Arbeitszeit Musterklauseln

Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit § 7 Sonderformen der Arbeit § 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit § 9 Bereitschaftszeiten § 10 Arbeitszeitkonto § 11 Teilzeitbeschäftigung
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit und Arbeitszeitkonto (1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden. 1. Für Beschäftigte, die sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden oder deren Alters- teilzeitarbeitsverhältnis spätestens am 1. Januar 2009 beginnt, gilt § 6 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bei der Berechnung des Tabellenentgelts und von in Monatsbeträgen zustehenden Zulagen. Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- und Endstufen gleich. 2. 1Soweit sich für Vollbeschäftigte die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder aufgrund abweichender Regelungen der tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen erhöht, ist mit Teilzeitbeschäftigten, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, auf Antrag die Wochenstundenzahl so zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochen- stundenzahl zu der zukünftig geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwi- schen der zuvor maßgebenden Wochenstundenzahl und der bisher geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht; der Antrag muss bis spätestens 3 Monate nach Erhöhung der Arbeitszeit gestellt werden. 2Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann im Wege der Anwendung der kaufmännischen Rundungsregelungen auf- oder abgerundet werden. 3. Sofern Mitarbeiter im Reinigungsdienst und Mitarbeiter in Kindertagesstätten bis zum 31. De- zember 2008 mehr als 5/12 der nach den Bestimmungen des TV Arbeitszeit Niedersachsen vom Dienstgeber verlangten unentgeltlich einzubringenden Fortbildungsstunden geleistet ha- ben, werden die übersteigenden Stunden ihrem persönlichen Arbeitszeitkonto gutgeschrieben.
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit (1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt 42 Stunden. 2Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt wer- den. (2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend kann bei Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeit- raum zugrunde gelegt werden. (3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, werden die Ärzte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile von der Ar- beit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Mo- naten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. De- zember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplan- mäßig ausgefallenen Stunden. 4Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Ka- lendermonats erfolgen. 5Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhalten die Ärzte je Stunde 100 v.H. des Stundenentgelts. 6Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach der Entgelttabelle. 7In den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzu- schlag von 35 v.H. (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d) zu. 8Für Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechsel- schicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbar- ten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 9In den Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft...
Arbeitszeit. 25.1 Die Arbeitszeiteinteilung (Festlegung der täglichen bzw. wöchent- lichen Arbeitszeit) ist Sache des Arbeitgebers. Die Arbeitnehmen- den werden rechtzeitig in die Entscheidung miteinbezogen. Die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes bleiben vorbehalten.17) Der Arbeitgeber ist besorgt, dass monatlich der Stunden- und Feriensaldo vorliegt. Es gilt grundsätzlich die 5-Tage-Woche (Montag bis ▇▇▇▇▇▇▇); die- ser Grundsatz kann ausnahmsweise durchbrochen werden. Die regelmässige Aufteilung der maximal wöchentlichen Arbeitszeit auf 6 Tage ist unzulässig. Samstagsarbeit bleibt die Ausnahme. 25.2 Die massgebliche Jahresarbeitszeit berechnet sich auf durch- schnittlich 40 Stunden pro Woche beziehungsweise durchschnitt- lich 2080 Stunden pro Jahr. Die pro Kalenderjahr massgebende Jahresbruttoarbeitszeit ist jeweils in Anhang 8 GAV festgehalten. Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) wird eine durchschnittli- che Arbeitszeit von täglich 8 Stunden angenommen. Bei Teilzeit- angestellten wird diese prozentual reduziert. 25.3 Die Berechnung des Stundenlohnes erfolgt auf einer durch- schnittlichen Monatsstundenzahl von 173,3 Std. bzw. 40 Stunden pro Woche. 25.4 Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich die Arbeitnehmen- den zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten haben; beginnt die Arbeit in der Werkstatt, so gilt der Weg von und zur Werkstatt nicht als Arbeitszeit. 25.5 Ist die Arbeit ausserhalb des Arbeitsortes zu leisten, an dem der Arbeitnehmende normalerweise seine Arbeit verrichtet, und fällt dadurch die Wegzeit länger als üblich aus, so stellt die zeitliche Differenz zur normalen Wegzeit Arbeitszeit dar. 25.6 Die Betriebe sind berechtigt, nach Rücksprache mit den Arbeit- nehmenden in Anwendung von Art. 25.5 GAV einen sinnvollen Rayon um die Werkstatt festzulegen. 25.7 Der Arbeitgeber bestimmt eine Abrechnungsperiode von 12 Mona- ten jeweils auf Ende eines Quartals. Per Ende dieser Abrechnungs- periode können jeweils höchstens 120 Mehr- oder Minusstunden – exkl. Vorholzeit, bzw. auf Wunsch des Arbeitnehmenden vorbezo- gene Ferien – auf der Basis der Jahresarbeitszeit nach Art. 25.2 GAV auf die nächste Abrechnungsperiode übertragen werden. Darüber hinausgehende Minusstunden müssen vom Arbeitnehmenden nicht nachgeholt werden, sofern diese vom Arbeitgeber angeord- net worden sind. Zusätzliche Mehrstunden gelten als Überstunden. Diese Überstunden müssen innert 6 Monaten entweder mit Freizeit gleiche...
