Abschlagszahlungen. (1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann das Wasserversorgungsunternehmen für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Wassermenge Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.
Abschlagszahlungen. (1) Vorbehaltlich der endgültigen Abrechnung leisten die Krankenkassen nach Anforderung durch die KVT bis zum zweiten Banktag (Wertstellung) des Folgemonats für den vorangegangenen Monat eine Abschlagszahlung in Höhe von 30 Prozent der vorläufigen MGV je Quartal des jeweiligen Vorjahresquartals zuzüglich 2,2137 Prozent unter Berücksichtigung der aktuell vorliegenden Versichertenzahlen je Krankenkasse.
Abschlagszahlungen. (Teilbetragsvorschreibungen)
Abschlagszahlungen. 13.1 Der Kunde leistet, außer bei monatlicher Abrechnung, monatlich gleichbleibende Abschlagszahlungen auf die zu erwartende Verbrauchsabrechnung. Die EVS wird dem Kunden die Höhe der Abschlagszahlungen rechtzeitig mitteilen. Dabei wird die EVS die Abschlagszahlungen so gestalten, dass am Ende des Abrechnungszeitraums eine möglichst geringe Ausgleichszahlung fällig wird. Die Abschlagszahlung wird entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum berechnet. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so wird die EVS dies angemessen berücksichtigen.
Abschlagszahlungen. Wird die Abwassermenge für mehrere Monate abgerechnet, so kann der VKWA für die nach der letzten Abrechnung ermittelte Abwassermenge Abschlagszahlungen verlangen. Diese sind antei- lig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend der Abwassermenge im zuletzt abge- rechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemißt sich die Abschlagszahlung nach der durchschnittlichen Abwassermenge vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass seine Abwassermenge erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.
Abschlagszahlungen. 2.1 Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Versorger auf der Grundlage des nach der letzten Abrechnung verbrauchten Gases für die Zukunft Abschlagszahlungen verlangen. Diese sind anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde in Textform glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies vom Versorger angemessen zu berücksichtigen.
Abschlagszahlungen. Die Höhe des Abschlags wird aus dem individuellen Verbrauchsverhalten ermittelt. Zudem übermittelt der Messstellenbetreiber oder Netzbetreiber enercity auf Anforderung die historischen Werte der Marktlokation (Lieferadresse) des Kunden. Hat der Kunde schon eine Jahresrechnung erhalten, wird der Verbrauch der letzten Abrechnung mit den aktuellen Preisen multipliziert. So ergibt sich die Höhe der Abschlagszahlung bis zur nächsten Jahresrechnung.
Abschlagszahlungen. 2.1. Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Versorger auf der Grundlage des nach der letzten Abrechnung verbrauchten Stroms für die Zukunft Abschlagszahlungen verlangen. Diese sind anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlungen entsprechend dem Verbrauch im vorhergehenden Abrechnungszeit- raum oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden zu bemessen. Macht ein Haushaltskunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies vom Versorger angemessen zu berücksichtigen.
Abschlagszahlungen. (1) Vorbehaltlich der endgültigen Abrechnung leisten die Krankenkassen nach Anforderung durch die KV Thüringen bis zum zweiten Banktag (Wertstellung) des Folgemonats für den vorangegangenen Monat eine Abschlagszahlung in Höhe von 30 v. H. der vorläufigen morbiditätsbedingten Gesamtvergütung je Quartal gemindert um die Summe der Praxisgebühr (Formblatt 3, Kontenart 995, Vorgänge 020 und 021) des jeweiligen Vorjahresquartals.
Abschlagszahlungen. Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, kann für Teilleistungen in Höhe des Wertzuwachses eine Abschlagszahlung verlangt werden. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen. Wesentliche Mängel berechtigen den Auftraggeber nur zum Einbehalt in Höhe des zweifachen voraussichtlichen Mängelbeseitigungsaufwandes.