Grundlagen der Eingruppierung. 2.1 Jeder Arbeitnehmer ist unter Beachtung des § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes nach den folgenden Grund- lagen in eine der Lohngruppen 1 bis 6 einzugruppieren. 2.2 Für die Eingruppierung des Arbeitnehmers sind seine Ausbildung, seine Fertigkeiten und Kenntnisse sowie die von ihm auszuübende Tätigkeit maßgebend. Die vereinbarte Eingruppierung ist dem Arbeitnehmer innerhalb eines Monats schriftlich zu bestätigen. 2.3 Führt ein Arbeitnehmer mehrere Tätigkeiten gleichzeitig aus, die in verschiedenen Gruppen genannt sind, wird er in diejenige Gruppe eingruppiert, die seiner überwiegenden Tätigkeit entspricht. 2.4 Die Selbständigkeit des Arbeitnehmers wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass seine Tätigkeit beaufsichtigt wird.
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Samples: Bundesrahmentarifvertrag Für Das Baugewerbe (Brtv), Tarifvertrag Für Das Baugewerbe, Tarifvertragswerk
Grundlagen der Eingruppierung. 2.1 Jeder Arbeitnehmer ist unter Beachtung des § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes nach den folgenden Grund- lagen Grundlagen in eine der Lohngruppen 1 bis 6 einzugruppieren.
2.2 Für die Eingruppierung des Arbeitnehmers sind seine Ausbildung, seine Fertigkeiten und Kenntnisse sowie die von ihm auszuübende Tätigkeit maßgebend. Die vereinbarte Eingruppierung Ein- gruppierung ist dem Arbeitnehmer innerhalb eines Monats schriftlich zu bestätigen.
2.3 Führt ein Arbeitnehmer mehrere Tätigkeiten gleichzeitig aus, die in verschiedenen Gruppen genannt sind, wird er in diejenige Gruppe eingruppiert, die seiner überwiegenden Tätigkeit entspricht.
2.4 Die Selbständigkeit des Arbeitnehmers wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass seine Tätigkeit beaufsichtigt wird.
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Samples: Bundesrahmentarifvertrag Für Das Baugewerbe (Brtv), Bundesrahmentarifvertrag Für Das Baugewerbe (Brtv)
Grundlagen der Eingruppierung. 2.1 Jeder Arbeitnehmer ist unter Beachtung des § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes nach den folgenden Grund- lagen Grundlagen in eine der Lohngruppen 1 bis 6 einzugruppieren.
2.2 Für die Eingruppierung des Arbeitnehmers sind seine Ausbildung, seine Fertigkeiten Fertigkei- ten und Kenntnisse sowie die von ihm auszuübende Tätigkeit maßgebend. Die vereinbarte ver- einbarte Eingruppierung ist dem Arbeitnehmer innerhalb eines Monats schriftlich zu bestätigen.
2.3 Führt ein Arbeitnehmer mehrere Tätigkeiten gleichzeitig aus, die in verschiedenen Gruppen genannt sind, wird er in diejenige Gruppe eingruppiert, die seiner überwiegenden über- wiegenden Tätigkeit entspricht.
2.4 Die Selbständigkeit des Arbeitnehmers wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass seine sei- ne Tätigkeit beaufsichtigt wird.
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Grundlagen der Eingruppierung. 2.1 Jeder Arbeitnehmer ist unter Beachtung des § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes nach den folgenden Grund- lagen Grundlagen in eine der Lohngruppen 1 bis 6 einzugruppieren.
2.2 Für die Eingruppierung des eines Arbeitnehmers sind seine Ausbildung, Berufsausbildung bzw. seine Fertigkeiten und Kenntnisse Xxxxx- xxxxx sowie die von ihm auszuübende Art und Dauer seiner überwiegend ausgeübten Tätigkeit maßgebend. Die vereinbarte Eingruppierung ist dem Arbeitnehmer innerhalb eines Monats schriftlich zu bestätigen.
2.3 Führt ein Arbeitnehmer mehrere Tätigkeiten gleichzeitig aus, die in verschiedenen Gruppen genannt sind, wird er in diejenige Gruppe eingruppiert, die seiner überwiegenden Tätigkeit entspricht.
2.4 Die Selbständigkeit des Arbeitnehmers wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass seine Tätigkeit beaufsichtigt wird.
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