Common use of Gültigkeitszeitraum und Nutzung des eTickets Clause in Contracts

Gültigkeitszeitraum und Nutzung des eTickets. (1) Das eTicket ist unmittelbar nach Start des Check-Ins und Erhalt des Barcodes gültig und wird elektronisch auf dem Mobilfunkgerät des Kunden bereitgestellt. eTickets können ausschließlich zum unmittelbaren Fahrtantritt genutzt werden. (2) Vor dem Betreten des Fahrzeugs und je nach den örtlichen Umständen bereits vor Betreten von Bahnsteigen/ Bahnanlagen/ Haltestellen, hat sich der Kunde von der Aktivierung des gültigen eTickets zu überzeugen. Hierfür wird dem Kunden unter „Tickets“ > „Aktiver Check-In“ der QR-Code angezeigt. Das eTicket muss bereits vor Antritt der Fahrt erworben worden sein. Die dabei entstehenden Übertragungskosten trägt der Kunde. Nach Fahrtantritt erworbene eTickets werden nicht anerkannt. Gemäß den jeweils geltenden Beförderungsbedingungenen und Tarifbestimmungen des eTarifs der unter Ziffer 16 Abs. 2 genannten Verkehrsverbünde und Verkehrsunternehmen kann in diesen Fällen vom Nutzer ein erhöhtes Beförderungsentgelt erhoben werden. (3) Zu Kontrollzwecken ist das eTicket auf dem betriebsbereiten Mobilfunkgerät des Kunden während der Fahrt ständig aktiv zu halten und insbesondere das GPS-Signal einschließlich der mobilen Datenübertragung dauerhaft zu aktivieren. (4) Bei der Fahrkartenkontrolle hat der Kunde nach Aufforderung durch das Prüfpersonal das Mobilfunkgerät mit der auf dem Display angezeigten Fahrtberechtigung (Barcodes) bei aktivierter Hintergrundbeleuchtung vorzuzeigen. Für die Betriebsbereitschaft des Mobilfunkgerätes, für die notwendige Vorsorge gegen Missbrauch sowie für die Anzeige des vollständigen Textinhaltes des eTickets ist der Kunde verantwortlich. Für den Fall der Nichtverfügbarkeit des Dienstes oder der fehlerhaften bzw. unvollständigen Übertragung des eTickets muss vor Fahrtantritt anderweitig ein gültiges (e)Ticket erworben werden. (5) Kann der Kunde bei der Fahrkartenkontrolle kein gültiges eTicket vorlegen, wird dies zunächst als Fahrt ohne gültigen Fahrausweis gemäß den Bestimmungen des eTarifs sowie den Beförderungs- und Tarifbestimmungen der angeschlossenen Verkehrsverbünde gewertet. Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich gemäß der geltenden Beförderungsbedingungen, wenn der Kunde innerhalb einer Woche nachweist, dass er zum Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen eTickets war. (6) Eine Übertragung der erworbenen eTickets auf ein anderes Mobilfunkgerät zur Nutzung durch den Kunden ist bei einer aktiven Fahrt nicht möglich und nicht gestattet.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gültigkeitszeitraum und Nutzung des eTickets. (1) Das eTicket ist unmittelbar nach Start des Check-Ins und Erhalt des Barcodes gültig und wird elektronisch auf dem Mobilfunkgerät Mobilfunk- gerät des Kunden bereitgestellt. eTickets können ausschließlich zum unmittelbaren Fahrtantritt genutzt werden. (2) Vor dem Betreten des Fahrzeugs und je nach den örtlichen Umständen bereits vor Betreten von Bahnsteigen/ Bahnanlagen/ Haltestellen, hat sich der Kunde von der Aktivierung des gültigen eTickets zu überzeugen. Hierfür Der Barcode des Tickets wird unmittel- bar nach dem Kunden unter erfolgreichen Tickets“ > „Aktiver Check-In“ in der QR-Code App angezeigt. Das eTicket muss bereits vor Antritt der Fahrt erworben worden sein. Die dabei entstehenden Übertragungskosten trägt der Kunde. Nach Fahrtantritt erworbene eTickets werden nicht anerkannt. Gemäß den jeweils geltenden Beförderungsbedingungenen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen Tarif- bestimmungen des eTarifs der unter Ziffer 16 17 Abs. 2 genannten Verkehrsverbünde und Verkehrsunternehmen kann in diesen Fällen vom Nutzer ein erhöhtes Beförderungsentgelt erhoben werden. (3) Zu Kontrollzwecken ist das eTicket auf dem betriebsbereiten Mobilfunkgerät des Kunden während der Fahrt ständig aktiv zu halten und insbesondere das GPS-Signal einschließlich der mobilen Datenübertragung dauerhaft zu aktivieren. (4) Bei der Fahrkartenkontrolle hat der Kunde nach Aufforderung durch das Prüfpersonal das Mobilfunkgerät mit der auf dem Display angezeigten Fahrtberechtigung (Barcodes) bei aktivierter Hintergrundbeleuchtung vorzuzeigen. Für die Betriebsbereitschaft des Mobilfunkgerätes, für die notwendige Vorsorge gegen Missbrauch sowie für die Anzeige des vollständigen Textinhaltes des eTickets ist der Kunde verantwortlich. Für den Fall der Nichtverfügbarkeit des Dienstes oder der fehlerhaften bzw. unvollständigen Übertragung des eTickets muss vor Fahrtantritt anderweitig ein gültiges (e)Ticket erworben werden. (5) Kann der Kunde bei der Fahrkartenkontrolle kein gültiges eTicket vorlegen, wird dies zunächst als Fahrt ohne gültigen Fahrausweis Fahraus- weis gemäß den Bestimmungen des eTarifs sowie den Beförderungs- und Tarifbestimmungen der angeschlossenen Verkehrsverbünde Verkehrsver- bünde gewertet. Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich gemäß der geltenden Beförderungsbedingungen, wenn der Kunde innerhalb einer Woche nachweist, dass er zum Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen eTickets war. (6) Eine Übertragung der erworbenen eTickets auf ein anderes Mobilfunkgerät zur Nutzung durch den Kunden ist bei einer aktiven Fahrt nicht möglich und nicht gestattet.

