Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt werden.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feierta...
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit § 7 Sonderformen der Arbeit § 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit § 9 Bereitschaftszeiten § 10 Arbeitszeitkonto § 11 Teilzeitbeschäftigung
Arbeitszeit. 26.1 Die massgebliche Jahresarbeitszeit beträgt 2184 (Garten- und Landschafts- bau) resp. 2236 Stunden (übrige Betriebe), d.h. im Wochendurchschnitt 42 Stunden (Garten- und Landschaftsbau), bzw. 43 Stunden (alle übrigen Betrie- be). Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) wird eine durchschnittliche Arbeitszeit von täglich 8,4 resp. 8,6 Stunden angenommen.
26.2 Zur entsprechenden Berechnung des Stundenlohnes wird auf eine monatliche Arbeitsstundenzahl von durchschnittlich 182 Stunden (Garten- und Land- schaftsbau) resp. 186,3 Stunden (alle übrigen Betriebe) abgestellt. Vgl. dazu auch Art. 43 (Spesen bei auswärtiger Arbeit).
26.3 Die wöchentliche Arbeitszeit für die Gartenbaubetriebe wird durch den Betrieb in einem Arbeitszeitkalender festgelegt. Dieser ist bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr zu erstellen und den Mitarbeitenden bekannt zu geben. Aus- serdem erstellt die PRK einen gemeinsam erarbeiteten Musterarbeitszeitka- lender und stellt diesen den Betrieben zur Verfügung. Unterlässt ein Arbeitge- ber die Erstellung und die Bekanntgabe eines eigenen Arbeitszeitkalenders, so gilt der Musterarbeitszeitkalender.
26.4 Für die Bewältigung von Arbeitsspitzen resp. Arbeitsausfällen kann von der Planungsvorgabe gem. Art. 26 Abs. 2 abgewichen werden. Dafür steht ein Zeitsaldo von +/– 140 Stunden pro Jahr zur Verfügung.
26.5 Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers stellt. Nicht als Arbeitszeit gilt der Weg zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil resp. Werkstatt/Werkhof.
26.6 Beginnt und/oder beendigt der Arbeitnehmer die Arbeit normalerweise am Ge- schäftsdomizil, gilt die Reisezeit zum Arbeitsort vom und zurück zum Wohnort des Arbeitnehmers in dem Umfang als Arbeitszeit, als sie die Reisezeit zwi- schen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigt.
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen
a) wird für jedes Bundesland im Tarifgebiet West auf der Grundlage der fest- gestellten tatsächlichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Februar 2006 ohne Überstunden und Mehrarbeit (tariflich und arbeitsver- traglich vereinbarte Arbeitszeit) wegen der gekündigten Arbeitszeitbestim- mungen von den Tarifvertragsparteien nach den im Anhang zu § 6 festge- legten Grundsätzen errechnet,
b) beträgt im Tarifgebiet West 38,5 Stunden für die nachfolgend aufgeführten Beschäftigten:
Arbeitszeit. 9 Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stun- den wöchentlich. 2Die Woche beginnt am Montag um 0.00 Uhr und endet am Sonntag um 24.00 Uhr. 3Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von einem Kalenderjahr zugrunde zu legen. 4Durch einzelvertragliche Nebenabrede zum Dienstvertrag kann auf Antrag des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin eine andere Festlegung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters vereinbart werden. 5Der zulässige Vollzeitkorridor beträgt 39 bis 42 Stunden pro Woche. 6Für jede über 39 Stunden hinausgehende Stunde nach Satz 1 wird zusätzlich zum Stundenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe in der entsprechenden Stufe der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbei- ters ein Zuschlag in Höhe von 5,70 € gezahlt. 7Bei Teilzeitbeschäftigten wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbe- schäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters festgelegt (X % von 39). 8Mit der Teilzeitbeschäftigten bzw. dem Teilzeitbeschäftigten ist eine Vereinbarung zu tref- fen, wie ihre bzw. seine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit erfolgt.
(2) 1Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters beträgt 7,8 Stunden. 2Der Tag beginnt um 0.00 Uhr und endet um 24.00 Uhr. 3Für die Teilzeitbeschäftigten gilt Absatz 1 Unterabsatz 2 entsprechend.
(3) 1Die tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden grundsätzlich nicht überschreiten. 2Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden. 3Durch Dienstvereinbarung kann sie auf über zehn Stunden täglich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erhebli- chem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. 4Die tägliche Arbeitszeit darf im Durchschnitt von ei- nem Kalenderjahr acht Stunden werktäglich nicht überschreiten. 5Durch Dienstvereinbarung kann die tägliche Arbeitszeit in heilpädagogischen oder thera- peutischen Einrichtungen der Jugendhilfe und in Einrichtungen, die Kurzzeitübernachtun- gen und Betreutes Wohnen für Personen nach § 67 SGB XII anbieten, sowie in sonstigen stationären Einrichtungen auf über zehn Stunden ausgedehnt werden, wenn dies die Kon- zeption ...
