Sanktionsklausel Musterklauseln

Sanktionsklausel. 11. Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Sanktionsklausel. Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Sanktionsklausel. Ungeachtet sonstiger Bestimmungen dieser Bedingungen gewährt der Versicherer aus diesem Versicherungsvertrag keinen Versicherungsschutz beziehungsweise leistet keine Zahlungen und gewährt keine sonstigen Leistungen oder sonstige Vorteile zugunsten des Versicherungsnehmers oder eines Dritten, soweit dadurch oder durch Handlungen des Versicherten anwendbare Regelungen, Gesetze oder Wirtschafts- oder Handelssanktionen verletzt werden.
Sanktionsklausel. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Republik Österreich entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinten Nationen, der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer Länder, soweit dem nicht europäische oder österreichische Rechtsvorschriften entgegenstehen. Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958 (VersVG - BGBl. Nr. 2/1959 idF. BGBl. I Nr. 17/2018)
Sanktionsklausel. Aus rechtlichen Gründen weisen wir Sie auf Folgendes hin: Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren – Wirtschaftssanktionen, – Handelssanktionen oder – Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika. Dem dürfen allerdings nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Sanktionsklausel. Ungeachtet sonstiger Bestimmungen dieses Vertrages gewährt bzw. leistet der Versicherer aus diesem Versicherungsvertrag keinen Versicherungsschutz beziehungsweise keine Zahlungen, sonstige Leistungen oder sonstige Vorteile zu Gunsten des Versi- cherungsnehmers oder eines Dritten, soweit dadurch oder durch Handlungen des Versicherten anwendbare Regelungen, Gesetze oder Wirtschafts- oder Handelssanktionen verletzt werden. Der Versicherungsnehmer ermächtigt Zurich, Daten zu bearbeiten, die sich aus den Vertragsunterlagen oder der Vertragsabwicklung ergeben. Diese Ermächtigung umfasst insbesondere die physische oder elektronische Datenaufbewahrung, die Verwendung der Daten für die Bestimmung der Prämie, für die Risikoabklärung, für die Bearbeitung von Versicherungsfällen und für statistische Auswertungen. Zurich kann im erforderlichen Umfang Daten an die an der Vertragsabwicklung beteiligten Dritten im In- und Ausland, insbesondere an Mit- und Rückversicherer, sowie an in- und ausländische Gesellschaften und Partnerunternehmen der Zurich Insurance Group sowie an den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) zur Verarbeitung weiterleiten. Sofern ein Versicherungsvermittler (Broker) für den Versicherungsnehmer handelt, ist Zurich ermächtigt, diesem Kundendaten – wie zum Beispiel Daten über Vertragsabwicklung, Inkasso und Versicherungsfälle – bekannt zu geben. Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht‌ Damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie alle Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen. Personenbezogene Angaben (z. B. zur Unfallversicherung), die Sie nicht gegenüber dem Versicherungsvermittler machen möchten, sind unverzüglich und unmittelbar gegenüber der Zurich Insurance plc NfD 00000 Xxxx in Textform nachzuholen. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeige- pflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen.
Sanktionsklausel. Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Nicht versichert sind Fahrzeuge aller Art, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in ein amtliches oder amtlich anerkanntes Register einzutragen oder mit einem Unterscheidungskennzeichen versehen eingetragen sind. Dies gilt nicht für Verträge der Rechtsschutz-Versicherung, der Transport-Versicherung oder den KRAVAG-Logistic-Vertrag (sofern versichert). Führt der Versicherer neue oder geänderte Bedingungen oder Leistungen zu dem mit dieser Police abgeschlossenen Versicherungsprodukt ein, die von den in dieser Police zugrundeliegenden Bedingungen oder Leistungen zum Vorteil des Versicherungsnehmers abweichen, so gelten die neuen Bedingungen und Leistungen auch für die zum jeweiligen Schadentag gemäß dieser Police versicherten Risiken bzw. Gefahren. Diese Regelung gilt nicht für individuelle Vereinbarungen (z. B. individuell vereinbarte Selbstbeteiligung), die stets Vorrang haben. Sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer können die LeistungsUpdate-Garantie gesondert mit einer Frist von 3 Monaten zum vereinbarten Vertragsablauf bzw. zum Ablauf einer sich daran anschließenden Verlängerungsperiode kündigen. Für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Kündigungserklärung bei dem jeweils anderen Vertragspartner maßgeblich. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer zumindest in Textform erfolgen. Der Bestand der Police bzw. der Versicherungsverträge im Übrigen wird durch die Kündigung der LeistungsUpdate-Garantie nicht berührt. Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (AHB)‌
Sanktionsklausel. Ungeachtet sonstiger Bestimmungen der vereinbarten Versicherungsbedingungen gewährt der Versicherer aus diesem Versicherungsvertrag keinen Versicherungsschutz beziehungsweise leistet keine Zahlungen und gewährt keine sonstige Leistungen oder sonstige Vorteile zugunsten des Versicherungsnehmers oder eines Dritten, soweit dadurch oder durch Handlungen des Versicherten anwendbare Regelungen, Gesetze oder Wirtschafts- oder Handelssanktionen verletzt werden. Der Versicherungsnehmer ermächtigt ALLSTERN, Daten zu verarbeiten, die sich aus den Vertragsunterlagen oder der Vertragsabwicklung ergeben. Diese Ermächtigung umfasst insbesondere die physische oder elektronische Datenaufbewahrung, die Verwendung der Daten für die Bestimmung der Prämie, für die Risikoabklärung, für die Bearbeitung von Versicherungs- fällen und für statistische Auswertungen. ALLSTERN kann im erforderlichen Umfang Daten an die an der Vertragsabwicklung beteiligten Dritten im In- und Ausland, insbesondere an Mit- und Rückversicherer, sowie an in- und ausländische Gesellschaften und Partnerunternehmen der Zurich Insurance Group sowie an den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) zur Verarbeitung weiterleiten. Sofern ein Versicherungsvermittler (Broker) für den Versicherungsnehmer handelt, ist ALLSTERN ermächtigt, diesem Kundendaten – wie zum Beispiel Daten über Vertragsabwicklung, Inkasso und Versicherungs- fälle – bekannt zu geben.
Sanktionsklausel. 4.10 Abweichungen gegenüber den GDV-Musterbedingungen
Sanktionsklausel. Eine Sanktionierte Person ist eine natürliche oder juristische Person, gegen die gemäß jeweils anwendbarem Recht