Information der Beschäftigten Musterklauseln

Information der Beschäftigten. Die unter den Geltungsbereich dieser Dienstvereinbarung fallenden Beschäftigten werden über die Inhalte und Ziele der Dienstvereinbarung informiert. - Dies sollte durch das Besprechen der Dienstvereinbarung in der Gesamtkonferenz geschehen. - Die Dienstvereinbarung wird auf der Homepage des SSA veröffentlicht. - Die Dienstvereinbarung wird dem medizinischen Dienst, der Frauenbeauftragten und der Gesamtvertrauensperson der schwerbehinderten Lehrerinnen und Lehrer ausgehändigt.
Information der Beschäftigten. Die Beschäftigten werden von der Verwaltung rechtzeitig und umfassend über fachliche und technische Veränderungen im HamburgService sowie die Einführung weiterer Ausbaustufen unterrichtet. Alle wichtigen Dokumente werden regelmäßig im FHHintranet veröffentlicht.
Information der Beschäftigten. Die von der Einführung automatisierter Systemverwaltungsfunktionen betrof- fenen Beschäftigten werden von der Verwaltung rechtzeitig und umfassend informiert. Hierzu gehören im besonderen die Einführung der Unterstützung der Anwenderinnen und Anwender über Fernzugriff und die Abläufe und möglichen Folgen der Inventarisierung.
Information der Beschäftigten. Die von der Einführung neuer oder wesentlich geänderter oder erweiterter Hard- oder Soft- ware mittel- oder unmittelbar betroffenen Beschäftigten werden von der Dienststelle rechtzeitig und umfassend informiert. Dies umfasst auch die Information über Zweck, Art und Umfang der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten.
Information der Beschäftigten. Die von der Einführung der Bürokommunikation mittel- wie unmittelbar betroffenen Beschäf- tigten werden von der Verwaltung rechtzeitig und umfassend (z.B. über technische Funktio- nen, Auswirkungen auf die Arbeitsorganisation, Führung und Zusammenarbeit sowie Kom- munikationsverhalten) informiert. Die für Grundsatzangelegenheiten der IuK-Technik zuständige Behörde trägt für die Infor- mation über die zentralen und für alle geltenden Aspekte der Einführung Sorge; dazu gehö- ren insbesondere Informationen über: • Art, Umfang und Zeitpunkt der geplanten Einführung in den Produktionsbetrieb, • Leistungsspektrum, Aufbau, grober Funktionsumfang und ggf. Anforderungen bei den jeweiligen Produkten, • Schulungen, Empfehlungen zur Arbeits- und Ablaufgestaltung und • die vorgesehenen Teilvereinbarungen nach § 94 HmbPersVG.
Information der Beschäftigten. Die Beschäftigten werden über die Möglichkeiten des BEM informiert. Dienststelle sowie Personalrat unternehmen hierzu geeignete Schritte.
Information der Beschäftigten. Die von der SAP R/3-Einführung betroffenen Beschäftigten werden von der Verwaltung rechtzeitig und umfassend informiert. Die Finanzbehörde trägt für die Information über die zentralen Aspekte der Einführung Sorge; dazu gehören insbesondere Informationen über: • Art, Umfang und Zeitpunkt der geplanten Einführung der jeweiligen Module in den betroffenen Bereichen, • Leistungsspektrum, Aufbau, grober Funktionsumfang und ggf. Anforderungen bei den jeweiligen Modulen, • Schulungs- und Berechtigungsrahmenkonzepte, • Empfehlungen zur Arbeits- und Ablaufgestaltung, • Erfahrungen in den Pilotbereichen.
Information der Beschäftigten. Die Beschäftigten werden in geeigneter Weise über die Bremer Erklärung, die Clearingstelle und die Möglichkeiten der Kontaktaufnahme informiert.
Information der Beschäftigten. Der Arbeitskreis Suchtprävention erarbeitet Konzepte für langfristige und kontinuierliche Infor- mationen über die durch Suchtmittel bedingten Risiken. Dies schließt die Vorstellung und Er- läuterung der Dienstvereinbarung ein. Die Dienstbehörde und die Personalräte setzen sich gemeinsam dafür ein, dass im Rahmen der Berliner Lehrerfortbildung regelmäßig Fortbildungsangebote zum Thema Suchtmittelmissbrauch für alle Beschäftigte angeboten werden. Die Personalvertretungen verpflichten sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten ebenfalls die Be- schäftigten über die Dienstvereinbarung und über die ihr zugrunde liegenden Gefahren des Missbrauchs von Suchtmitteln zu informieren und aufzuklären. Die Dienstbehörde macht den Text dieser Dienstvereinbarung im Internet für die Beschäftigten zugänglich. Außerdem liegt in jeder Schule ein Exemplar der Dienstvereinbarung aus.
Information der Beschäftigten. Text und Anlagen dieser Dienstvereinbarung werden unmittelbar nach Abschluss allen Schulleiterinnen und Schulleitern sowie allen Bediensteten des Staatlichen Schulamtes zugeleitet. Die Schulleiterinnen und Schulleiter informieren die Beschäftigten durch Umlauf der Dienstvereinbarung und setzen neue Beschäftigte bei Dienstantritt durch Einsichtnahme von der Vereinbarung in Kenntnis. Neuen Beschäftigten des Staatlichen Schulamtes wird die Dienstvereinbarung bei Dienstantritt ausgehändigt.