Überprüfung. Der Lizenzgeber hat das Recht zur Überprüfung Ihrer Einhaltung dieser Vereinbarung. Sie stimmen zu, Folgendes zu tun: (1) Implementierung interner Sicherungen, um nicht autorisiertes Kopieren, Verteilen, Installieren oder die nicht autorisierte Nutzung der Software und der Abonnementsangebote sowie den Zugriff darauf zu verhindern; (2) Erstellen von Unterlagen, die ausreichend die Einhaltung dieser Vereinbarung belegen sowie nach Aufforderung durch den Lizenzgeber die Bereitstellung und Zertifizierung von Metriken und/oder Berichten, die auf diesen Unterlagen basieren und sowohl die Anzahl der Kopien (nach Produkt und Version) als auch die Netzwerkarchitekturen berücksichtigen, in dem Maß, wie sie sich auf Ihre Lizenzierung und Bereitstellung der Software oder der Abonnementsangebote beziehen; (3) Ermöglichen der Überprüfung und Auditierung Ihrer Computer und Unterlagen (schließt auch die Computer und Unterlagen jeglicher Tochtergesellschaften und angegliederten Unternehmen mit Zugriff ein) durch einen Vertreter des Lizenzgebers oder einen unabhängigen Prüfer („Prüfer“) auf Einhaltung der Lizenzierungsbestimmungen für Softwareprodukte und/oder Abonnementsangebote des Lizenzgebers während der üblichen Geschäftszeiten. Nachdem Ihnen der Lizenzgeber oder ein Prüfer schriftlich bestätigt hat, dass Ihre Informationen vertraulich behandelt werden, sind Sie zur vollen Kooperation bei diesem Audit bereit und unterstützen es durch Gewährung des Zugriffs auf die Unterlagen und Computer. Wenn im Rahmen einer Überprüfung festgestellt wird, dass die Software oder das Abonnementsangebot ohne Lizenz installiert ist oder verwendet wird bzw. darauf zugegriffen wird bzw. dies in der Vergangenheit der Fall war, müssen Sie innerhalb von 30 Tagen die erforderlichen Lizenzen oder Abonnementsangebote erwerben, um den Fehlbetrag zu decken ohne die Inanspruchnahme anderweitig geltender Ermäßigungen und gemäß den Gebühren, die die Dauer der Deckungslücke widerspiegeln. Im Falle eines Defizits von 5 % oder mehr müssen Sie dem Lizenzgeber die durch diese Prüfung entstandenen Kosten zurückerstatten.
Überprüfung. 1. Wünscht eine Partei die Überprüfung dieses Abkommens, so legt sie der anderen Partei einen begründeten Antrag vor.
2. Die Parteien können den Ausschuss mit der Prüfung des Antrags und – insbeson- dere im Hinblick auf die Aufnahme von Verhandlungen – der Ausarbeitung von Empfehlungen beauftragen.
3. Die Abkommen, die sich aus den Verhandlungen gemäss Absatz 2 ergeben, bedürfen der Ratifizierung oder Zustimmung durch die Parteien gemäss ihren jewei- ligen Verfahren.
Überprüfung. Die Vertragsparteien überprüfen im Gemischten Ausschuss regelmässig den Fort- schritt, der bei der Verfolgung der in diesem Kapitel aufgeführten Ziele erreicht wurde, und tragen entsprechenden internationalen Entwicklungen Rechnung, um Bereiche zu ermitteln, in denen weitere Massnahmen diese Ziele fördern könnten.
Überprüfung findet Anwendung auf dieses Kapitel.
Überprüfung. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle zwei Jahre ihre Listen der besonderen Verpflichtungen und ihre Listen der Meistbegünstigungs-Befreiungen mit dem Ziel weiterer Handelsliberalisierung zu überprüfen. Die erste Überprüfung findet spätes- tens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt.
