Integrationsteam Musterklauseln

Integrationsteam. (1) In den Dienststellen sind unter Berücksichtigung von Struktur und Größe der Dienststelle Integrationsteams zu bilden. Aufgabe der Integrationsteams ist es, unter Beachtung der hier vereinbarten Ziele, Grund- sätze und Regelungen im Konsens mit der/dem betroffenen Beschäftigten Lösungen im Einzelfall zu erarbeiten. (2) Ständige Mitglieder sind die beauftragten Führungskräfte und die Beschäftigtenver- tretungen. Im Einverständnis mit der/dem betroffenen Beschäftigten können zum Erstge- spräch, insbesondere aber zur Abklärung und Umsetzung eventueller Maßnahmen die Be- triebsärztin/der Betriebsarzt und andere interne und externe Fachkräfte hinzugezogen wer- den (s. Anlage). (3) Die/Der betroffene Beschäftigte hat das Recht, einzelne Mitglieder des Integrations- teams von der Teilnahme am Präventionsgespräch auszuschließen und eine weitere Per- son ihres/seines Vertrauens hinzuzuziehen. Dies berührt nicht die Verpflichtung des Ar- beitgebers/Dienstherren, die Beschäftigtenvertretungen über das Angebot, das Ergebnis und gegebenenfalls über verabredete Maßnahmen zu informieren. (4) Die Mitglieder des Integrationsteams unterliegen der strengsten Schweigepflicht. Zwingende erforderliche Informationen an Dritte bei der Umsetzung von Eingliederungs- maßnahmen dürfen nur im Einverständnis mit der/dem betroffenen Beschäftigten erfolgen. Diese Dritten unterliegen ebenfalls der Verpflichtung zur Verschwiegenheit. Die/Der Be- schäftigte kann je nach Sachlage einzelne Mitglieder des Integrationsteam und ggf. Dritte von der Schweigepflicht entbinden.
Integrationsteam. An den Standorten, an denen eine Schwerbehindertenvertretung besteht, wird ein Integrations- team gebildet. Folgende Mitglieder gehören dem Integrationsteam an: - Arbeitgeberbeauftragter für Schwerbehinderte - Vertrauensperson der Schwerbehinderten - Betriebsrat Das Integrationsteam trifft sich regelmäßig, mindestens jedoch einmal im Jahr. Alle Beteiligten berichten im Integrationsteam über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Das Integrationsteam hat die Aufgabe, die Umsetzung dieser Integrationsvereinbarung bezogen auf den einzelnen Standort zu initiieren und zu überwachen. Es hat die Einhaltung der Standort- zielvereinbarungen zu überwachen. Es soll insgesamt eine sachgerechte und zwischen allen be- troffenen betrieblichen Stellen abgestimmte Behandlung der berechtigten Belange der schwerbe- hinderten Mitarbeiter gewährleisten. Das Integrationsteam wird bei Bedarf noch weitere fachkundige Personen hinzuziehen.
Integrationsteam. Zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanage- ments wird an der Schule bei Bedarf ein Integrationsteam gebil- det. Diesem gehören an – der Schulleiter, – ein Mitglied des örtlichen Lehrerpersonalrates, – die Schwerbehindertenvertretung bei schwerbehinderten und bei von Behinderung bedrohten Menschen. Zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanage- ments wird an den Regionalstellen der SBA ein ständiges Inte- grationsteam gebildet. Diesem gehören an: – ein Schulreferent, der keine dienst- und disziplinarrechtlichen Entscheidungen zu tragen hat und datenschutzrechtlichen Er- fordernissen genügt, – ein Mitglied des Lehrer-Bezirkspersonalrates, – die Schwerbehindertenvertretung bei schwerbehinderten und bei von Behinderung bedrohten Menschen. Das ständige Integrationsteam ist auch für das betriebliche Ein- gliederungsmanagement der Schulleiter zuständig und darüber hinaus für jeden Beschäftigten offen. Neben den ständigen Mitgliedern stehen für die Beratung auch als weitere mögliche Mitglieder des Integrationsteams z. B. die folgenden Ansprechpersonen zur Verfügung: – Fachkräfte für Arbeitssicherheit für den Bereich der öffentli- chen Schulen – Betriebsärzte/Betriebspsychologen – Konfliktbeauftragter beim Lehrer-Bezirkspersonalrat.
