Fördervoraussetzungen Musterklauseln

Fördervoraussetzungen. (1) Voraussetzung für die Förderung städtebaulicher Investitionen einschließlich investitionsvorbe- reitender und -begleitender Maßnahmen im Rahmen städtebaulicher Gesamtmaßnahmen sind: - die räumliche Abgrenzung des Fördergebiets, - ein unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger erstelltes integriertes städtebauliches Ent- wicklungskonzept, in dem Ziele und Maßnahmen im Fördergebiet dargestellt sind. Das Ent- wicklungskonzept ist in ein gegebenenfalls bereits vorhandenes gesamtstädtisches Konzept einzubetten bzw. davon abzuleiten, die Aktualität des Entwicklungskonzepts ist sicherzustellen, zudem sind darin Aussagen zur langfristigen Verstetigung erfolgreicher Maßnahmen über den Förderzeitraum hinaus zu treffen. Die Länder berücksichtigen bei den Anforderungen an das Entwicklungskonzept die jeweilige Größe der Gemeinden, Entwicklungskonzepte können für mehrere Programme genutzt werden. (2) Voraussetzung für die Förderung sind im Rahmen der Gesamtmaßnahme Maßnahmen des Klimaschutzes bzw. zur Anpassung an den Klimawandel, insbesondere durch Verbesserung der grünen Infrastruktur (beispielsweise des Stadtgrüns). Die Maßnahmen müssen in angemesse- nem Umfang erfolgen, mindestens eine Maßnahme muss im Zuwendungszeitraum nach Maß- gabe dieser Verwaltungsvereinbarung erfolgen. Die Voraussetzung ist ebenfalls erfüllt, sofern die Maßnahmen in anderer Weise finanziert werden (Mittelbündelung); Satz 2 gilt entspre- chend.
Fördervoraussetzungen. Grundlage für die Förderungsabwicklung sind die vom Förderungsnehmer rechtzeitig vorzulegenden Unterlagen und die rechtzeitig zu führenden Verhandlungen (vgl. Punkt 1.6.3) o das Betriebskonzept (Projektkonzept) (Punkt 1.6.1.), o der Finanzplan (vgl. Punkt 3), o der Nachweis über das angewandte Qualitätsmanagementsystem (vgl. Punkt 1.6.2) o das Förderbegehren
Fördervoraussetzungen. Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn
Fördervoraussetzungen. Die Förderung erfolgt in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages über eine Zuwendung mit Rückzahlungsvorbehalt (nachfolgend: Zuwendungsvertrag) zwischen der L-Bank und der Gesellschaft und den Gesellschaftern und kann nur erfolgen, wenn alle Fördervoraussetzungen nach dem Programm Start-up BW Pre-Seed vorliegen, der Antrag auf Förderung – einschließlich der darin geforderten Auskünfte, Informationen, Unterlagen und Erklärungen – ordnungs- gemäß und vollständig vorliegen und folgende weitere Voraussetzungen erfüllt sind:
Fördervoraussetzungen. 4.1 Die Antragsteller*innen müssen ihren Sitz oder eine Niederlassung in Niedersachsen haben. Die beantragten Aktivitäten müssen (mindestens überwiegend) in Niedersachsen stattfinden. Fördervoraussetzung ist ein schriftlicher Antrag an die LKJ mit der Angabe bzw. Festlegung des Ziels der Förderung. 4.2 Eine angemessene, den örtlichen Gegebenheiten angepasste kommunale Beteiligung (Zuwendung bzw. Sachleistung) sollte die Regel sein. Sie muss nicht in die Finanzierung des Antragsprojektes einfließen. Sie kann auch der Deckung der sonstigen laufenden Kosten des Antragstellers dienen. Ausnahmen sind besonders zu begründen. 4.3 Bei der Förderung gelten folgende Schwerpunkte: • Kooperationsprojekte verschiedener kultureller Initiativen mit Schule • Kulturelle Bildung • Spartenübergreifende bzw. spartenbezogene Kulturangebote für Kinder und Jugendliche • Diversität • Partizipation • Stärkung der ländlichen Räume • Kulturelle Teilhabe
Fördervoraussetzungen. Eine Förderung aus dem Crew Nation-Fonds setzt voraus, dass die antragstellende Person • antragsberechtigt ist (Ziff. 2), • noch keine Fördergelder aus dem Crew Nation-Fonds empfangen oder beantragt hat, • sämtliche der im Antragsformular geforderten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß abgibt, • sämtliche der im Antragsformular geforderten Unterlagen vollständig und lesbar an Crew Nation übermittelt und • wirtschaftlich hilfsbedürftig ist im Sinne von § 53 der Abgabenordnung (AO).
