Keine Haftung des Notars Musterklauseln

Keine Haftung des Notars. Rechtsprechung Eine Amtshaftung des Notars wurde vom BGH wie von der Vorinstanz verneint. Auch insoweit waren die Feststellungen maßgeblich, dass die Beteiligten trotz Hinweises des Notars die Treuhandabrede bewusst unverbindlich halten wollten. „Sehenden Auges“ wusste der Notar von der Unwirksamkeit der Treuhandabrede, gleichsam „sehenden Auges“ konnte und durfte er aber mangels rechtlicher Einheit von der Wirk- samkeit der beurkundeten Anteilsabtretung ausgehen.