Integrationsteam. Zusammen mit einem Mitglied des Personalrates und der/dem Beauftragten für Schwerbehindertenangelegenheiten bildet die Schwerbehindertenvertretung das Integrationsteam. Die Beteiligten unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung Ihrer Aufgaben. Das Integrationsteam dient der Kontrolle und Umsetzung der Integrationsvereinbarung und tritt nach Einladung der Schwerbehindertenvertretung 1-mal jährlich und zusätzlich nach Bedarf zusammen, um diese Vereinbarung gemeinsam zu beraten und gegebenenfalls zu aktualisieren.
Integrationsteam. Zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements wird an der Schule bei Bedarf ein Integrationsteam gebildet. Diesem gehören an ▪ der Schulleiter, ▪ ein Mitglied des örtlichen Lehrerpersonalrates, ▪ die Schwerbehindertenvertretung bei schwerbehinderten und bei von Behinde- rung bedrohten Menschen. Zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements wird an den Regio- nalstellen der SBA ein ständiges Integrationsteam gebildet. Diesem gehören an: ▪ ein Schulreferent, der keine dienst- und disziplinarrechtlichen Entscheidungen zu tragen hat und datenschutzrechtlichen Erfordernissen genügt, ▪ ein Mitglied des Lehrer-Bezirkspersonalrates, ▪ die Schwerbehindertenvertretung bei schwerbehinderten und bei von Behinde- rung bedrohten Menschen. Das ständige Integrationsteam ist auch für das betriebliche Eingliederungsmanagement der Schulleiter zuständig und darüber hinaus für jeden Beschäftigten offen. Neben den ständigen Mitgliedern stehen für die Beratung auch als weitere mögliche Mitglieder des Integrationsteams z. B. die folgenden Ansprechpersonen zur Verfügung: ▪ Fachkräfte für Arbeitssicherheit für den Bereich der öffentlichen Schulen ▪ Betriebsärzte/Betriebspsychologen ▪ Konfliktbeauftragter beim Lehrer-Bezirkspersonalrat
Integrationsteam. Mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung wird die Bildung eines Integrationsteams beschlossen. Dem Integrationsteam gehören der Vertreter der Schwerbehinderten, die Beauftragten des Arbeitgebers gemäß § 98 SGB IX, ein/e schwerbehinderte/r Kollege/in sowie die Verwaltungsleiter des Amtes für Denkmalpflege und der Abt. Burgen, Schlösser, Altertümer an. Das Integrationsteam trifft sich regelmäßig. Die Treffen sollen jedoch mindestens zweimal pro Kalenderjahr stattfinden. Das Integrationsteam soll folgende Schwerpunktaufgaben wahrnehmen: - Begleitung der Umsetzung der Integrationsvereinbarung und deren Ziele, - Erarbeitung und Abstimmung von Vorschlägen zur Fortschreibung der Integrationsvereinbarung und hier insbesondere der Ziele, - Erstellung von Ist-Analysen und Berichten zur Umsetzung der Integrationsvereinbarung, - Erarbeitung von Vorschlägen zur Umsetzung der einzelnen Ziele und Maßnahmen bei gleichzeitiger Prioritätensetzung, - Einholung von Stellungnahmen externer Fachleute und Institutionen (z.B. Integrationsfachdienst), - Unterstützung bei der Erarbeitung von Stellungnahmen und Berichten gegenüber Dritten.
Integrationsteam. Der Arbeitgeber verpflichtet sich zur Bildung eines Integrationsteams, bestehend aus: • einem Beauftragten des Arbeitgebers, • einem Vertreter der Schwerbehindertenvertretung und • einem Personalratsmitglied. • Bei Bedarf werden eingeladen: • die Fachkraft für Arbeitssicherheit, • der Betriebsarzt, • der zuständige Mitarbeiter des Integrationsamtes, • der Vertreter der Arbeitsverwaltung und • sonstige Sachverständige. Die Aufgaben des Integrationsteams umfassen u. a.: • die Überwachung der Umsetzung der Integrationsvereinbarung und laufende Überprüfung der Erreichung der darin genannten Ziele • die Beratung des Arbeitsgebers bezüglich Fördermöglichkeiten für Beschäftigte und Auszubildende • die Beratung des Arbeitgebers bei der Erarbeitung von Weiterbildungsvorschlägen • die Koordinierung von Integrations- und Rehabilitationsmaßnahmen. Das Integrationsteam trifft sich bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich.