Arbeitszeit. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt Stunden.
Arbeitszeit. Die Schuhindustrie ist arbeitsintensiv und die Produk- tion saisonabhängig, sodass in einigen Monaten im Jahr stark erhöhte Arbeitsvolumina auf Fabriken und Beschäftigte zukommen. Betriebe kompensieren diese arbeitsintensiven Phasen selten mit mehr Arbeitskräf- ten oder Schichtbetrieb, sondern mit Überstunden, die legale gesetzliche Grenzen sowie psychische und körperliche Belastungsgrenzen überschreiten können. Es ist sehr verbreitet, dass ArbeitgeberInnen bei den staatlichen Stellen falsche Angaben über die ausge- zahlten Löhne und gearbeiteten Überstunden ihrer Beschäftigten machen. Sie sparen damit einen Teil der Lohnsteuern und Sozialversicherungsabgaben ein. Diese Praxis wird als „doppelte Buchführung“ bezeichnet. In diesem System wird auf den offiziellen Lohnzetteln oder Arbeitszeitkonten der ArbeiterInnen gewöhnlich angegeben, dass sie die legalen 45 Arbeitsstunden pro Woche gearbeitet haben und den Mindestlohn er- halten, obwohl sie in der Realität mehr gearbeitet haben. Die tatsächliche Arbeitszeit (inkl. Überstunden) und Löhne werden auf einem zweiten, inoffiziellen Arbeitszeitkonto vermerkt. Der Mindestlohn wird ihnen vom Gehaltskonto des Arbeitgebers überwiesen, die staatlichen Abgaben werden davon automatisch abgezogen. Den verbleibenden Teil ihres tatsächlichen Xxxxxx erhalten sie aber – unbemerkt vom Staat – in bar und ohne Abgaben. Kurzfristig profitieren die ArbeiterInnen von dem System, denn am Ende des Monats können sie mehr Geld nach Hause bringen, als es ihnen normalerweise möglich wäre. Gerade junge Beschäftigte, die noch vom sozialen Sicherungsnetz ihrer Familie profitieren, bevorzugen die gezielte Falschdokumentation. Langfristig wirkt sich das aber verheerend auf ihr Leben aus. Denn sie verlieren dadurch einen großen Teil ih- rer späteren Renten- und Sozialversicherungsansprüche und müssen im Alter ein Leben in Armut führen oder sehr viel länger arbeiten. „Doppelte Buchführung – Falschdokumentation“ zu kommen, weswegen hauptsächlich Männer befragt wurden. Die Befragten führten jeweils unterschiedliche Tätigkeiten vom Gerben, Schneiden, Kleben, Nähen bis zum Verpacken durch. Aufgrund der zahlenmäßig geringen, aber qualitativ hochwertigen Daten und Infor- mationen entschieden wir uns für die Darstellung der Ergebnisse in drei exemplarischen Fallstudien sowie für einzelne Schlaglichter auf ausgewählte Themen. Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes sind die Namen der Interviewten und für den Schutz relevante Angaben geändert (durch *...
Arbeitszeit. Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz). Insbesondere gilt:
Arbeitszeit. 1. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ab 1. Jänner 1988 38 Stunden.
2. Die ersten beiden über die betrieblich vereinbarte Normalarbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden sind als 39. und 40. Wochenstunde innerhalb des darauffolgenden Zeitraumes von 8 Kalenderwochen durch Freizeitstunden im Verhältnis 1 : 1 auszugleichen. Auf Zuschläge, ausgenommen Überstundenzuschläge, ist Rücksicht zu nehmen.
3. Kommt ein Freizeitausgleich innerhalb des Zeitraumes von 8 Kalenderwochen nicht zustande, sind die geleistete 39. und 40. Wochenstunde wie Überstunden abzurechnen.
Arbeitszeit. 37 Individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll § 37a Anspruch auf Arbeitszeitverkürzung § 37b Anspruch auf zusätzlichen Erholungsurlaub § 37c Umsetzung des Wahlrechts § 38 Überzeit § 39 Arbeitszeitkonto § 40 Urlaub § 41 Arbeitszeitbewertung § 42 Arbeitszeitverteilung § 43 Beginn und Ende der Arbeitszeit § 44 unbesetzt § 45 Sonderregelungen für das Transportpersonal § 46 unbesetzt