Informationsaustausch. 1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder ihrer lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch die Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt.
2. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen; sie dürfen nur den Personen oder Behörden, einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden, zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht über die vorgenannten Personen oder Behörden befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie können die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates dieser anderen Verwendung zustimmt.
3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat:
a) Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.
4. Ersucht ein Vertragsstaat um Informationen nach diesem Artikel, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung dieser Informationen, selbst wenn dieser andere Staat sie für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht ben...
Informationsaustausch. (1) In Anwendung von Artikel 8 des Abkommens tauschen die Parteien alle zweck- dienlichen Informationen aus, die die Durchführung und Anwendung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Anhangs und die Informationen gemäss Anla- ge 5 betreffen.
(2) Damit die Gleichwertigkeit der Anwendung der Durchführungsbestimmungen der von diesem Anhang betroffenen Rechtsvorschriften gewährleistet ist, lässt jede Partei auf Ersuchen der anderen Partei Besuche von Sachverständigen der anderen Partei in ihrem Gebiet zu, die in Zusammenarbeit mit der für das betreffende Gebiet zuständigen Pflanzenschutzbehörde durchgeführt werden.
Informationsaustausch a) Im Zusammenhang mit der Umsetzung von FATCA kann die zuständige US-Behörde gestützt auf die gemäß Unterabsätze 1(b)(ii) und 1(c)(ii) dieses Artikels in aggregierter Form an den IRS gemeldeten Informationen mittels Gruppenanfragen an die zuständige österreichische Behörde alle Informationen über US-Konten ohne Zustimmungserklärung und über an nicht teilnehmende Finanzinstitute gezahlte ausländische meldepflichtige Beträge verlangen, die das meldende österreichische Finanzinstitut nach einem FFI-Vertrag hätte melden müssen, wenn es eine entsprechende Zustimmung erhalten hätte. Solche Gruppenanfragen werden nach Artikel 25 des Doppelbesteuerungsabkommens gestellt und gelten für Informationen, die den Zeitraum am oder nach dem 1. Juli 2014 betreffen.
b) Die nach Unterabsatz 2(a) dieses Artikels verlangten Informationen gelten als Informationen, die zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Vereinigten Staaten betreffend die unter das Doppelbesteuerungsabkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind und deren Erhebung dem Doppelbesteuerungsabkommen nicht widerspricht, ungeachtet dessen, ob das meldende österreichische Finanzinstitut oder eine Drittperson zur Nichteinhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen durch von der Gruppenanfrage betroffenen Personen beigetragen hat.
c) Die zuständige österreichische Behörde übermittelt der zuständigen US-Behörde innerhalb von acht Monaten nach dem Erhalt der Gruppenanfrage alle verlangten Informationen in demselben Format, in dem die Informationen gemeldet worden wären, wenn sie Gegenstand einer Meldung eines meldenden österreichischen Finanzinstituts an den IRS gewesen wären. Die zuständige österreichische Behörde verständigt die zuständige US-Behörde und das betreffende meldende österreichische Finanzinstitut, wenn ein Verzug bei der Übermittlung der verlangten Informationen eintritt. In diesem Fall sind in Bezug auf das meldende österreichische Finanzinstitut die Bestimmungen von Artikel 3 Unterabsatz 2(b) anwendbar und die zuständige österreichische Behörde übermittelt die verlangten Informationen so bald wie möglich der zuständigen US- Behörde.
d) Ungeachtet von Unterabsatz 2(c) dieses Artikels ist die zuständige österreichische Behörde nicht verpflichtet, die US-TIN des Kontoinhabers eines US-Xxxxxx ohne Zustimmungserklärung einzuholen und zu übermitteln, wenn sich diese US-TIN nicht in den Unterlagen des meldenden österreichischen Finanzinstitutes befindet. In diesem Fall holt die...
Informationsaustausch. In Anwendung von Artikel 8 des Abkommens teilen die Parteien einander folgendes mit: – die zuständige(n) Behörde(n) sowie deren jeweiliger räumlicher und fach- licher Kompetenzbereich, – das Verzeichnis der mit den Kontrollanalysen beauftragten Laboratorien, – gegebenenfalls das Verzeichnis der Orte, über die die verschiedenen Arten von Erzeugnissen in das Gebiet der jeweiligen Partei eingeführt werden, 32 Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 5 des Abk. vom 14. Mai 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkommens, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 4925). – ihre Kontrollprogramme, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Er- zeugnisse die einschlägigen futtermittelrechtlichen Anforderungen erfüllen. Die unter dem vierten Gedankenstrich genannten Programme müssen den besonde- ren Bedingungen der Parteien Rechnung tragen und insbesondere vorsehen, wie und wie oft die Kontrollen, die regelmässig stattfinden müssen, durchzuführen sind.