Überprüfung. Mit dem Ziel, den Dienstleistungshandel zwischen ihnen weiter zu liberalisieren und ihre Interessen auf der Grundlage des gemeinsamen Nutzens zu fördern, überprüfen die Vertragsparteien mindestens alle zwei Jahre oder öfter, falls so vereinbart, ihre Listen der spezifischen Verpflichtungen und ihre Listen der Ausnahmen von der Meistbegünstigung, wobei sie insbesondere alle einseitigen Liberalisierungen und die im Rahmen der WTO laufenden Arbeiten berücksichtigen. Die erste Überprü- fung findet spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt.
Überprüfung. (1) Zur Wahrung des Vertrauens in die wirksame Umsetzung der Bestimmungen dieses Kapitels hat jede Vertragspartei im Geltungsbereich dieses Kapitels einen Anspruch darauf,
a) das Gesamtkontrollprogramm der Behörden der anderen Vertragspartei oder einen Teil desselben nach den Leitlinien des Anhangs X zu überprüfen oder gegebenenfalls andere Maßnahmen durchzuführen. Die Kosten für diese Überprüfung trägt die Vertragspartei, die sie vornimmt;
b) ab einem von den Vertragsparteien zu bestimmenden Zeitpunkt von der anderen Vertragspartei auf Ersuchen Angaben über deren Gesamtkontrollprogramm oder einen Teil desselben und Berichte über die Ergebnisse der nach diesem Programm durchgeführten Kontrollen zu erhalten;
c) dass sich die andere Vertragspartei hinsichtlich der Labortests für die in den Anhängen IV-A und IV-C(2) aufgeführten Waren gegebenenfalls auf Ersuchen an dem vom Referenzlaboratorium der ersuchenden Vertragspartei regelmäßig organisierten vergleichenden Prüfprogramm für spezifische Tests beteiligt; die Kosten dieser Beteiligung trägt die Vertragspartei, die sich an dem Programm beteiligt.
(2) Die Vertragsparteien können die Ergebnisse ihrer Überprüfungen nach Absatz 1 Buchstabe a Dritten mitteilen und der Öffentlichkeit zugänglich machen, wenn dies nach ihren Vorschriften erforderlich ist. Etwaige Vertraulichkeitsbestimmungen beider Vertragsparteien werden bei diesem Austausch und/oder der Veröffentlichung der Ergebnisse berücksichtigt.
(3) Der in Artikel 74 genannte SPS-Unterausschuss kann Anhang X unter gebührender Berücksichtigung der einschlägigen Arbeiten internationaler Organisationen durch Beschluss ändern.
(4) Die Ergebnisse der Überprüfung können zu den in den Artikeln 64, 66 und 72 genannten Maßnahmen der Vertragsparteien oder einer Vertragspartei beitragen.
Überprüfung. 7. Kapitel: Institutionelle Bestimmungen
Überprüfung. Wir sind berechtigt die Beitragssätze für bestehende Versicherungsverträge in angemessenen Zeiträumen regelmäßig zu überprüfen. Hierbei ist zusätzlich auf der Basis der bisherigen Schadenentwicklung auch die voraussichtliche künftige Entwicklung des unternehmensindividuellen Schadenbedarfs zu berücksichtigen.
Überprüfung. Während der Laufzeit dieser Lizenz und während drei Jahren danach, kann der Lizenzgeber nach einer entsprechenden Mitteilung verlangen, dass eine unabhängige Prüfung der Verwendung der Software und der Software Dritter während Ihrer regulären Geschäftszeiten durchgeführt wird. Nach einer solchen Mitteilung gewähren Sie dem unabhängigen Prüfer des Lizenzgebers Zugang zu dem Einsatzort und das Recht, die relevanten Teile Ihres Computersystems, auf dem sich die Software und die Software Dritter befindet, zu überprüfen. Sie erklären sich damit einverstanden, unverzüglich folgendes zu bezahlen: (a) alle unterbezahlten Lizenzgebühren und (b) alle Prüfungskosten und Ausgaben, falls die Unterzahlung mehr als 5% der Lizenzgebühren, die vor der Prüfung bezahlt worden sind, beträgt.