Kompensation Musterklauseln

Kompensation. Der Vertragspartner kann die ihm vertraglich obliegenden Verpflichtungen nicht mit angeblichen oder tatsächlichen Gegenansprüchen kompensieren.
Kompensation. Die Vertragspartner sind berechtigt, wechselseitige, einander aufrechenbar gegenüberstehende gleichartige Ansprüche aufzurechnen, und zwar auch dann, wenn diese aus verschiedenen Verträgen resultieren.
Kompensation. Eine Aufrechnung von behaupteten oder tatsächlichen Forderungen des AG gegen Forderungen des AN ist ausgeschlossen, sofern es sich nicht um Ansprüche des AG handelt, die gerichtlich rechtskräftig festgestellt oder vom AN schriftlich anerkannt wurden.
Kompensation. Wenn die Erbringung der Support Services durch Proact den Erwerb von Unterstützungsleistungen des Herstellers beinhaltet und Kosten für die Verlängerung von Wartungsverträgen anfallen, ohne dass der Kunde eine entsprechende Vertragslaufzeit mit Proact hat, zahlt der Kunde diese Wartungskosten voll- ständig zusätzlich zur fälligen Vergütung.
Kompensation. Im übrigen sind wir selbst als Rechnungsadressat berechtigt, die seitens der Lieferantin an uns herangetragene Forderungen mit allfälligen Gegenforderungen, die uns selbst oder aber unseren Gesellschaftern gegenüber der Lieferantin zustehen, gegenzuver- rechnen und zu kompensieren.
Kompensation. Der Mieter kann die ihm vertraglich obliegenden Verpflichtungen nicht mit angeblichen oder tatsächlichen Gegenansprüchen kompensieren, letztere sind vielmehr gesondert geltend zu machen.
Kompensation. Ausdrücklich ausgeschlossen wird die Aufrechnung unserer Forderungen mit allfällig behaupteten Gegenforderungen unserer Kunden, selbst dann, wenn die Gegenforderung schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt sein sollte.
Kompensation. 1. Die Vertragspartei, die eine bilaterale Schutzmassnahme anwendet, bietet der anderen Vertragspartei in Absprache mit ihr gegenseitig vereinbarte Handelskom- pensationen in Form von im Wesentlichen gleichwertigen Konzessionen während der Anwendungsdauer der bilateralen Schutzmassnahme. 2. Falls die Vertragsparteien nicht innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Anwendung der bilateralen Schutzmassnahme einen Ausgleich vereinbaren können, ist es der Vertragspartei, auf deren Erzeugnisse die bilaterale Schutzmassnahme angewandt wird, freigestellt, Ausgleichsmassnahmen zu ergreifen. Bei der Xxxx der Ausgleichsmassnahmen ist den Massnahmen den Vorzug zu geben, die das Funk- tionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Das Recht auf Kom- pensation gemäss diesem Absatz darf in den ersten sechs Monaten der Anwendung einer bilateralen Schutzmassnahme nicht angewendet werden, sofern die bilaterale Schutzmassnahme infolge eines Anstiegs der Einfuhren in absoluten Werten und entsprechend den Bestimmungen dieses Kapitels getroffen wurde. 3. Eine Vertragspartei informiert die andere Vertragspartei mindestens 30 Tage bevor sie Ausgleichsmassnahmen nach Absatz 2 trifft. 4. Die Vertragspartei, die Ausgleichsmassnahmen trifft, darf diese nur für die Dauer anwenden, die erforderlich ist, um im Wesentlichen gleichwertige Handelswirkun- gen zu erzielen, und in jedem Fall nur während der Anwendung der bilateralen Schutzmassnahme.
Kompensation. SSR Performance GmbH behält sich vor, mehrere Forderungen aus verschiedenen Bestellungen zu addieren und miteinander zu verrechnen.
Kompensation. Wird vom Veranstalter ausnahmsweise ein vollständiger oder teilweiser Rücktritt zugestanden, so entbindet dies den Aussteller nicht von der Entrichtung der Standmiete und der Übernahme aller sonstigen bis dahin angefalle- nen oder zukünftig nicht mehr vermeidbaren Kosten, wie z.B. Anmeldung als Aussteller beim Veranstalter, Eintra- gung in Verzeichnisse, sowie aller Kosten, die durch bereits erbrachte Lieferungen und Leistungen und die Inanspruchnahme Dritter bereits entstanden sind oder unvermeidlich noch entstehen. Die Entlassung aus der Vertragsbeziehung erstreckt sich nicht auf weitere, anlässlich des Vertragsschlusses vom Aussteller eingegangene Rechtsbeziehungen mit Drit- ten. Kann diese Fläche vom Veranstalter anderweitig gleich- wertig hinsichtlich Fläche und Preis neu vermietet wer- den, dann können dem Aussteller bis zu 75 % der antei- ligen Standkosten erlassen werden. In jedem Fall schul- det der Aussteller die verbleibenden 25 % dem EFB als pauschale Kompensation für den entstandenen Bearbei- tungsaufwand. Dem Aussteller ist der Nachweis gestattet, dass dem EFB kein oder nur ein niedrigerer Aufwand entstanden ist.