellung zur Entwick- lung bzw. Verwendung der Sonderpos- ten dem Verwaltungsrat zur Genehmi- gung vorzulegen. Übernahme § 7 (3) Die Vertragsparteien werden Probleme bei der Umsetzung beraten und Lösun- gen anstreben. Übernahme § 8 Gesetzesvorbehalt Für den Fall einer Novellierung des Ber- liner Studentenwerksgesetzes, des Ber- liner Hochschulgesetzes oder anderer hochschulrechtlicher Vorschriften nach Vertragsabschluss sind die im Vertrag getroffenen Vereinbarungen im Sinne des neuen Gesetzes zu interpretieren. Hierüber findet zwischen den Vertrags- partnern eine Verständigung statt. Übernahme Nicht vorhanden § 9 Beihilfenrechtlicher Vorbehalt Für den Fall, dass das europäische Beihil- fenrecht auf die Finanzierung des Studen- tenwerks anwendbar ist, werden die davon betroffenen Teile dieses Vertrags im Sinne der neuen Vorgabe überarbeite...
Umsetzung des Vertrages. 22 Weitere Vertragsverlängerung (1) Die Vertragsparteien streben gemeinsam eine rechtzeitige Verlängerung des Ver- trages an, damit die Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin auch über 2017 hinaus Planungssicherheit erhält. (2) Die Vertragsparteien sind darüber einig, dass Art und Ausmaß der Erfüllung die- ses Vertrages bei der Formulierung des Folgevertrages und der Festlegung der Zuschusshöhe zu berücksichtigen ist. Für den Fall einer Novellierung des Berliner Hochschulgesetzes oder anderer hochschulrechtlicher Vorschriften nach Vertragsabschluss sind die im Vertrag ge- troffenen Vereinbarungen im Sinne des neuen Gesetzes zu interpretieren. Hier- über findet zwischen den Hochschulen und dem für Hochschulen zuständigen Mitglied des Senats eine Verständigung statt, die dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnis zu geben ist. Berlin, den 10. Januar 2014 ................................................... ........................................................ Senatorin für Bildung, Jugend Präsident der und Wissenschaft Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin 1. Leistungsbasierte Hochschulfinanzierung gem. § 1 2. Finanzierungshöchstwerte im Rahmen der leistungsbasierten Hochschulfinanzie- rung gem. § 2 Abs. 6 3. Fortschreibung der investiven Zuschüsse 2014 bis 2017 gem. § 2 Abs. 7 4. Bereitstellung von Studienplätzen/Hochschulpakt 2020 gem. § 5 Abs. 1
Umsetzung des Vertrages. 16 Leistungsvereinbarungen mit den Fachbereichen § 17 Weitere Vertragsverlängerung (1) Die Vertragsparteien streben gemeinsam eine rechtzeitige Verlängerung des Vertrages an, damit die Hochschule auch über 2005 hinaus Planungssicherheit er- hält. (2) Die Vertragsparteien sind darüber einig, dass Art und Ausmaß der Erfüllung die- ses Vertrages bei der Festlegung der Zuschusshöhe im Folgevertrag zu berücksich- tigen ist. Zu diesem Zweck werden die Hochschulen im Jahre 2006 entsprechend
Umsetzung des Vertrages. 6 Verlängerung des Vertrages (1) Die Vertragsparteien streben gemeinsam eine rechtzeitige Verlängerung des Vertrages an, damit das Studierendenwerk Berlin auch über 2024 hinaus mehrjährige Planungssicherheit erhält. (2) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Art und Ausmaß der Erfüllung dieses Ver- trages bei der Formulierung des Folgevertrages und der Festlegung der Zuschusshöhe zu berück- sichtigen ist. (3) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass das Studierendenwerk unter Berücksichti- gung des grundgesetzlichen Verschuldensverbots ab 2020 im Vertragszeitraum seine Geschäfts- tätigkeit so optimiert, dass der zukünftige Zuschussbedarf an den finanziellen Möglichkeiten des Landes Berlin ausgerichtet wird. (1) Mit Fertigung des Jahresabschlusses erstellt das Studierendenwerk einen Geschäftsbericht gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 StudWG. In dem Rechenschaftsbericht ist regelmäßig der Stand der Er- füllung der dem Studierendenwerk obliegenden Pflichten aus diesem Vertrag darzulegen. In die- sem Bericht sind geschlechterdifferenzierte Aussagen enthalten. (2) Die Vertragsparteien werden Probleme bei der Umsetzung beraten und Lösungen anstreben.
Umsetzung des Vertrages. 3.1 ColGraphix behält sich das Recht vor, bestimmte Arbeiten von Dritten durchführen zu lassen. 3.2 Falls durch den Auftraggeber die für die Umset- zung des Vertrages erforderlichen Daten der Col- Graphix nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt wor- den sind, hat ColGraphix das Recht, die Durchfüh- rung des Vertrages auszusetzen und/oder dem Ver- tragspartner die aus dieser Verzögerung entstehen- den zusätzlichen Kosten oder entstandenen Schä- den in Rechnung zu stellen. 3.3 ColGraphix haftet nicht für diejenigen Schäden, die dadurch entstehen, dass sie von den vom Ver- tragspartner erteilten falschen und/oder unvollständi- gen Daten ausgegangen ist, sofern diese Unrichtig- keit und/oder Unvollständigkeit für ColGraphix nicht erkennbar war oder erkennbar sein musste.
Umsetzung des Vertrages. Zu § 6 Verlängerung des Vertrages: Zu § 7 Berichtspflicht: Zu § 8 Gesetzesvorbehalt: Zu § 9 Beihilferechtlicher Vorbehalt:
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Related to Umsetzung des Vertrages

  • Änderungen des Vertrages Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie allen rechtserheblichen Erklärungen bedürfen der Schriftform.