Fördervoraussetzungen. Neben der Hilfebedürftigkeit gem. § 7 SGB II müssen die ELB bei Antritt der AGH einen gültigen Aufenthaltstitel besitzen. Die Regelungen zum unverzüglichen Maßnahmeange- bot sind zu beachten. Für ELB, die als Rehabilitand:innen identifiziert wurden und damit diesen Status inne ha- ben, liegt die Federführung für den Förderprozess bei der Wohnort-IFK oder beim Team X295. Näheres hierzu ist in der Arbeitsanleitung Nr. 013 „Berufliche Rehabilitation von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“ geregelt. Der Rehabilitand:innen-Status ist gegeben, wenn der zuständige Rehabilitationsträger den Antrag auf Durchführung eines Rehabilitationsverfahrens positiv beschieden hat. So- lange keine positive Bescheidung eines Antrags vorliegt, kann in eine AGH ohne Abstim- mungen mit dem Team X295 und dem potentiellen Rehabilitationsträger in eigener Zu- ständigkeit von der Wohnort-IFK zugeiwiesen werden. Im Rahmen des Eingliederungsprozesses ist ein Profiling durchzuführen. Hieraus können sich konkrete Hinweise für die Notwendigkeit einer AGH ergeben. Diese Prüfung muss bei jeder Zuweisung in eine AGH erfolgen. 1) Xxxxxxx Vermittlungshemmnisse 2) Handlungsstrategien a. Heranführung an das Arbeitsleben (Tagesstruktur erstellen), b. Arbeits- und Sozialverhalten stärken, c. Perspektiven verändern und/oder d. individuelle Wettbewerbsnachteile ausgleichen.
Fördervoraussetzungen. Förderhilfen können nur gewährt werden für die Digitalisierung von Filmen i. S. d. §§ 41 bis 48 FFG, sofern es sich nicht um internationale Kofinanzierungen handelt, und nur zum Zweck der weite- ren Auswertung dieser Filme. Hierbei können auch zur Aufführung im Kino geeignete Kurzfilme be- rücksichtigt werden. Dem Antrag ist eine entsprechende BAFA-Bescheinigung oder ein Ursprungs- zeugnis gleichwertiger Art beizufügen. Sollte beides nicht vorhanden sein, muss nachgewiesen wer- den, dass sich der Sitz des/der Herstellers/in zum Zeitpunkt der Herstellung (0-Kopie) in Deutschland in seinen jeweiligen Grenzen befand und dass vor allem künstlerisch eine deutsche Beteiligung / ein deutscher Beitrag bzw. eine wesentliche Bedeutung für das nationale Filmerbe erkennbar ist. Der zu digitalisierende Film soll im Kino aufgeführt worden sein.
Fördervoraussetzungen. (1) Fördervoraussetzung ist die Durchführung einer Energieberatung. Die Kriterien für die Energieberatung sind im Abschnitt A.7. beschrieben. (2) Im Gebäude ist kein zentrales hydraulisches Wärmeverteilnetz vorhanden und die Wärmeversorgung erfolgt bislang über dezentrale Systeme. (3) Gefördert wird der Ausbau und die Entsorgung der alten Wärmeerzeugungs-, Verteil- und Übergabestrukturen sowie der Aufbau der neuen hydraulischen Verteil- und Übergabestruktur nach Stand der Technik, inkl. Anschluss an den Wärmeversorger. (4) Im neu erstellten hydraulischen Verteilnetz muss ein hydraulischer Abgleich (Verfahren A oder B) vorgenommen werden.
Fördervoraussetzungen. (1) Fördervoraussetzung ist die Durchführung einer Energieberatung. Die Kriterien für die Energieberatung sind im Abschnitt A.7. beschrieben. (2) Es werden nur zentrale und dezentrale Lüftungsanlagen mit kontrollierter Wärmerückgewinnung und einem Wärmebereitstellungsgrad von ηWBG ≥ 80% gefördert. (3) Die Lüftungsanlage muss DIBt zugelassen sein und die zum Zeitpunkt des Einbaus geltenden Anforderungen der Ökodesign-Richtlinie an die umweltgerechte Gestaltung von Wohnungslüftungsanlagen einhalten. (4) Die Lüftungsanlage muss einreguliert sein und ein Fachunternehmen muss ein Lüftungskonzept erstellt haben. Eine Fachunternehmererklärung zu den technischen Daten sowie zur Einregulierung ist vorzulegen. (5) Die Lüftungsanlage muss für mindesten 10 Jahre im Gebäude betrieben werden. Der/die AntragstellerIn hat sich zu verpflichten, etwaige Rechtsnachfolger hierauf hinzuweisen.