Innovationsklausel Musterklauseln
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Innovationsklausel. Werden unsere oben genannten Kundeninformationen und Versicherungsbedingungen ausschließlich zum Vorteil der Versicherungs- nehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten diese Vorteile ab dem Zeitpunktder Änderung auch für alle Bestandsverträge, denen diese Kundeninformationen und Versicherungsbedingungen zu Grunde liegen.
Innovationsklausel. Für innovative und experimentelle Vorhaben können die Länder mit Einwilligung des Bundesminis- teriums des Innern, für Bau und Heimat in Ausnahmefällen Regelungen vorsehen, die von den Festlegungen dieser Verwaltungsvereinbarung abweichen.
Innovationsklausel. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstände
Innovationsklausel. Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen für die Glasversicherung (AGlB) oder die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Glasversicherung ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrbei- trag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.
Innovationsklausel. Werden optionale Erweiterungsmöglichkeiten des Versicherungsschutzes gegen Zuschlag, die erstmals mit einem Nachfolge- tarif eingeführt werden, angeboten, so gelten die verbesserten Inhalte der neuen Bedingungen auch für den bestehenden Vertrag, zunächst für die Dauer von zwei Jahren. Die Verbesserung wird mit Einführung neuer Bedingungen auch für diesen Vertrag sofort wirksam. Erfolgt innerhalb dieser zwei Jahre keine Umstellung auf die dann gültige Tarifgeneration, entfällt diese Erweiterung zukünftig ersatzlos.
Innovationsklausel. Vorübergehendes Unbewohntsein der Wohnung
Innovationsklausel. In die Allgemeinen Vertragsbedingungen oder die Besonde- re Bedingungen für das jeweilige Produkt aufgenommene spätere Leistungsverbesserungen gelten automatisch für den Bestand, sofern die Leistungserweiterung nicht mit einer Beitragserhöhung verbunden war
Innovationsklausel. Ändern wir die diesem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen ausschließlich zu Ihrem Vorteil und ohne Mehrbeitrag, so gelten die Inhalte der neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.
Innovationsklausel. Werden die Versicherungsbedingungen weiter- oder neuentwickelt, so kann der Versicherungsnehmer die Schadensregulierung nach den neuen Bedingungen verlangen, soweit diese hinsichtlich des Verstoß-Zeitpunktes bereits gültig waren. Dies gilt nicht, soweit dem Versicherungsnehmer eine Umstellung gegen Beitragszuschlag (vom Hause ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ Versicherungsmakler GmbH oder der R+V Versicherung) angeboten wurde und diese von ihm abgelehnt wurde oder es sich um zuschlagspflichtige Risiken handelt. Diese Regelung gilt nur für Verträge denen mindestens die AVB-P 07/2014 zu Grunde liegen. Versicherungsnehmer mit Verträgen mit früheren AVB-Regelungen können Ihre Verträge entsprechend umstellen. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Stand der Bedingungsänderung ist der Zeitpunkt der ersten Schadenmeldung; dies gilt auch für die Versicherungsfälle im Sinne von 3.2.1 AVB-P. Regelung vor AVB-P 07/2014: Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden Zusatzvereinbarungen zum John-Konzept/▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ (mindestens Bedingungen 04/2008) ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers geändert, so gelten die neuen mit sofortiger Wirkung. Diese Regelung betrifft nicht die AVB und BBE des zugrundeliegenden Vertrages.
Innovationsklausel. Werden die der Unfallversicherung im Neugeschäft für diesen Tarif zugrundeliegenden Bedingungen ausschließlich zu Ihrem Vorteil und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen ab Beginn der nächsten Versicherungsperiode auch für diesen Vertrag. (siehe hierzu auch Besondere Klauseln und Vereinbarungen „degenia“ -> „Innovationsklausel/ Bedingungsverbesserungen“)