Informationsaustausch. Zur Vereinfachung der Kommunikation zwischen den Vertragsparteien zu Fragen des öffentlichen Beschaffungswesens sind in Anhang XII Kontaktstellen aufgeführt, die für die Information über die Regeln und Vorschriften im Bereich des öffent- lichen Beschaffungswesens verantwortlich sind. 17 SR 0.632.231.422
Informationsaustausch. In Anwendung von Artikel 8 des Abkommens teilen die Parteien einander folgendes mit: – die zuständige(n) Behörde(n) sowie deren jeweiliger räumlicher und fach- licher Kompetenzbereich, – das Verzeichnis der mit den Kontrollanalysen beauftragten Laboratorien, – gegebenenfalls das Verzeichnis der Orte, über die die verschiedenen Arten von Erzeugnissen in das Gebiet der jeweiligen Partei eingeführt werden, – ihre Kontrollprogramme, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Er- zeugnisse die einschlägigen futtermittelrechtlichen Anforderungen erfüllen. Die unter dem vierten Gedankenstrich genannten Programme müssen den besonde- ren Bedingungen der Parteien Rechnung tragen und insbesondere vorsehen, wie und wie oft die Kontrollen, die regelmässig stattfinden müssen, durchzuführen sind.
Informationsaustausch. Wir tauschen Ihre personenbezogenen Daten mit niemandem, außer wie nachstehend beschrieben, aus. Wir tauschen Ihre personenbezogenen Daten nur mit Ihrer Zustimmung oder auf der Basis einer gültigen gesetzlichen Vorschrift oder Erlaubnis aus, wie z.B. mit: • Kreditauskunfteien und ähnlichen Institutionen, um Ihre finanziellen Verhältnisse zu melden oder abzufragen und um uns geschuldete Beträge zu melden (zu weiteren Informationen vgl. Sie bitte den nachstehenden Abschnitt „Kreditauskunfteien“); • Aufsichtsbehörden, Strafverfolgungsbehörden, Gerichten und Regierungsstellen, um rechtlichen Anordnungen, gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen Anforderungen und Anträgen zur Strafverfolgung nachzukommen; • Inkassobüros und externen Rechtsberatern zur Einziehung von Schulden aus dem Kreditkartenvertrag mit Ihnen; • Unternehmen des American Express-Unternehmensgruppe; • unseren Dienstleistern, die Dienstleistungen für uns ausführen und uns dabei helfen, Ihr Kreditkartenvertrag zu verwalten und/oder unser Geschäft zu betreiben, und Dritten wie z.B. Ihrer Bank, Bausparkasse oder sonstige Herausgeber von Zahlungs karten; • Geschäftspartnern, einschließlich der CoBrandPartner, um Ihnen entweder ge meinsam oder separat Produkte und Dienstleistungen bereitzustellen, auszuliefern bzw. zu erbringen, anzubieten, an Ihre Wünsche anzupassen oder weiter zu entwickeln. Ohne Ihre Einwilligung werden wir nicht Ihre Kontaktdaten mit Geschäftspartnern austauschen, damit diese unabhängig ihre eigenen Produkte oder Dienstleistungen Ihnen gegenüber vermarkten können. Allerdings können wir Ihnen Angebote in deren Namen mit Ihrer Zustimmung zusenden. Bitte beachten Sie, dass, wenn Sie ein von einem Geschäftspartner unterbreiteten Angebot wahrnehmen und sein Kunde werden, dieser Ihnen unabhängig Mitteilungen zukommen lassen darf. In diesem Fall müssen Sie dessen Datenschutzerklärung überprüfen und diesen separat in Kenntnis setzen, wenn Sie den Erhalt künftiger Mitteilungen von ihm zurückweisen möchten; • jeder von Ihnen genehmigten Partei, einschließlich der LoyaltyPartner, die Sie ggfs. mit Ihrem MembershipRewardsKonto verknüpfen und abhängig von Ihrem Kartenprodukt, sämtlichen Partnern, die gegebenenfalls die Kartenvorteile erbringen, die im Rahmen Ihres Kartenprodukts angeboten werden und bei denen Sie sich angemeldet haben; oder • jedem, an den wir unsere vertraglichen Rechte übertragen oder abtreten.
Informationsaustausch. Aus Gründen der Vereinfachung wird ein erheblicher Teil der Korrespondenz zur Abwicklung des Vertrages per E-Mail oder Fax geführt werden. Die Inhalte dieser E-Mails sind vertraulich, da sie unter den Datenschutz und das Urheberrecht fallende Inhalte haben. Es ist beiden Vertragsparteien untersagt, diese Korrespondenz an Dritte weiterzugeben bzw. zu veröffentlichen, außer im Zuge der Auftragsabwicklung notwendiger Korrespondenz zwischen den abwickelnden Unternehmenseinheiten und gegebenenfalls Subunternehmern.
Informationsaustausch. Die Vertragsparteien tauschen die Namen und Adressen von «Kontaktstellen» aus, die für die Abgabe von Informationen über die Regeln und Vorschriften im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens verantwortlich sind.
Informationsaustausch. (1) Soweit es die ordnungsgemässe Anwendung von Kapitel II verlangt, unterrich- ten die Vertragsparteien einander über die vorgesehenen Änderungen in ihren ein- schlägigen Rechtsvorschriften, die in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen oder fallen können (Vorschläge für Richtlinien, Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen und Entwürfe für Änderungen der Interkantonalen Vereinbarung).
(2) Die Vertragsparteien unterrichten einander über alle anderen Fragen im Zusam- menhang mit der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens.
(3) Die Vertragsparteien teilen einander die Namen und Adressen der «Kontaktstel- len» mit, die damit beauftragt sind, Informationen über die Rechtsvorschriften zu liefern, die in den Anwendungsbereich dieses Abkommens sowie des GPA fallen, auch auf lokaler Ebene.