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Prävention Musterklauseln

Prävention. Bei Eintreten von personen-, Verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Dienst- oder Arbeitsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen kön­ nen, schaltet die Dienststellenleitung möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenver­ tretung und die Personalvertretung ein, um präventive Maßnahmen im Sinne des § 167 Abs. 1 SGB IX zu ergreifen. Die Hinweise zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement nach § 167 Abs. 2 SGB IX sind zu beachten.
Prävention. 4.1. Gynäkologische Vorsorgeuntersuchung 20 4.2. Check-Up-Untersuchung 20
Prävention. 5.1. Check-Up-Untersuchung 34 5.2. Gynäkologische Vorsorgeuntersuchung 34 5.3. Gesundheitskonto 34 5.3.1. Leistungsumfang 34 5.3.2. Leistungsvoraussetzung 34 5.4. Impfung 34
Prävention. Information
Prävention. Treten ernsthafte Schwierigkeiten in einem Beschäftigungsverhältnis eines schwerbehinderten GR/PR auf, die dieses Beschäftigungsverhältnis gefährden können, sind zunächst unter möglichst frühzeitiger Einschaltung des Beauftragten des Arbeitgebers, der Schwerbehindertenvertretung und der MAV sowie des Integrationsamtes alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann (vgl. § 84 SGB IX).
Prävention. Der Arbeitgeber informiert alle Angestellten mit abgeschlossener Verzichts- vereinbarung regelmässig, mindestens aber jährlich in geeigneter Form über psychosoziale Risiken am Arbeitsplatz. Diese Information muss folgende Elemente enthalten: – Ursachen, Erscheinungsformen und Auswirkungen von psychosozialen Risiken und Erkrankungen; – eigenverantwortliche Handlungsmöglichkeiten der Angestellten; – Massnahmen des Arbeitgebers zur Prävention vor psychosozialen Risiken und Erkrankungen; – interne und externe Kontakt- und Beratungsstellen. Die paritätische Kommission stellt die Grundlagen für diese Informationen in geeigneter Form zur Verfügung. Der Arbeitgeber stellt sicher, dass alle Angestellten mit einer abgeschlossenen Verzichtsvereinbarung mindestens einmal jährlich einen von der paritätischen Kommission erarbeiteten und zur Verfügung gestellten Fragebogen zu psychosozialen Stressfaktoren persönlich zugestellt erhalten. Der Fragebogen enthält die Hinweise auf die Sozialpartner dieser Vereinbarung als Informations- und Beratungsstellen. Die paritätische Kommission nimmt jährlich eine Auswertung der Fragebogen vor. Sie kann externe Experten beiziehen. Die paritätische Kommission stellt dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer Informationen über geeignete medizinische Untersuchungen zum Erkennen von Krankheitserscheinungen als Folge von psychosozialen Stressfaktoren zur Verfügung. Sie arbeitet zudem mit ausgewählten Anbietern von entsprechenden medizinischen Untersuchungen zusammen, die den Betrieben oder Angestellten im Geltungsbereich dieser Vereinbarung besondere Konditionen bieten.
Prävention. Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten tauschen Erfahrungen auf dem Gebiet der Kriminalitätsprävention aus und planen und führen gemeinsame Programme in diesem Bereich durch.
Prävention. Xxxxxxx, in welchen der Anspruchsberechtigte zumutbare Massnahmen zur Prävention schuldhaft unterlassen hat.
Prävention. 5.1 Treten ernsthafte Schwierigkeiten in einem Beschäftigungsverhältnis mit einem schwerbehinderten Beschäftigten auf, die dieses Beschäftigungsverhältnis gefährden können, sind zunächst unter möglichst frühzeitiger Einschaltung der Schwerbehindertenvertretung sowie des Integrationsamtes und des Personalrates entsprechend § 84 SGB IX alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann. 5.2 Sofern sich die entsprechend Nr. 5.1 getroffenen Maßnahmen und Hilfen zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses als nicht ausreichend erweisen, soll unverzüglich unter entsprechender Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung der amtsärztliche Dienst einbezogen werden. 5.3 Das Regionalschulamt informiert die Schwerbehindertenvertretung gem. § 84 Abs. 2 SGB IX über schwerbehinderte Beschäftigte, die länger als drei Monate arbeitsunfähig erkrankt sind, soweit die Zustimmung der Betroffenen vorliegt.
Prävention. Ein Handlungsbedarf muss frühzeitig erkannt werden. Deshalb ermöglichen Vorgesetzte in Dienstbesprechungen einen kollegialen Austausch über Vorkommnisse und persönliche Betroffenheiten im Arbeitsalltag. Bei Bedarf wird eine fachliche Begleitung hinzu gezogen.