Internationale Normen Musterklauseln

Internationale Normen. Internationale Normen, die von der Internationalen Organisation für Normung (im Folgenden „ISO“), der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (im Folgenden „IEC“), der Internationalen Fernmeldeunion (im Folgenden „ITU“) und der Codex-Alimentarius-Kommission (im Folgenden „Codex“) entwickelt wurden, gelten als einschlägige internationale Normen im Sinne der Artikel 2 und 5 sowie des Anhangs 3 des TBT-Übereinkommens, sofern sie die in Absatz 2 aufgeführten Bedingungen erfüllen.
Internationale Normen. Verkehr von Waren, Grenzkontrollen und Marktüberwachung
Internationale Normen. Für die Zwecke dieses Kapitels bedeuten «internationale Normen» die Normen, Richtlinien und Empfehlungen der Kommission des Codex Alimentarius (CAC), der Weltorganisation für die Tiergesundheit (OIE) und der im Rahmen des Internationa- 34 SR 0.632.20, Anhang 1A.4 35 SR 0.632.20, Anhang 1A.4 len Pflanzenschutzübereinkommens (IPPC)36 tätigen einschlägigen internationalen und regionalen Organisationen.
Internationale Normen. (1) Internationale Normen, die von den in Anhang 16-A aufgeführten Organisationen entwickelt wurden, werden als einschlägige internationale Normen im Sinne der Artikel 2 und 5 sowie des Anhangs 3 des TBT-Übereinkommens angesehen, sofern diese Organisationen bei ihrer Ausarbeitung die im Beschluss des WTO-Ausschusses für technische Handelshemmnisse über Grundsätze für die Ausarbeitung internationaler Normen, Leitlinien und Empfehlungen festgelegten Grundsätze und Verfahren im Zusammenhang mit den Artikeln 2 und 5 des TBT-Übereinkommens sowie dessen Anhang 30 eingehalten haben. (2) Auf Ersuchen einer Vertragspartei kann der Gemischte Rat nach Artikel 8.5 Absatz 1 Buchstabe a einen Beschluss zur Änderung des Anhangs 16-A erlassen.