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit (1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen a) wird für jedes Bundesland im Tarifgebiet West auf der Grundlage der fest- gestellten tatsächlichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Februar 2006 ohne Überstunden und Mehrarbeit (tariflich und arbeitsver- traglich vereinbarte Arbeitszeit) wegen der gekündigten Arbeitszeitbestim- mungen von den Tarifvertragsparteien nach den im Anhang zu § 6 festge- legten Grundsätzen errechnet, b) beträgt im Tarifgebiet West 38,5 Stunden für die nachfolgend aufgeführten Beschäftigten:
Arbeitszeit. 9 Arbeitszeit (1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stun- den wöchentlich. 2Die Woche beginnt am Montag um 0.00 Uhr und endet am Sonntag um 24.00 Uhr. 3Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von einem Kalenderjahr zugrunde zu legen. 4Durch einzelvertragliche Nebenabrede zum Dienstvertrag kann auf Antrag des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin eine andere Festlegung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters vereinbart werden. 5Der zulässige Vollzeitkorridor beträgt 39 bis 42 Stunden pro Woche. 6Für jede über 39 Stunden hinausgehende Stunde nach Satz 1 wird zusätzlich zum Stundenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe in der entsprechenden Stufe der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbei- ters ein Zuschlag in Höhe von 5,70 € gezahlt. 7Bei Teilzeitbeschäftigten wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbe- schäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters festgelegt (X % von 39). 8Mit der Teilzeitbeschäftigten bzw. dem Teilzeitbeschäftigten ist eine Vereinbarung zu tref- fen, wie ihre bzw. seine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit erfolgt. (2) 1Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters beträgt 7,8 Stunden. 2Der Tag beginnt um 0.00 Uhr und endet um 24.00 Uhr. 3Für die Teilzeitbeschäftigten gilt Absatz 1 Unterabsatz 2 entsprechend. (3) 1Die tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden grundsätzlich nicht überschreiten. 2Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden. 3Durch Dienstvereinbarung kann sie auf über zehn Stunden täglich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erhebli- chem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. 4Die tägliche Arbeitszeit darf im Durchschnitt von ei- nem Kalenderjahr acht Stunden werktäglich nicht überschreiten. 5Durch Dienstvereinbarung kann die tägliche Arbeitszeit in heilpädagogischen oder thera- peutischen Einrichtungen der Jugendhilfe und in Einrichtungen, die Kurzzeitübernachtun- gen und Betreutes Wohnen für Personen nach § 67 SGB XII anbieten, sowie in sonstigen stationären Einrichtungen auf über zehn Stunden ausgedehnt werden, wenn dies die Kon- zeption ...
Arbeitszeit. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt Stunden.
