Investitionen / Investive Maßnahmen. Gibt es am Markt keine entsprechenden Einrichtungen und zielt die Planung des AMS auf eine mehrjährige Nutzung ab, können Investitionen nach Rücksprache mit dem AMS gemäß § 34 Abs. 5 AMSG gefördert werden, wobei darauf hingewiesen wird, dass diese Kosten grundsätzlich durch Subventionen anderer Stellen oder Eigeneinnahmen (Erlöse, Spenden etc.) abzudecken sind. Gegenstand einer Investitionsbeihilfe sind bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (mit einem Anschaffungswert über € 800,00) zur Einrichtung und Ausstattung des GBP. Für Investitionen, die einen Anschaffungswert von € 1.600,00 übersteigen, ist die Vorlage von mindestens drei Kostenvoranschlägen erforderlich. Investitionen sind im Anlagenverzeichnis aufzunehmen. Dieses Anlageverzeichnis muss inhaltlich zumindest dem § 7 Abs. 3 EStG entsprechen. Für bewegliche Investitionsgüter mit einem Anschaffungswert über € 1.600,00, die ausschließlich oder überwiegend gemäß § 34 Abs. 5 AMSG gefördert werden, gilt als vereinbart, dass der Förderungsnehmer bei Wegfall oder wesentlicher Änderung des Verwendungszweckes o eine angemessene Abgeltung in Geld (Verkehrswert zum Zeitpunkt des Wegfalls bzw. der Änderung des Verwendungszweckes) an das Arbeitsmarktservice leistet oder o die betreffende Sache für weitere Förderungszwecke dem Arbeitsmarktservice Steiermark kostenlos zur Verfügung stellt oder o die Sache zu diesem Zweck in das Eigentum eines vom Arbeitsmarktservice Steiermark genannten Rechtsträgers übertragen wird. Bei der Gewährung eines Beihilfenteilbetrages für die Anschaffung von unbeweglichen Investitionsgütern (z.B. bauliche Maßnahme) ist im Einzelfall jeweils eine bestimmte, von der Art der Investition abhängige Nutzungsdauer mit dem Arbeitsmarktservice Steiermark, Abteilung AMF, zu vereinbaren. Die Veräußerung/Übertragung sollte für den Fördernehmer kostenneutral sein. Die Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung erfolgt durch belegsmäßige Abrechnung (Rechnungs- und Zahlungsbelege).
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Samples: Förderungsvertrag, Allgemeine Bestimmungen
Investitionen / Investive Maßnahmen. Gibt es am Markt keine entsprechenden Einrichtungen Die angestrebte Eigen- und/oder Fremdfinanzierung (Land, Gemeinde, AMS, Bank, etc.) von notwendigen Investitionsvorhaben die in der Planperiode getätigt werden sollen, is t im Investitionsplan darzustellen. Eine diesbezügliche Beihilfengewährung durch das AMS ist im Einzelfall gesondert zu entscheiden und zielt die Planung des zu vereinbaren. Investitionen können nur dann vom AMS auf eine mehrjährige Nutzung ab, können Investitionen nach Rücksprache mit dem AMS gemäß § 34 Abs. 5 AMSG gefördert werden, wobei darauf hingewiesen wirdwenn Sie diesem zur Genehmigung vorgelegt wurden. Dies gilt auch dann, dass diese Kosten grundsätzlich durch Subventionen anderer Stellen oder Eigeneinnahmen wenn Investitionen aus der sogenannten "10% Klausel" (Erlöseaus erwarteten