Informationsaustausch Musterklauseln

Informationsaustausch. (1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt.
Informationsaustausch. (1) In Anwendung von Artikel 8 des Abkommens tauschen die Parteien alle zweck- dienlichen Informationen aus, die die Durchführung und Anwendung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Anhangs und die Informationen gemäss Anla- ge 5 betreffen.
Informationsaustausch. In Anwendung von Artikel 8 des Abkommens teilen die Parteien einander folgendes mit: – die zuständige(n) Behörde(n) sowie deren jeweiliger räumlicher und fach- licher Kompetenzbereich, – das Verzeichnis der mit den Kontrollanalysen beauftragten Laboratorien, – gegebenenfalls das Verzeichnis der Orte, über die die verschiedenen Arten von Erzeugnissen in das Gebiet der jeweiligen Partei eingeführt werden, 35 Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 5 des Abk. vom 14. Mai 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkommens, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 4925). – ihre Kontrollprogramme, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Er- zeugnisse die einschlägigen futtermittelrechtlichen Anforderungen erfüllen. Die unter dem vierten Gedankenstrich genannten Programme müssen den besonde- ren Bedingungen der Parteien Rechnung tragen und insbesondere vorsehen, wie und wie oft die Kontrollen, die regelmässig stattfinden müssen, durchzuführen sind.
Informationsaustausch. Zur Vereinfachung der Kommunikation zwischen den Vertragsparteien zu Fragen des öffentlichen Beschaffungswesens sind in Anhang XII Kontaktstellen aufgeführt, die für die Information über die Regeln und Vorschriften im Bereich des öffent- lichen Beschaffungswesens verantwortlich sind. 17 SR 0.632.231.422
Informationsaustausch. 1. Im Zusammenhang mit der Umsetzung von FATCA kann die zuständige ameri- kanische Behörde gestützt auf die gemäss Artikel 3 Unterabsätze 1(b)(iii) und 2(a)(ii) dieses Abkommens in aggregierter Form gemeldeten Informationen mittels Gruppenersuchen an die zuständige schweizerische Behörde alle Informationen über US-Konten ohne Zustimmungserklärung und über an nichtteilnehmende Finanzinsti- tute ohne Zustimmungserklärung gezahlte ausländische meldepflichtige Beträge verlangen, die das rapportierende schweizerische Finanzinstitut nach einem FFI- Vertrag hätte melden müssen, wenn es eine entsprechende Zustimmungserklärung erhalten hätte. Solche Gruppenersuchen werden gestützt auf Artikel 26 des Doppel- besteuerungsabkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung gestellt. Solche Ersuchen werden demgemäss nicht gestellt vor dem Inkrafttreten des Proto- kolls und gelten für Informationen, die die Zeit ab dem Inkrafttreten dieses Abkom- mens betreffen.
Informationsaustausch. (1) Die Vertragsparteien tauschen Informationen über die Durchführung der in den Sektoralen Anhängen auf­ geführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften aus und führen eine aktuelle Liste der im Einklang mit diesem Ab­ kommen benannten Konformitätsbewertungsstellen.
Informationsaustausch. Aus Gründen der Vereinfachung wird ein erheblicher Teil der Korrespondenz zur Abwicklung des Vertrages per E-Mail oder Fax geführt werden. Die Inhalte dieser E-Mails sind vertraulich, da sie unter den Datenschutz und das Urheberrecht fallende Inhalte haben. Es ist beiden Vertragsparteien untersagt, diese Korrespondenz an Dritte weiterzugeben bzw. zu veröffentlichen, außer im Zuge der Auftragsabwicklung notwendiger Korrespondenz zwischen den abwickelnden Unternehmenseinheiten und gegebenenfalls Subunternehmern.
Informationsaustausch. Die Vertragsparteien tauschen die Namen und Adressen von «Kontaktstellen» aus, die für die Abgabe von Informationen über die Regeln und Vorschriften im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens verantwortlich sind.
Informationsaustausch. (1) Soweit es die ordnungsgemässe Anwendung von Kapitel II verlangt, unterrich- ten die Vertragsparteien einander über die vorgesehenen Änderungen in ihren ein- schlägigen Rechtsvorschriften, die in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen oder fallen können (Vorschläge für Richtlinien, Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen und Entwürfe für Änderungen der Interkantonalen Vereinbarung).
Informationsaustausch. In Anwendung von Artikel 8 des Abkommens teilen die Parteien einander folgendes mit: – die zuständige(n) Behörde(n) sowie deren jeweiliger räumlicher und fachli- cher Kompetenzbereich, – das Verzeichnis der mit den Kontrollanalysen beauftragten Laboratorien, – gegebenenfalls das Verzeichnis der Orte, über die die verschiedenen Arten von Erzeugnissen in das Gebiet der jeweiligen Partei eingeführt werden, – ihre Kontrollprogramme, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Erzeugnisse die einschlägigen futtermittelrechtlichen Anforderungen erfül- len. Die unter dem vierten Gedankenstrich genannten Programme müssen den besonde- ren Bedingungen der Parteien Rechnung tragen und insbesondere vorsehen, wie und wie oft die Kontrollen, die regelmässig stattfinden müssen, durchzuführen sind.