Zahlungsbilanz Musterklauseln

Zahlungsbilanz. 1. Bei bestehenden oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanz- schwierigkeiten kann eine Vertragspartei im Einklang mit den Bedingungen gemäss dem GATT 199432 und der WTO-Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestim- mungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 199433 handelsbeschrän- kende Massnahmen ergreifen, die zeitlich begrenzt und nichtdiskriminierend sein müssen und das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten erforderliche Mass nicht überschreiten dürfen.
Zahlungsbilanz. 1. Eine Vertragspartei kann in Übereinstimmung mit den Bedingungen des GATT 199435 insbesondere in Übereinstimmung mit den Artikeln XII, XV und XVIII Abschnitt B, und der WTO-Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 199436 handelsbeschränkende Massnahmen ergreifen oder aufrechterhal- ten.
Zahlungsbilanz. Art. 2.22 Unterausschuss über Warenverkehr
Zahlungsbilanz. 1. Bei bestehenden oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanz- schwierigkeiten kann eine Vertragspartei im Einklang mit den Bedingungen gemäss dem GATT 199432 und der WTO-Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestim- mungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 199433 handelsbeschrän- kende Massnahmen ergreifen, die zeitlich begrenzt und nichtdiskriminierend sein 30 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 31 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 32 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 33 SR 0.632.20, Anhang 1A.1.c müssen und das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten erforderliche Mass nicht überschreiten dürfen.