Überschüssen) finanziert werden sollen. Anschaffungen von beweglichen und unbeweglichen Investitionsgütern, Spenden etc.) abzudecken sind. Gegenstand einer Investitionsbeihilfe sind bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (mit einem Anschaffungswert über € 800,00) zur Einrichtung und Ausstattung des GBP. Für Investitionen, die einen Anschaffungswert deren Einzelanschaffungswert den Betrag von € 1.600,00 übersteigen, ist die Vorlage von mindestens drei Kostenvoranschlägen erforderlich. Investitionen 800,00 übersteigen sind im Anlagenverzeichnis aufzunehmen. Dieses Anlageverzeichnis muss inhaltlich zumindest Die Anschaffung von Wertpapieren kann nicht als notwendige Investition gesehen werden und ist somit nicht Bei der Anschaffung von Gegenständen des Anlagevermögens sind bei Kosten ab € 1.601,00 mindestens 3 Offerte befugter, leistungsfähiger und zuverlässiger Unternehmen einzuholen. Die eingeholten Angebote sind dem § 7 AbsAMS vorzulegen. 3 EStG entsprechenKann die o.a. Für bewegliche Investitionsgüter mit einem Anschaffungswert über € 1.600,00, die ausschließlich oder überwiegend gemäß § 34 Abs. 5 AMSG gefördert Zahl an Angeboten nicht eingeholt werden, gilt als vereinbart, dass der Förderungsnehmer bei Wegfall oder wesentlicher Änderung des Verwendungszweckes o eine angemessene Abgeltung in Geld (Verkehrswert zum Zeitpunkt des Wegfalls bzw. der Änderung des Verwendungszweckes) an das Arbeitsmarktservice leistet oder o die betreffende Sache für weitere Förderungszwecke dem Arbeitsmarktservice Steiermark kostenlos zur Verfügung stellt oder o die Sache so ist dies schriftlich zu diesem Zweck in das Eigentum eines vom Arbeitsmarktservice Steiermark genannten Rechtsträgers übertragen wirdbegründen und plausibel darzustellen. Bei der Gewährung eines Beihilfenteilbetrages für die Anschaffung von unbeweglichen Investitionsgütern (z.B. bauliche MaßnahmeMaßnahmen) ist im Einzelfall jeweils eine bestimmte, von der Art der Investition abhängige Nutzungsdauer mit zu vereinbaren (Ablöse). Der Fördernehmer ist zu verpflichten, bei einer etwaigen Einstellung der Förderung durch das Arbeitsmarktservice entweder • die vom AMS geförderten Investitionsgüter einer wirtschaftlichen Verwertung zuzuführen (Veräußerung, Ablöse durch den/die VermieterIn, Ablöse durch den/die NachmieterIn, etc.) und den Erlös dem Fördergeber zurückzuerstatten oder • dem Fördergeber (Landesgeschäftsstelle) einen Zeitwert in Geld (Schätzgutachten) zu leisten. Die Entscheidung über die beweglichen und unbeweglichen Investitionsgüter trifft im Einzelfall das Arbeitsmarktservice Steiermark, Abteilung AMF, zu vereinbaren. Diese Regelung gilt auch für Anschaffungen die in den vergangenen Förderungsjahren ausschließlich oder überwiegend aus Mitteln des Arbeitsmarktservice getätigt wurden. Die Veräußerung/Übertragung sollte für den Fördernehmer kostenneutral sein. Die Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung erfolgt durch belegsmäßige Abrechnung (Rechnungs- und Zahlungsbelege).
