Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen Musterklauseln

Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen. BMF-Schreiben vom 15.03.2016, BStBl 2016 I S. 279 Der BFH hatte mit Urteil vom 14.05.2016 VIII R 25/11, BStBl 2016 II S. 968, entgegen sei- ner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Gewinne aus erhaltenen Anzahlungen für einzelne Leistungsphasen der HOAI, für die eine nachprüfbare Rechnung vorliegt, zur so- fortigen Gewinnrealisierung führen und somit die Bilanzierung einer teilfertigen Arbeit für ein- zelne Leistungsphasen der HOAI nicht mehr möglich ist. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 29.06.2015, BStBl 2015 I S. 542 aufgehoben. Die Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 14.05.2014 (a.a.O.) wird auf Abschlagszahlungen nach § 8 Abs. 2 HOAI H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag a.F. begrenzt. § 8 Abs. 2 HOAI a.F. gilt für Leistungen, die bis zum 17.08.2009 vertraglich vereinbart wurden. Für diese Fälle wird es nicht beanstandet, wenn die Grundsätze der BFH- Entscheidung vom 14.05.2014 (a.a.O.) erstmalig im Wirtschaftsjahr angewendet werden, das nach dem 23.12.2014 (Datum der Veröffentlichung im BStBl) beginnt. Zur Vermeidung von Härten kann der Steuerpflichtige den aus der erstmaligen Anwendung der Grundsätze der BFH-Entscheidung resultierenden Gewinn gleichmäßig entweder auf das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung und das folgende Wirtschaftsjahr oder auf das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre verteilen. Die X-KG betreibt ein Ingenieurbüro für Bauplanungsleistungen. Sie ermittelt den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG. In ihrer Bilanz auf den 31.12.2000 weist sie „unfertige Leistungen“ für Planungsleistungen nach HOAI, für die bisher keine Ho- norarschlussrechnungen gestellt wurden, i.H.v. umgerechnet ca. 8.000.000 EUR aus. In den „unfertigen Leistungen“ wurden die einzelnen Planungsprojekte mit den Kosten für Personal, Gemeinkosten und Fremdleistungen erfasst. Soll EUR Haben EUR Unfertige Leistungen 8.000.000 Ertrag Bestandsveränderung unfertige Leistungen 8.000.000 H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag Nach der Gebührenordnung der HOAI, § 8 Abs. 2 HOAI 1995, wurden im Rahmen der abzu- rechnenden Leistungsphasen Abschlagsrechnungen gestellt, die als „Verbindlichkeit erhalte- ne Anzahlungen“ mit umgerechnet 11.000.000 EUR erfolgsneutral im Kalenderjahr 2000 gebucht wurden. In der Bilanz zum 31.12.2000 sind die „Verbindlichkeit erhaltene Anzahlun- gen“ mit 11.000.000 EUR enthalten. Soll EUR Haben EUR Forderung Abschla...

Related to Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.