Grundlagen Musterklauseln

Grundlagen. 1 Bezeichnung; Firma und Sitz von Fondsleitung, Depotbank und Vermögensverwalter
Grundlagen. (1) Bereinigungen nach dieser Vereinbarung erfolgen auf der Grundlage des Beschlusses des Bewertungsausschusses in seiner 400. Sitzung am 31.08.2017 - Bereinigungsbeschluss ab 2018 - (im Folgenden 400. BA) mit Wirkung ab dem I. Quartal 2018. Dies umfasst auch Beschlüsse, auf die im vorgenannten Beschluss konkret Bezug genommen wird.
Grundlagen. Die Wealthcap Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in München ist die Kapitalverwaltungsgesellschaft der Investment- gesellschaft. Die Verwaltungsgesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) nach deutschem Recht und wurde am 17.06.2013 gegründet. Die Verwaltungsgesellschaft ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Wealth Management Capital Holding GmbH („Wealthcap“), die wiederum von der Verwaltungsgesellschaft mit der Bereit- stellung, dem Betrieb und der Wartung der Informations- und Kommunikationssysteme sowie dem Betrieb ihrer Softwareappli- kationen und Datenbanken betraut wurde (vgl. den Abschnitt „Übertragene Verwaltungsfunktionen/Auslagerung/Interessen- konflikte“) und der Investmentgesellschaft ggf. Fremdkapital zur Verfügung stellt (vgl. Kapitel „Vertragsbeziehungen der Invest- mentgesellschaft“, Abschnitt „Vertrag über die Einräumung einer Kreditlinie“ und Kapitel „Vertragsbeziehungen der Investment- gesellschaft“, Abschnitt „Darlehensvertrag“). Die Anteile an der Platzierungsgarantin Wealthcap Investment Services GmbH werden zu 90 % ebenfalls von Wealthcap gehalten. Wealthcap ist wiederum eine 100%ige Tochtergesellschaft der UniCredit Bank AG, die auch mit dem Vertrieb der Kommanditbeteiligun- gen an der Investmentgesellschaft beauftragt werden soll und bestimmte Teile der Verwaltungsaufgaben der Verwaltungsge- sellschaft übernommen hat (vgl. das Kapitel „Kapitalverwal- tungsgesellschaft“, Abschnitt „Übertragene Verwaltungsfunktio- nen/Auslagerung/Interessenkonflikte“). Die UniCredit Bank AG hält zudem die übrigen 10 % der Anteile an der Platzierungsga- rantin. Angaben über die Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats sowie über das gezeichnete und eingezahlte Kapital der Verwaltungsgesellschaft sind im Anhang des Ver- kaufsprospektes dargestellt.
Grundlagen. Der Vereinbarung liegen nachfolgend genannte Unterlagen zugrunde, die zugleich Bestanteil die- ser Vereinbarung sind: - Amtlich beglaubigter Auszug aus dem Grundbuch (Anlage), - Unbeglaubigter Auszug aus der Flurkarte des Liegenschaftskatasters (Anlage), - Maßnahmenbeschreibung (Anlage) - Ggf. Bauentwurf Maßstab 1:100 mit Leistungsverzeichnis (Anlage), - Kostenschätzung entsprechend Kostengliederung der berücksichtigungsfähigen Kosten (An- lage), - Stellungnahme des Sanierungsträgers/Beraters/Sanierungsstelle o.ä. (Anlage),
Grundlagen. 1.1. Das Sondervermögen (der Fonds) Das Sondervermögen First Private Europa Aktien ULM (nachfolgend „Fonds“) ist ein Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer fest- gelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investie- ren (nachfolgend „Investmentvermögen“). Der Fonds ist ein Invest- mentvermögen gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organis- men für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (nachfolgend „OGAW“) im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs (nachfolgend „KAGB“). Er wird von der First Private Investment Management KAG mbH (nachfolgend „Gesellschaft“) verwaltet. Der First Private Europa Aktien ULM wurde am 25. Januar 1999 für unbestimmte Dauer aufgelegt. Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Kapital im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB zugelassenen Vermö- gensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form von Sondervermögen an. Der Geschäftszweck des Fonds ist auf die Ka- pitalanlage gemäß einer festgelegten Anlagestrategie im Rahmen ei- ner kollektiven Vermögensverwaltung mittels der bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative Tätigkeit und eine aktive unterneh- merische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände ist ausgeschlossen. In welche Vermögensgegenstände die Gesellschaft die Gelder der Anleger anlegen darf und welche Bestimmungen sie dabei zu beachten hat, ergibt sich aus dem KAGB, den dazugehöri- gen Verordnungen sowie dem Investmentsteuergesetz (nachfolgend „InvStG“) und den Anlagebedingungen, die das Rechtsverhältnis zwi- schen den Anlegern und der Gesellschaft regeln. Die Anlagebedin- gungen umfassen einen Allgemeinen und einen Besonderen Teil („All- gemeine Anlagebedingungen” und „Besondere Anlagebedingungen”). Anlagebedingungen für ein Publikums-Investmentvermögen müssen vor deren Verwendung von der Bundesanstalt für Finanzdienstleis- tungsaufsicht („BaFin“) genehmigt werden. Der Fonds gehört nicht zur Insolvenzmasse der Gesellschaft.