  • Übertragung des Vertrages Die Vertragspartner sind berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem jeweils anderen Vertragspartner rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der andere Vertragspartner das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der andere Vertragspartner vom übertragenden Vertragspartner in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes oder in Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 EnWG, bleiben von dieser Ziffer unberührt.

  • Umzug / Übertragung des Vertrags 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID in Textform mitzuteilen. 10.2. Die EWS wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat. 10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot. 10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle bleiben unberührt. 10.5. Die EWS ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.

  • Zahlung und Erfüllung des Vertrages Die Zinsen werden täglich berechnet und dem Fleks Horten Tagesgeldkonto am Ende eines Kalenderjahres gutgeschrieben.

  • Zustandekommen des Vertrages a) Der Versicherungsvertrag kommt mit der Annahme des ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsvordruckes (z. B. mit der Aushändigung des Versiche- rungsscheins) zustande. b) Wird die Versicherung auf dem vom Versicherer hierfür vorgesehenen und gültigen Formular beantragt und erfolgt die Beitragszahlung, so gilt der Vertrag, vorbehaltlich des Einganges des ordnungsgemäß ausgefüllten Vordrucks beim Versicherer, bereits mit dem Tage der Bezahlung bzw. Überweisung des Beitrages (Datum des Poststempels bzw. Datum auf dem Quittungsabschnitt des Geldinstituts) als zustande gekommen. Als Ver- sicherungsschein gilt die dem Antragsteller verbliebene Durchschrift des Antragsvordruckes. c) Wird die Versicherung auf dem vom Versicherer hierfür vorgesehenen und gültigen Formular beantragt und die vorgesehene Einzusgermächtigung erteilt, so gilt der Vertrag, vorbehaltlich des Eingangs des ausgefüllten Vordrucks beim Versicherer, bereits mit dem Tage der Absendung (Datum des Poststempels) als zustande gekommen. Als Versicherungsschein gilt die dem Antragsteller verbliebene Durchschrift des Antragsvordrucks. d) Wird die Versicherung auf elektronischem Weg mit dem bereitgestellten Online-Formular beantragt und die Einzugsermächtigung erteilt, so gilt der Vertrag, vorbehaltlich des Eingangs des ausgefüllten Online-Formu- lars beim Versicherer, bereits mit dem Tag der Absendung (Datum des E-Mail-Versands) als zustande gekommen. Als Versicherungsschein gilt die dem Antragsteller auf elektronischem Weg übermittelte Versiche- rungsbestätigung. Für a – d gilt: Der Versicherungsvertrag kommt endgültig erst zustande, wenn Sie innerhalb der Widerrufsfrist Ihr Widerrufsrecht nicht ausgeübt haben. Für Personen, die die Voraussetzung der Versicherungsfähigkeit nicht erfül- len, kommt der Versicherungsvertrag auch nicht durch Einzahlung oder Ent- gegennahme des Beitrages zustande. Wird für eine nichtversicherungsfähige Person dennoch der Beitrag gezahlt, so steht der Beitrag dem Absender – unter Abzug der Kosten des Versicherers – zur Verfügung.

  • Kündigung des Vertrages Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahr- schule nur aus wichtigem Grund ge- kündigt werden: Ein wichtiger Grund liegt insbesonde- re vor, wenn der Fahrschüler a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluß mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht, b) den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprü- fung nach jeweils zweimaliger Wie- derholung nicht bestanden hat, c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt. Eine Kündigung des Ausbildungsver- trages ist nur wirksam, wenn sie in Textform erfolgt,

  • Beendigung des Vertrages Nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer verlängern sich Versi- cherungsverträge mit mindestens einjähriger Dauer stillschwei- gend von Jahr zu Jahr, wenn nicht drei Monate vor dem jeweili- gen Ablauf der anderen Partei eine Kündigung zugegangen ist. Ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als drei Jahren abgeschlossen worden ist, kann von Ihnen zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten in Textform gekündigt werden.

  • Vorzeitige Vertragsauflösung (1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder –gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. (2) Gibt das Unternehmen das Revier auf, so ist es ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

  • Dauer des Vertrages 12.1 Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts. 12.2 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen, - wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder - wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät. - wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des Auftragnehmers eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse dem anderen Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.

  • Laufzeit des Vertrages Die Vertragsdauer entnehmen Sie bitte unserem Vorschlag bzw. dem Antrag. Versicherungsverträge mit mindestens einjähriger Vertragsdauer verlängern sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf der anderen Partei eine Kündigung in Textform zugegangen ist. Dies gilt nicht für Verträge mit einmaligem Beitrag oder für Verträge ohne Verlängerungsvereinbarung.