Arbeitsplatzgestaltung und Arbeitsumfeld Musterklauseln

Arbeitsplatzgestaltung und Arbeitsumfeld. Bei Bedarf werden entsprechend § 81 Abs. 3 und 4 SGB IX die Arbeitsplätze des betroffenen Personenkreises angepasst. Eine regelmäßige jährlich stattfindende Arbeitsplatzüberprüfung (Begehung) durch das Integrationsteam soll eine optimale Anpassung des Arbeitsplatzes an die Behinderung sicher- stellen. Der konkrete Gestaltungsbedarf wird so rechtzeitig ermittelt, dass die Einrichtung bzw. Umrüstung des entsprechenden Arbeitsplatzes gezielt erfolgen kann. Die zur Verfügung Stellung von kostenlosen Parkplätzen in unmittelbarer Nähe zum Arbeitsplatz erfolgt für behinderte Menschen mit den Merkzeichen G, aG und BI. Entsprechend dem Erlass des TFM vom XXX über die private Nutzung von landeseigenen oder vom Land angemieteten Parkflächen für Landesbedienstete. Bei der Planung von Neubauten sowie bei Sanierungs- und Rekonstruktionsmaßnahmen ist die DIN 18040 (Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen) umzusetzen. Dies soll auch bei Mietobjekten angestrebt werden. Die Schwerbehindertenvertretung wird in die Planung einbezogen.
Arbeitsplatzgestaltung und Arbeitsumfeld. Während der Laufzeit der Integrationsvereinbarung soll der Gestaltungsbedarf von Arbeitsplätzen, die mit schwerbehinderten Menschen besetzt sind, ermittelt und Maß- nahmen zur barrierefreien Gestaltung getroffen werden. • Bei Neuplanung und Umbau von bestehenden Arbeitsstätten und Arbeitsplätzen sollen die Anforderungen an einen behinderungsgerechten Arbeitseinsatz berück- sichtigt werden. • Bei der barrierefreien Umrüstung bzw. bei Neu- und Umbauten soll insbesondere berücksichtigt werden, dass die Ein- und Ausgänge, Toiletten, Lifts und Rampen für Menschen, die in ihrer Mobilität beeinträchtigt sind, ohne größeren Zeitaufwand und unabhängig erreichbar und zugänglich gestaltet sind. • Die Arbeitsräume von schwerbehinderten Menschen sind so auszustatten, dass die Arbeit erleichtert und die Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird. • Der konkrete Gestaltungsbedarf muss so frühzeitig ermittelt werden, dass eine Einrichtung bzw. Umrüstung der Arbeitsplätze rechtzeitig erfolgen kann. Bei Be- darf kann der Arbeitsplatz eines behinderten Menschen vom Integrationsteam, evtl. gemeinsam mit dem Arbeitssicherheitsbeauftragten, überprüft werden. Gege- benenfalls erfolgt zeitnah die Einbindung des technischen Beraters des Integrati- onsamtes durch das Integrationsteam. Die Gestaltungsmaßnahmen sind unver- züglich durchzuführen. Mit dem zuständigen Rehabilitationsträger bzw. dem In- tegrationsamt wird die Kostenübernahme geklärt. Dazu notwendige Förderleistun- gen werden rechtzeitig vor der Gestaltung der Arbeitsplätze bzw. vor ihrer Einrich- tung beantragt. • Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen G werden bei der Vergabe von Parkplätzen, soweit vorhanden, besonders berücksichtigt. (optional) Für schwerbehinderte Menschen sollen, sofern notwendig, Parkmöglichkeiten in aus- reichender Zahl und Größe eingerichtet werden.
Arbeitsplatzgestaltung und Arbeitsumfeld. Bei Bedarf werden die Arbeitsplätze der Schwerbehinderten entsprechend angepasst. Der Technische Berater des Integrationsamtes kann in die Gestaltung einbezogen werden. Die Schwerbehinderten-vertretung und der Beauftragte des Arbeitgebers sind dafür die Ansprechpartner. Bei der Planung von Neubauten und Renovierungsmaßnahmen wird auf Barrierefreiheit für Schwerbehinderte geachtet. Die Schwerbehindertenvertretung wird in die Planung einbezogen. Der konkrete Gestaltungsbedarf wird rechtzeitig ermittelt, so dass die Einrichtung bzw. Umrüstung des entsprechenden Arbeitsplatzes gezielt erfolgen kann. Sofern ein Schwerbehinderter Mitarbeiter für diese Einrichtung vorgesehen ist, erfolgt die Einbindung des technischen Beraters des Integrationsamtes. Bei Neubauten spätestens bei der Erstellung der Bauplanung bzw. unmittelbar nach der Entscheidung zu einer Sanierungsmaßnahme. Die Vergabe von Parkplätzen an Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen „G" und „aG" erfolgt nach der Parkordnung. Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen „aG" erhalten den Parkplatz in unmittelbarer Nähe zum Arbeitsplatz. Die Entscheidung hierüber trifft die Schwerbehindertenvertreterin. Verantwortlich: Dienststellenleiter , Beauftragter des Arbeitgebers, Schwerbehindertenvertretung, Personalrat

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.