Integrationsteam. Zur Durchführung der Vereinbarung bildet die Universität Passau ein Integrationsteam. Die- sem gehören an • die Leitung der Personalabteilung, • ein für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode des Personalrats von diesem beauf- tragtes Mitglied, • die Schwerbehindertenvertretung, soweit Menschen mit Schwerbehinderung be- troffen sind. Die Leitung der Personalabteilung leitet das Integrationsteam. Die Aufgaben des Teams um- fassen insbesondere • die Teilnahme an den Gesprächen im Rahmen des BEM, • die Begleitung der Beschäftigten während des BEM, • das Erstellen von Vorschlägen zu Maßnahmen im Einzelfall und im Allgemeinen, die aus dem BEM abgeleitet wurden. Das Integrationsteam trifft sich bei Bedarf auf Antrag seiner Mitglieder, um die in der Präam- bel genannten Ziele und die sich daraus ergebenden Aufgaben zu erörtern und überprüfen.
Integrationsteam. Das Integrationsteam setzt sich aus dem Beauftragten des Arbeitgebers für schwerbehin- derte Menschen(BASchwb) der Schwerbehindertenvertretung und einem Mitglied des Betriebsrats zusammen. Bei Bedarf können Sachverständige (Fachkraft für Arbeitssi- cherheit, Betriebsärztlicher Dienst) hinzugezogen werden. Das Integrationsteam tritt bei Bedarf zusammen, mindestens jedoch einmal im Quartal. Das Monitoring und die Steue- rung der Integrationsvereinbarung obliegen dem Arbeitgeber. Im Integrationsteam vereinbarte Maßnahmen werden in einem Maßnahmenplan doku- mentiert und fortgeschrieben. Das Integrationsteam überwacht die Einhaltung der sich aus dieser Integrationsvereinbarung ergebenden Verpflichtungen. Die originären Rechte und Pflichten der Mitglieder des Integrationsteams nach SGB IX bleiben unberührt.
Integrationsteam. 4 Personalplanung (1) Die Dienststelle kommt ihrer gesetzlichen Beschäftigungspflicht nach und ist bestrebt, die gesetzliche Beschäftigtenquote (zurzeit 5 %) zu halten. (2) Bei Einstellungs- und Ausbildungsmaßnahmen werden frühzeitig Kontakte mit dem Arbeitsamt und entsprechenden Berufsförderungswerken aufgenommen. Die Vermittlungsvorschläge werden auf Eignung zur Einstellung überprüft. Dies wird in den Akten dokumentiert. (3) Die Dienststelle setzt sich nachdrücklich dafür ein, dass Menschen mit Behinderungen eingestellt werden. Liegt eine Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen vor, so ist diese vor der Einladung zu Vorstellungsgesprächen mit der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern. Die Erörterung ist ins- besondere durchzuführen, wenn schwerbehinderte Bewerber/innen nicht zu einem Vorstellungs- gespräch eingeladen werden sollen. Wenn bei dieser Erörterung keine Einigung erreicht wird, soll die/der schwerbehinderte Bewerber/in zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden. Die Dienststelle hat dabei der Schwerbehindertenvertretung auch die Kriterien mitzuteilen, die für sie bei der Auswahl der Bewerber/innen von Bedeutung sind. (4) Befristete Arbeitsverträge von Schwerbehinderten sollen spätestens nach zwei Jahren auf unbefristete Weiterbeschäftigung überprüft werden. Alle Förderungsmöglichkeiten sind auszu- schöpfen. (5) Sollen Auszubildende der Dienststelle im Anschluss an ihre erfolgreich beendete Ausbildung weiterbeschäftigt werden, sind schwerbehinderte Auszubildende bei entsprechender Eignung bevorzugt zu berücksichtigen. (6) Die Dienststelle fördert schwerbehinderte Beschäftigte, die aufgrund ihrer fachlichen Leistung befähigt und geeignet sind, auch höherwertige Aufgaben künftig ausscheidender Mitarbeiter/ innen zu übernehmen. (7) Vor der dauerhaften Fremdvergabe von Leistungen, die auch von Schwerbehinderten erbracht werden können, verhandelt die Dienststelle mit den zuständigen Stellen über Förderleistungen mit dem Ziel des Arbeitsplatzerhalts in der Dienststelle. Die Schwerbehindertenvertretung wird bei den Verhandlungen beteiligt. (8) Vierteljährlich oder bei Bedarf findet eine Gesprächsrunde mit der Schwerbehindertenvertre- tung, den Personalräten, der JAV und dem Beauftragten des Arbeitgebers zu den Themen der Umsetzung der Integrationsvereinbarung, insbesondere der Personalplanung und Qualifizierung statt. Verantwortlich: Personalabteilung Beauftragte/r des Arbeitgebers in Schwerbehindertenangelegenheiten Beteiligt: Integrationsteam § ...