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Samples: Nutzungsbedingungen

Gültigkeitszeitraum und Nutzung des eTickets. (1) 20.1 Das eTicket ist unmittelbar nach Start des Check-Ins und Erhalt des Barcodes gültig und wird elektronisch auf dem Mobilfunkgerät des Kunden bereitgestellt. eTickets können ausschließlich aus- schließlich zum unmittelbaren Fahrtantritt genutzt werden. (2) 20.2 Vor dem Betreten des Fahrzeugs und je nach den örtlichen Umständen bereits vor Betreten von Bahnsteigen/ Bahnanlagen/ Bahnsteigen/Bahnanlagen/Haltestellen, hat sich der Kunde von der Aktivierung des gültigen gül- tigen eTickets zu überzeugen. Hierfür Der Barcode des Tickets wird unmittelbar nach dem Kunden unter erfolgrei- chen Tickets“ > „Aktiver Check-In“ in der QRApp angezeigt. Zusätzlich kann der Kunde auf der Startseite der App mit einem Klick auf den Button „Meine Tickets“ den Barcode für den aktiven Check-Code angezeigtIn aufru- fen. Das eTicket muss bereits vor Antritt der Fahrt erworben worden sein. Die dabei entstehenden Übertragungskosten trägt der Kunde. Nach Fahrtantritt erworbene eTickets werden nicht anerkannt. Gemäß den jeweils geltenden Beförderungsbedingungenen Beförderungs- bedingungenen und Tarifbestimmungen des eTarifs der unter Ziffer 16 Abs. 2 17.2 genannten Verkehrsverbünde Ver- kehrsverbünde und Verkehrsunternehmen kann in diesen Fällen vom Nutzer ein erhöhtes Beförderungsentgelt erhoben werden. (3) 20.3 Zu Kontrollzwecken ist das eTicket auf dem betriebsbereiten Mobilfunkgerät des Kunden während der Fahrt ständig aktiv zu halten und insbesondere das GPS-Signal einschließlich der mobilen Datenübertragung dauerhaft zu aktivieren. (4) 20.4 Bei der Fahrkartenkontrolle hat der Kunde nach Aufforderung durch das Prüfpersonal das Mobilfunkgerät mit der auf dem Display angezeigten Fahrtberechtigung (Barcodes) bei aktivierter akti- vierter Hintergrundbeleuchtung vorzuzeigen. Für die Betriebsbereitschaft des MobilfunkgerätesMobilfunkge- rätes, für die notwendige Vorsorge gegen Missbrauch sowie für die Anzeige des vollständigen vollständi- gen Textinhaltes des eTickets ist der Kunde verantwortlich. Für den Fall der Nichtverfügbarkeit Nichtverfügbar- keit des Dienstes oder der fehlerhaften bzw. unvollständigen Übertragung des eTickets muss vor Fahrtantritt anderweitig ein gültiges (e)Ticket eTicket erworben werden. (5) 20.5 Kann der Kunde bei der Fahrkartenkontrolle kein gültiges eTicket vorlegen, wird dies zunächst zu- nächst als Fahrt ohne gültigen Fahrausweis gemäß den Bestimmungen des eTarifs sowie den Beförderungs- und Tarifbestimmungen der angeschlossenen Verkehrsverbünde gewertetgewer- tet. Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich gemäß der geltenden BeförderungsbedingungenBeförderungsbe- dingungen, wenn der Kunde innerhalb einer Woche nachweist, dass er zum Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen eTickets war. (6) 20.6 Eine Übertragung der erworbenen eTickets auf ein anderes Mobilfunkgerät zur Nutzung durch den Kunden ist bei einer aktiven Fahrt nicht möglich und nicht gestattet.