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Investitionen / Investive Maßnahmen. Gibt es am Markt keine entsprechenden Einrichtungen Die angestrebte Eigen- und/oder Fremdfinanzierung (Land, Gemeinde, AMS, Bank, etc.) von notwendigen Investitionsvorhaben die in der Planperiode getätigt werden sollen, ist im Investitionsplan darzustellen. Eine diesbezügliche Beihilfengewährung durch das AMS ist im Einzelfall gesondert zu entscheiden und zielt die Planung des zu vereinbaren. Investitionen können nur dann vom AMS auf eine mehrjährige Nutzung ab, können Investitionen nach Rücksprache mit dem AMS gemäß § 34 Abs. 5 AMSG gefördert werden, wobei darauf hingewiesen wirdwenn Sie diesem zur Genehmigung vorgelegt wurden. Dies gilt auch dann, dass diese Kosten grundsätzlich durch Subventionen anderer Stellen oder Eigeneinnahmen wenn Investitionen aus der sogenannten "10% Klausel" (Erlöseaus erwarteten Überschüssen) finanziert werden sollen. Anschaffungen von beweglichen und unbeweglichen Investitionsgütern, Spenden etc.) abzudecken sind. Gegenstand einer Investitionsbeihilfe sind bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (mit einem Anschaffungswert über € 800,00) zur Einrichtung und Ausstattung des GBP. Für Investitionen, die einen Anschaffungswert deren Einzelanschaffungswert den Betrag von € 1.600,00 übersteigen, ist die Vorlage von mindestens drei Kostenvoranschlägen erforderlich. Investitionen 800,00 übersteigen sind im Anlagenverzeichnis aufzunehmen. Dieses Anlageverzeichnis muss inhaltlich zumindest Die Anschaffung von Wertpapieren kann nicht als notwendige Investition gesehen werden und ist somit nicht förderbar. Bei der Anschaffung von Gegenständen des Anlagevermögens sind bei Kosten ab € 1.601,00 mindestens 3 Offerte befugter, leistungsfähiger und zuverlässiger Unternehmen einzuholen. Die eingeholten Angebote sind dem § 7 AbsAMS vorzulegen. 3 EStG entsprechenKann die o.a. Für bewegliche Investitionsgüter mit einem Anschaffungswert über € 1.600,00, die ausschließlich oder überwiegend gemäß § 34 Abs. 5 AMSG gefördert Zahl an Angeboten nicht eingeholt werden, gilt als vereinbart, dass der Förderungsnehmer bei Wegfall oder wesentlicher Änderung des Verwendungszweckes o eine angemessene Abgeltung in Geld (Verkehrswert zum Zeitpunkt des Wegfalls bzw. der Änderung des Verwendungszweckes) an das Arbeitsmarktservice leistet oder o die betreffende Sache für weitere Förderungszwecke dem Arbeitsmarktservice Steiermark kostenlos zur Verfügung stellt oder o die Sache so ist dies schriftlich zu diesem Zweck in das Eigentum eines vom Arbeitsmarktservice Steiermark genannten Rechtsträgers übertragen wirdbegründen und plausibel darzustellen. Bei der Gewährung eines Beihilfenteilbetrages für die Anschaffung von unbeweglichen Investitionsgütern (z.B. bauliche MaßnahmeMaßnahmen) ist im Einzelfall jeweils eine bestimmte, von der Art der Investition abhängige Nutzungsdauer mit zu vereinbaren (Ablöse). Der Fördernehmer ist zu verpflichten, bei einer etwaigen Einstellung der Förderung durch das Arbeitsmarktservice entweder • die vom AMS geförderten Investitionsgüter einer wirtschaftlichen Verwertung zuzuführen (Veräußerung, Ablöse durch den/die VermieterIn, Ablöse durch den/die NachmieterIn, etc.) und den Erlös dem Fördergeber zurückzuerstatten oder • dem Fördergeber (Landesgeschäftsstelle) einen Zeitwert in Geld (Schätzgutachten) zu leisten. Die Entscheidung über die beweglichen und unbeweglichen Investitionsgüter trifft im Einzelfall das Arbeitsmarktservice Steiermark, Abteilung AMF, zu vereinbaren. Diese Regelung gilt auch für Anschaffungen die in den vergangenen Förderungsjahren ausschließlich oder überwiegend aus Mitteln des Arbeitsmarktservice getätigt wurden. Die Veräußerung/Übertragung sollte für den Fördernehmer kostenneutral sein. Die Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung erfolgt durch belegsmäßige Abrechnung (Rechnungs- und Zahlungsbelege).
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