Prävention Musterklauseln

Prävention. Bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Dienst- oder Arbeitsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen kön- nen, schaltet die Dienststellenleitung möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenver- tretung und die Personalvertretung ein, um präventive Maßnahmen im Sinne des § 84 Abs. 1 SGB IX zu ergreifen. Die Hinweise zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX sind zu beachten.
Prävention. Treten ernsthafte Schwierigkeiten in einem Beschäftigungsverhältnis eines schwerbehinderten Menschen auf, die dessen Beschäftigungsverhältnis gefährden können, sind zunächst unter möglichst frühzeitiger Einschaltung der Vertragsparteien sowie des Integrationsamtes, alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann (§ 84 SGB IX). Die Schwerbehindertenvertretung soll bei Zustimmung der betroffenen Person informiert werden, wenn ein schwerbehinderter Mitarbeiter länger als 3 Monate ununterbrochen arbeitsunfähig ist oder das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen gefährdet zu sein scheint.
Prävention. 5.1. Check-Up-Untersuchung 34
Prävention. Der Arbeitgeber informiert alle Angestellten mit abgeschlossener Verzichts- vereinbarung regelmässig, mindestens aber jährlich in geeigneter Form über psychosoziale Risiken am Arbeitsplatz. Diese Information muss folgende Elemente enthalten – Ursachen, Erscheinungsformen und Auswirkungen von psychosozialen Risiken und Erkrankungen; – eigenverantwortliche Handlungsmöglichkeiten der Angestellten; – Massnahmen des Arbeitgebers zur Prävention vor psychosozialen Risiken und Erkrankungen; – interne und externe Kontakt- und Beratungsstellen. Die paritätische Kommission stellt die Grundlagen für diese Informationen in geeigneter Form zur Verfügung. Der Arbeitgeber bietet allen Angestellten mit einer abgeschlossenen Verzichtsvereinbarung die Möglichkeit, mindestens einmal jährlich einen von der paritätischen Kommission erarbeiteten und zur Verfügung gestellten Fragebogen zu psychosozialen Stressfaktoren zu beantworten. Der Fragebogen wird ohne die Möglichkeit von Rückschlüssen auf die Namen von Angestellten oder Arbeitgeber konzipiert und ausgefüllt. Der Fragebogen enthält die Hinweise auf die Sozialpartner dieser Vereinbarung als Informations- und Beratungsstellen. Die paritätische Kommission nimmt jährlich eine Auswertung der Fragebogen vor. Sie kann externe Experten beiziehen. Die paritätische Kommission stellt dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer Informationen über geeignete medizinische Untersuchungen zum Erkennen von Krankheitserscheinungen als Folge von psychosozialen Stressfaktoren zur Verfügung. Sie arbeitet zudem mit ausgewählten Anbietern von entsprechen- den medizinischen Untersuchungen zusammen, die den Betrieben oder Angestellten im Geltungsbereich dieser Vereinbarung besondere Konditionen bieten.
Prävention. Xxxxxxx, in welchen der Anspruchsberechtigte zumutbare Massnahmen zur Prävention schuldhaft unterlassen hat.
Prävention. Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten tauschen Erfahrungen auf dem Gebiet der Kriminalitätsprävention aus und planen und führen gemeinsame Programme in diesem Bereich durch.
Prävention. Information
Prävention. 4.1. Gynäkologische Vorsorgeuntersuchung 14 4.2. Check-Up-Untersuchung 14 4.3. Impfung 14
Prävention. 4.1. Gynäkologische Vorsorgeuntersuchung 20 4.2. Check-Up-Untersuchung 20
Prävention. 36 Allgemeines § 37 Bekanntmachung der Unfallverhütungsvorschriften, Unterrichtung der Unternehmen und der Versicherten § 38 Überwachung und Beratung der Unternehmen, Aufsichtspersonen § 38a Prämienverfahren § 39 Sicherheitsbeauftragte § 40 Aus- und Fortbildung der mit Präventionsaufgaben betrauten Personen § 41 Überbetrieblicher arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Dienst