Kompensation. Der Vertragspartner kann die ihm vertraglich obliegenden Verpflichtungen nicht mit angeblichen oder tatsächlichen Gegenansprüchen kompensieren.
Kompensation. Die Vertragspartner sind berechtigt, wechselseitige, einander aufrechenbar gegenüberstehende gleichartige Ansprüche aufzurechnen, und zwar auch dann, wenn diese aus verschiedenen Verträgen resultieren.
Kompensation. Wenn die Erbringung der Support Services durch Proact den Erwerb von Unterstützungsleistungen des Herstellers beinhaltet und Kosten für die Verlängerung von Wartungsverträgen anfallen, ohne dass der Kunde eine entsprechende Vertragslaufzeit mit Proact hat, zahlt der Kunde diese Wartungskosten voll- ständig zusätzlich zur fälligen Vergütung.
Kompensation. Eine Aufrechnung von behaupteten oder tatsächlichen Forderungen des AG gegen Forderungen des AN ist ausgeschlossen, sofern es sich nicht um Ansprüche des AG handelt, die gerichtlich rechtskräftig festgestellt oder vom AN schriftlich anerkannt wurden.
Kompensation. Der Mieter kann die ihm vertraglich obliegenden Verpflichtungen nicht mit angeblichen oder tatsächlichen Gegenansprüchen kompensieren, letztere sind vielmehr gesondert geltend zu machen.
Kompensation. Im übrigen sind wir selbst als Rechnungsadressat berechtigt, die seitens der Lieferantin an uns herangetragene Forderungen mit allfälligen Gegenforderungen, die uns selbst oder aber unseren Gesellschaftern gegenüber der Lieferantin zustehen, gegenzuver- rechnen und zu kompensieren.
Kompensation. Ausdrücklich ausgeschlossen wird die Aufrechnung unserer Forderungen mit allfällig behaupteten Gegenforderungen unserer Kunden, selbst dann, wenn die Gegenforderung schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt sein sollte.
Kompensation. Bei Verhinderung an der Teilnahme am Unterricht im ange- meldeten Kurs kann als Kompensation nach Absprache mit der Kursleitung vereinzelt eine andere Klasse besucht wer- den.
Kompensation. 1 Überstunden werden durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen. Der Zeitpunkt der Kompensation wird in Absprache mit der vorgesetzten Person bestimmt.
2 Sie kann tageweise, halbtageweise oder stundenweise erfolgen.
Kompensation. Kompensationsberechtigte Mitarbeiter können Überstunden durch Freizeit im Verhältnis 1:1 kompensieren, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind: Die Überstundenarbeit muss vom Vorgesetzten im Voraus angeordnet worden sein. Nicht angeordnete Überstunden sind unverzüglich dem Vorgesetzten schriftlich zu melden und von ihm genehmigen zu lassen, ansonsten gelten sie als nicht geleistet. Beträgt der Überstundensaldo eines Mitarbeiters kumulativ mehr als 40 Stunden, ist der Vorgesetzte verpflichtet, schriftlich die Abteilung Human Resources darüber zu informieren. Kompensierbare Überstunden sind in nützlicher Frist (bis Ende Kalenderjahr) auszugleichen. In Ausnahmefällen kann der Vorgesetzte auf Wunsch des Mitarbeiters bei der Abteilung Human Resources die Auszahlung der Überstunden beantragen. Eine allfällige Auszahlung erfolgt im folgenden Jahr. Die Auszahlung von Überstunden wird im Verhältnis 1:1 vorgenommen. Überzeit muss ausdrücklich durch den Vorgesetzten angeordnet werden. Überzeit ist in nützlicher Frist zu kompensieren. In Ausnahmefällen kann Überzeit am Ende des Kalenderjahres ausbezahlt werden. Die Auszahlung erfolgt mit einem Zuschlag von 25%.