Arbeitszeit. Die Schuhindustrie ist arbeitsintensiv und die Produk- tion saisonabhängig, sodass in einigen Monaten im Jahr stark erhöhte Arbeitsvolumina auf Fabriken und Beschäftigte zukommen. Betriebe kompensieren diese arbeitsintensiven Phasen selten mit mehr Arbeitskräf- ten oder Schichtbetrieb, sondern mit Überstunden, die legale gesetzliche Grenzen sowie psychische und körperliche Belastungsgrenzen überschreiten können. Es ist sehr verbreitet, dass ArbeitgeberInnen bei den staatlichen Stellen falsche Angaben über die ausge- zahlten Löhne und gearbeiteten Überstunden ihrer Beschäftigten machen. Sie sparen damit einen Teil der Lohnsteuern und Sozialversicherungsabgaben ein. Diese Praxis wird als „doppelte Buchführung“ bezeichnet. In diesem System wird auf den offiziellen Lohnzetteln oder Arbeitszeitkonten der ArbeiterInnen gewöhnlich angegeben, dass sie die legalen 45 Arbeitsstunden pro Woche gearbeitet haben und den Mindestlohn er- halten, obwohl sie in der Realität mehr gearbeitet haben. Die tatsächliche Arbeitszeit (inkl. Überstunden) und Löhne werden auf einem zweiten, inoffiziellen Arbeitszeitkonto vermerkt. Der Mindestlohn wird ihnen vom Gehaltskonto des Arbeitgebers überwiesen, die staatlichen Abgaben werden davon automatisch abgezogen. Den verbleibenden Teil ihres tatsächlichen ▇▇▇▇▇▇ erhalten sie aber – unbemerkt vom Staat – in bar und ohne Abgaben. Kurzfristig profitieren die ArbeiterInnen von dem System, denn am Ende des Monats können sie mehr Geld nach Hause bringen, als es ihnen normalerweise möglich wäre. Gerade junge Beschäftigte, die noch vom sozialen Sicherungsnetz ihrer Familie profitieren, bevorzugen die gezielte Falschdokumentation. Langfristig wirkt sich das aber verheerend auf ihr Leben aus. Denn sie verlieren dadurch einen großen Teil ih- rer späteren Renten- und Sozialversicherungsansprüche und müssen im Alter ein Leben in Armut führen oder sehr viel länger arbeiten. „Doppelte Buchführung – Falschdokumentation“ zu kommen, weswegen hauptsächlich Männer befragt wurden. Die Befragten führten jeweils unterschiedliche Tätigkeiten vom Gerben, Schneiden, Kleben, Nähen bis zum Verpacken durch. Aufgrund der zahlenmäßig geringen, aber qualitativ hochwertigen Daten und Infor- mationen entschieden wir uns für die Darstellung der Ergebnisse in drei exemplarischen Fallstudien sowie für einzelne Schlaglichter auf ausgewählte Themen. Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes sind die Namen der Interviewten und für den Schutz relevante Angaben geändert (durch *...
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit (1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für a) [nicht besetzt], b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 38,5 Stunden wö- chentlich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2024 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2025 durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich.7 1.1Für Beschäftigte der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Ba- den-Württemberg beträgt die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pausen abweichend von Absatz 1 Buchst. b durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich. 1.2Satz 1.1 gilt nicht für Auszubildende, Schülerinnen/▇▇▇▇▇▇▇ sowie Praktikantin- nen/Praktikanten der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden- Württemberg; für sie beträgt die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pau- sen durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich.8 2[nicht besetzt]9 3Die regelmä- ßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, ausnotwendigen betrieblichen/ dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden. 7 Entspricht § 44 Abs. 1 Satz 1 BT-K. 8 Sätze 1.1 und 1.2 entsprechen § 44 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BT-K. 9 Entspricht § 48 Abs. 1 BT-K. (1.1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für Ärztinnen und Ärztinnen durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. 2Absatz 1 Satz 3 findet An- wendung.10 (2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. (2.1) Die Arbeitszeiten der Ärztinnen und Ärzte sind durch elektronische Zeiterfassung oder auf andere Art und Weise zu dokumentieren.11 (3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.12 Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 313: Die Verminderung der regel...
Arbeitszeit. 37 Individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll § 37a Anspruch auf Arbeitszeitverkürzung § 37b Anspruch auf zusätzlichen Erholungsurlaub § 37c Umsetzung des Wahlrechts § 38 Überzeit § 39 Arbeitszeitkonto § 40 Urlaub § 41 Arbeitszeitbewertung § 42 Arbeitszeitverteilung § 43 Beginn und Ende der Arbeitszeit § 44 unbesetzt § 45 Sonderregelungen für das Transportpersonal § 46 unbesetzt