Prävention. Bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Dienst- oder Arbeitsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, schaltet die Dienststellenleitung möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die Personalvertretung ein, um präventive Maßnahmen im Sinne des § 167 Abs. 1 SGB IX zu ergreifen. Die Hinweise zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement nach § 167 Abs. 2 SGB IX sind zu beachten.
Prävention. 5.1. Check-Up-Untersuchung 42
5.2. Gynäkologische Vorsorgeuntersuchung 42
5.3. Gesundheitskonto 42
5.3.1. Leistungsumfang 42
5.3.2. Leistungsvoraussetzung 42 5.4. Impfung 42
Prävention. Der Arbeitgeber informiert alle Angestellten mit abgeschlossener Verzichts- vereinbarung regelmässig, mindestens aber jährlich in geeigneter Form über psychosoziale Risiken am Arbeitsplatz. Diese Information muss folgende Elemente enthalten: – Ursachen, Erscheinungsformen und Auswirkungen von psychosozialen Risiken und Erkrankungen; – eigenverantwortliche Handlungsmöglichkeiten der Angestellten; – Massnahmen des Arbeitgebers zur Prävention vor psychosozialen Risiken und Erkrankungen; – interne und externe Kontakt- und Beratungsstellen. Die paritätische Kommission stellt die Grundlagen für diese Informationen in geeigneter Form zur Verfügung. Der Arbeitgeber bietet allen Angestellten mit einer abgeschlossenen Verzichts- vereinbarung die Möglichkeit, mindestens einmal jährlich einen von der pari- tätischen Kommission erarbeiteten und zur Verfügung gestellten Fragebogen zu psychosozialen Stressfaktoren zu beantworten. Der Fragebogen wird ohne die Möglichkeit von Rückschlüssen auf die Namen von Angestellten oder Arbeitgeber konzipiert und ausgefüllt. Der Fragebogen enthält die Hinweise auf die Sozialpartner dieser Vereinba- rung als Informations- und Beratungsstellen. Die paritätische Kommission nimmt jährlich eine Auswertung der Fragebogen vor. Sie kann externe Experten beiziehen. Die paritätische Kommission stellt dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer Informationen über geeignete medizinische Untersuchungen zum Erkennen von Krankheitserscheinungen als Folge von psychosozialen Stressfaktoren zur Verfügung. Sie arbeitet zudem mit ausgewählten Anbietern von entspre- chenden medizinischen Untersuchungen zusammen, die den Betrieben oder Angestellten im Geltungsbereich dieser Vereinbarung besondere Konditionen bieten.
Prävention. Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten tauschen Erfahrungen auf dem Gebiet der Kriminalitätsprävention aus und planen und führen gemeinsame Programme in diesem Bereich durch.
Prävention. Information
Prävention. Xxxxxxx, in welchen der Anspruchsberechtigte zumutbare Massnahmen zur Prävention schuldhaft unterlassen hat.
Prävention. 4.1. Gynäkologische Vorsorgeuntersuchung 14 4.2. Check-Up-Untersuchung 14 4.3. Impfung 14
Prävention. 4.1. Gynäkologische Vorsorgeuntersuchung 20 4.2. Check-Up-Untersuchung 20
Prävention. Treten ernsthafte Schwierigkeiten in einem Beschäftigungsverhältnis eines schwerbehinderten Menschen auf, die dieses Beschäftigungsverhältnis gefährden können, sind zunächst unter möglichst frühzeitiger Einschaltung der Schwerbe- hindertenvertretung und des Personalrats sowie des Integrationsamtes alle Mög- lichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Beschäftigungsverhältnis mög- lichst dauerhaft fortgesetzt werden kann (vgl. § 84 SGB IX).
Prävention. 5.1 Treten ernsthafte Schwie1igkeiten in einem Beschäftigungs verhältnis mit einem schwerbehinderten Beschäftigten auf, die dieses Beschäftigungsverhältnis gefährden können, sind zunächst unter möglichst frühzeitiger Einschaltung der Schwerbehinder tenvertretung sowie des Integrationsamtes und des Personalrates entsprechend § 84 SGB IX alle Möglichkeiten und alle zur Verfü gung stehenden Hilfen zu erörtern, mit denen die Schwierigkei ten beseitigt werden können und das Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.
5.2 Sofern sich die entsprechend Nr. 5.1 getroffenen Maßnahmen und Hilfen zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses als nicht ausreichend erweisen, soll unverzüglich unter entsprechen der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung der amtsärztli che Dienst einbezogen werden.
5.3 Das Regionalschulamt informiert die Schwerbehindertenver tretung gern. § 84 Abs. 2 SGB IX über schwerbehinderte Beschäftigte, die länger als drei Monate arbeitsunfähig erkrankt sind, soweit die Zustimmung der Betroffenen vorliegt.