Sanktionsklausel. Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Sanktionsklausel. Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Sanktionsklausel. Ungeachtet sonstiger Bestimmungen dieses Vertrages gewährt bzw. leistet der Versicherer aus diesem Versicherungsvertrag keinen Versicherungsschutz beziehungsweise keine Zahlungen, sonstige Leistungen oder sonstige Vorteile zu Gunsten des Versi- cherungsnehmers oder eines Dritten, soweit dadurch oder durch Handlungen des Versicherten anwendbare Regelungen, Gesetze oder Wirtschafts- oder Handelssanktionen verletzt werden.
Sanktionsklausel. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Ver- sicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertrags- parteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsankti- onen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Sanktionsklausel. Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versiche- rungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Uni-on oder der Bundesrepublik Deutsch- land entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels oder Finanzsanktionen bzw. Em- bargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechts- vorschriften entgegenstehen.
1. Deklaration zur Gebäudeverglasung für Ein-, Zwei- und Mehrfami- lienhäuser
Sanktionsklausel. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Republik Österreich entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinten Nationen, der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer Länder, soweit dem nicht europäische oder österreichische Rechtsvorschriften entgegenstehen. Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958 (VersVG – BGBl. Nr. 2/1959 idF. BGBl. I Nr. 17/2018)
(1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.
Sanktionsklausel. Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Nicht versichert sind Fahrzeuge aller Art, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in ein amtliches oder amtlich anerkanntes Register einzutragen oder mit einem Unterscheidungskennzeichen versehen eingetragen sind. Dies gilt nicht für Verträge der Rechtsschutz-Versicherung, der Transport-Versicherung oder den KRAVAG-Logistic-Vertrag (sofern versichert). Führt der Versicherer neue oder geänderte Bedingungen oder Leistungen zu dem mit dieser Police abgeschlossenen Versicherungsprodukt ein, die von den in dieser Police zugrundeliegenden Bedingungen oder Leistungen zum Vorteil des Versicherungsnehmers abweichen, so gelten die neuen Bedingungen und Leistungen auch für die zum jeweiligen Schadentag gemäß dieser Police versicherten Risiken bzw. Gefahren. Diese Regelung gilt nicht für individuelle Vereinbarungen (z. B. individuell vereinbarte Selbstbeteiligung), die stets Vorrang haben. Sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer können die LeistungsUpdate-Garantie gesondert mit einer Frist von 3 Monaten zum vereinbarten Vertragsablauf bzw. zum Ablauf einer sich daran anschließenden Verlängerungsperiode kündigen. Für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Kündigungserklärung bei dem jeweils anderen Vertragspartner maßgeblich. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer zumindest in Textform erfolgen. Der Bestand der Police bzw. der Versicherungsverträge im Übrigen wird durch die Kündigung der LeistungsUpdate-Garantie nicht berührt. Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (AHB)
Sanktionsklausel. Abweichungen gegenüber den GDV-Musterbedingungen
Sanktionsklausel. Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Unser ganzheitlicher Beratungsansatz bei Anbahnung, Abschluss und Durchführung eines Vertragsverhält- nisses ist auf Ihre individuellen Bedürfnisse ausgerichtet. Die Beratung dient dazu, Ihren persönlichen Ver- sicherungsbedarf sowie Ihren Bedarf an Finanzdienstleistungsprodukten zu ermitteln, mögliche Versiche- rungslücken aufzuzeigen, Produktempfehlungen zu unterbreiten und konkrete Vertragsabschlüsse vorzube- reiten. Mit Ihrer Einwilligung ermöglichen Sie uns, Ihre personenbezogenen Daten für eine bestmögliche Beratung und individuelle Betreuung zu verarbeiten.
Sanktionsklausel. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmun- gen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem kei- ne auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europä- ischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland ent- gegenstehen.