Grundlagen. Die State Street Bank International GmbH, mit Sitz in 80333 Xxx- xxxx, Xxxxxxxx Xxxxxx 00, hat die Funktion der Verwahrstelle für die Investmentgesellschaft übernommen (vorstehend und im Folgenden auch „Verwahrstelle“ genannt). Die State Street Bank International GmbH ist ein Kreditinstitut nach deutschem Recht. Ihre Haupttätigkeit ist das Einlagen- und Depotgeschäft sowie das Wertpapiergeschäft.
Grundlagen. 1.1 Betreiber der Plattform und Ihr Vertragspartner beim Abschluss von Mietverträ- gen, Ratenkaufverträgen (Teilzahlungsgeschäften) und bei der Inzahlungnahme sind wir, die C2 Circle GmbH, Xxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxx eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Nummer HRB 255077, Ge- schäftsführer: Xxxx Xxxxxxxxxx, Xxxxxxx Xxxxxxx, Xxxxxx Xxxxxxxx, E-Mail: xxxxxx@x0-xxxxxx.xxx, Telefon: +000000000000. Beim Abschluss von Versiche- rungsverträgen (siehe Teil D – Vermittlung von Versicherungsverträgen) ist Ihr Vertragspartner die Versicherung, wir treten insoweit lediglich als Vermittler auf.
Grundlagen. (1) Die sich aus der bergbaulichen Tätigkeit von Vattenfall für die Gemeinde und deren Bürger ergebenden Beeinträchtigungen sollen mittels einer angemessenen Unterstützung durch Vattenfall gemäß folgender Regelungen abgemildert werden. Die Parteien der Vereinbarung gehen davon aus, dass die Realisierung der folgenden Schwerpunkte erfolgt: - Abwendung, Milderung bzw. Minimierung konkreter negativer Auswirkungen des Bergbaus; - Schadensverhütung, Schadensfeststellung und Schadensersatz aus bergbaulicher Tätigkeit von Vattenfall und aller damit im Zusammenhang stehenden Aktivitäten, - Förderung der Kontrolltätigkeit der Gemeinde durch Vattenfall hinsichtlich des Ermittelns von bergbaubedingten Auswirkungen und Schäden z.B. durch das Überlassen von Gutachten, Berichten u.ä. durch das ermöglichen von Akteneinsicht, durch die Zustimmung zur Anwesenheit von Vertretern der Gemeinde bei Untersuchungen und Ortsterminen (z.B. Grundwasserbeprobungen u.ä.), durch das Ermöglichen von Eigenkontrolltätigkeiten der Gemeinde usw. - Übernahme notwendiger Ersatzmaßnahmen, Investitionen, Umfeldverbesserungen und sonstiger bergbaubedingter Kostenaufwendungen der Gemeinde durch Vattenfall. Mehraufwendungen, die aus der bergbaulichen und planerischen Tätigkeit von Vattenfall der Gemeinde entstehen, werden von Vattenfall ausgeglichen.
Grundlagen. (1) Grundlage für die nachfolgenden Regelungen sind die Rahmenvorgaben des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für das Jahr 2023 vom 30.09.2022 für die Heilmittelvereinbarung nach § 84 Abs.7 SGB V.