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Gültigkeitszeitraum und Nutzung des eTickets. (1) Das eTicket ist unmittelbar nach Start des Check-Ins und Erhalt des Barcodes gültig und wird elektronisch elekt- ronisch auf dem Mobilfunkgerät des Kunden bereitgestellt. eTickets können ausschließlich zum unmittelbaren unmit- telbaren Fahrtantritt genutzt werden. (2) Vor dem Betreten des Fahrzeugs und je nach den örtlichen Umständen bereits vor Betreten von Bahnsteigen/ Bahnanlagen/ Haltestellen, hat sich der Kunde von der Aktivierung des gültigen eTickets zu überzeugen. Hierfür Der Barcode des Tickets wird unmittelbar nach dem Kunden unter erfolgreichen Tickets“ > „Aktiver Check-In“ in der QRApp angezeigt. Zusätzlich kann der Kunde auf der Startseite der App mit einem Klick auf den Button „Meine Tickets“ den Barcode für den aktiven Check-Code angezeigtIn aufrufen. Das eTicket muss bereits vor Antritt der Fahrt erworben worden sein. Die dabei entstehenden Übertragungskosten trägt der Kunde. Nach Fahrtantritt erworbene eTickets werden nicht anerkannt. Gemäß Ge- mäß den jeweils geltenden Beförderungsbedingungenen und Tarifbestimmungen des eTarifs der unter Ziffer 16 17 Abs. 2 genannten Verkehrsverbünde und Verkehrsunternehmen kann in diesen Fällen vom Nutzer ein erhöhtes Beförderungsentgelt erhoben werden. (3) Zu Kontrollzwecken ist das eTicket auf dem betriebsbereiten Mobilfunkgerät des Kunden während der Fahrt ständig aktiv zu halten und insbesondere das GPS-Signal einschließlich der mobilen Datenübertragung Daten- übertragung dauerhaft zu aktivieren. (4) Bei der Fahrkartenkontrolle hat der Kunde nach Aufforderung durch das Prüfpersonal das Mobilfunkgerät Mobil- funkgerät mit der auf dem Display angezeigten Fahrtberechtigung (Barcodes) bei aktivierter Hintergrundbeleuchtung Hinter- grundbeleuchtung vorzuzeigen. Für die Betriebsbereitschaft des Mobilfunkgerätes, für die notwendige Vorsorge gegen Missbrauch sowie für die Anzeige des vollständigen Textinhaltes des eTickets ist der Kunde verantwortlich. Für den Fall der Nichtverfügbarkeit des Dienstes oder der fehlerhaften bzw. unvollständigen Übertragung des eTickets muss vor Fahrtantritt anderweitig ein gültiges (e)Ticket erworben eTicket er- worben werden. (5) Kann der Kunde bei der Fahrkartenkontrolle kein gültiges eTicket vorlegen, wird dies zunächst als Fahrt ohne gültigen Fahrausweis gemäß den Bestimmungen des eTarifs sowie den Beförderungs- und Tarifbestimmungen der angeschlossenen Verkehrsverbünde gewertet. Das erhöhte Beförderungsentgelt Beförderungsent- gelt ermäßigt sich gemäß der geltenden Beförderungsbedingungen, wenn der Kunde innerhalb einer Woche nachweist, dass er zum Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen eTickets war. (6) Eine Übertragung der erworbenen eTickets auf ein anderes Mobilfunkgerät zur Nutzung durch den Kunden ist bei einer aktiven Fahrt nicht möglich und nicht gestattet.

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