Abschlagszahlungen. 2.1 Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Versorger auf der Grundlage des nach der letzten Abrechnung verbrauchten Gases für die Zukunft Abschlagszahlungen verlangen. Diese sind anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde in Textform glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies vom Versorger angemessen zu berücksichtigen.
2.2 Macht der Versorger von seinem Recht Gebrauch, vom Kunden Abschlagszahlungen zu verlangen, so hat der Kunde die Abschlagszahlungen in der festgelegten Höhe und zu den vom Versorger hierzu bestimmten Terminen zu bezahlen.
2.3 Ändern sich die Preise für die Versorgung des Kunden durch den Versorger, so können die nach der Preisanpassung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisanpassung vom Versorger entsprechend angepasst werden.
2.4 Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so wird der übersteigende Betrag zeitnah vom Versorger an den Kunden erstattet, spätestens wird er mit der nächsten Abschlagsforderung zugunsten des Kunden verrechnet. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses werden vom Versorger zu viel gezahlte Abschläge zeitnah an den Kunden erstattet.
Abschlagszahlungen. Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann das Wasserversorgungsunternehmen für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Wassermenge Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.
Abschlagszahlungen. Vorbehaltlich der endgültigen Abrechnung leisten die Krankenkassen nach Anforderung durch die KVT bis zum zweiten Banktag (Wertstellung) des Folgemonats für den vorangegangenen Monat eine Abschlagszahlung in Höhe von 30 Prozent der vorläufigen MGV je Quartal des jeweiligen Vorjahresquartals zuzüglich 2,2137 Prozent unter Berücksichtigung der aktuell vorliegenden Versichertenzahlen je Krankenkasse.
Abschlagszahlungen. 16.1. Der Kunde leistet, außer bei monatlicher Abrechnung, monatlich gleichbleibende Abschlagszahlungen auf die zu erwartende Verbrauchsrechnung. Die BEW wird dem Kunden die Höhe der Abschlagszahlungen rechtzeitig mitteilen. Dabei wird die BEW die Abschlagszahlungen so gestalten, dass am Ende des Abrechnungszeitraumes eine möglichst geringe Ausgleichszahlung fällig wird. Die Abschlagszahlung wird entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum berechnet. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so wird die BEW dies angemessen berücksichtigen.
16.2. Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten.
Abschlagszahlungen. Die Höhe des Abschlags wird aus dem individuellen Verbrauchsverhalten ermittelt. Zudem übermittelt der Messstellenbetreiber oder Netzbetreiber enercity auf Anforderung die historischen Werte der Marktlokation (Lieferadresse) des Kunden. Hat der Kunde schon eine Jahresrechnung erhalten, wird der Verbrauch der letzten Abrechnung mit den aktuellen Preisen multipliziert. So ergibt sich die Höhe der Abschlagszahlung bis zur nächsten Jahresrechnung.
Abschlagszahlungen. (Teilbetragsvorschreibungen)
1. Der Netzbetreiber kann Abschlagszahlungen (Teilbetragsvorschreibungen) verlangen, wenn die Netzdienstleistungen über mehrere Monate abgerechnet werden. Dabei ist eine Zahlung zumindest zehnmal jährlich anzubieten. Die Abschlagszahlungen werden sachlich und angemessen auf Basis des Letztjahresverbrauches in kWh tagesanteilig berechnet und dabei die aktuellen Netznutzungsentgelte zugrunde gelegt. Liegt kein Jahresverbrauch vor, sind die Teilbetragsvorschreibungen nach den durchschnittlichen Netzdienstleistungen für vergleichbare Netzkunden zu berechnen. Macht der Netzbetreiber oder der Netzkunde eine andere Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen glaubhaft, so muss diese angemessen berücksichtigt werden.
2. Die der Teilbetragsberechnung zugrunde liegende Energiemenge in kWh ist dem Kunden schriftlich oder auf dessen Wunsch elektronisch mitzuteilen. Die schriftliche Mitteilung kann auch auf der Jahresabrechnung oder auf der ersten Teilzahlungsvorschreibung erfolgen.
3. Ergibt die Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen geleistet wurden, so muss der Netzbetreiber den übersteigenden Betrag mit den nächsten Abschlagsforderungen verrechnen oder auf Kundenwunsch rückerstatten. Beträge, die niedriger sind als die Abschlagsforderungen für zwei Monate, werden ausschließlich gegenverrechnet. Nach Beendigung des Netzzugangsvertrages muss der Netzbetreiber zu viel gezahlte Beträge binnen 2 Monaten rückerstatten. SEPA-Kosten für derartige Überweisungen innerhalb der Europäischen Union gehen zu Lasten des Netzbetreibers.
4. Ist der Netzkunde Verbraucher iSd KSchG, so ist dem Netzkunden auf seinen Wunsch die Möglichkeit einer Ratenvereinbarung einzuräumen, wenn die Abrechnung ergibt, dass die Abschlagszahlungen ordnungsgemäß entrichtet, aber zu gering bemessen wurden.
Abschlagszahlungen. 12.1 Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Lieferant für das nach der letzten Abrechnung verbrauchte Gas eine Abschlagszahlung ver- langen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine sol- che Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.
12.2 Ändern sich die Preise, so können die nach der Preisänderung anfallenden Ab- schlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden.
12.3 Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten.
Abschlagszahlungen. 13.1 Der Kunde leistet, außer bei monatlicher Abrechnung,
13.2 Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten.
Abschlagszahlungen. Vorbehaltlich der endgültigen Abrechnung leisten die Krankenkassen nach Anforderung durch die KV Thüringen bis zum zweiten Banktag (Wertstellung) des Folgemonats für den vorangegangenen Monat eine Abschlagszahlung in Höhe von 30 v. H. der vorläufigen morbiditätsbedingten Gesamtvergütung je Quartal gemindert um die Summe der Praxisgebühr (Formblatt 3, Kontenart 995, Vorgänge 020 und 021) des jeweiligen Vorjahresquartals.
Abschlagszahlungen. Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, kann für Teilleistungen in Höhe des Wertzuwachses eine Abschlagszahlung verlangt werden. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen. Wesentliche Mängel berechtigen den Auftraggeber nur zum Einbehalt in Höhe des zweifachen voraussichtlichen Mängelbeseitigungsaufwandes.