Das Problem Musterklauseln

Das Problem. Bereits im Jahr 1998 zahlte eine ältere Dame, DDr. Xxxxxxxx S****, die spätere Erblasserin, umgerechnet rund € 8.400,- an die F**** Genossenschaft, damit ihre letzte Ruhestätte am Wiener Zentralfriedhof von einer Friedhofsgärtnerei in Schuss gehalten würde. Sobald die Genossenschaft, die spätere Beklagte, vom Ableben der Frau erfahren sollte, musste das Grab zwanzig Jahre lang gepflegt werden. Im Mai 2006 starb Frau DDr. Xxxxxxxx S****. Noch während des Verlassenschaftsverfahrens kündigte der von den Erben, den späteren Klägern, beauftragte Xxxxx den Grabpflegevertrag und forderte das Geld zurück. Schließlich wäre bis dato noch keine Grabpflege erfolgt, sodass die Rechtsnachfolger den Vertrag noch rechtzeitig „wegen nicht erbrachter Leistungen“ stornieren könnten. Die Genossenschaft ließ sich klagen. Im Prozess beriefen sich die Erben schließlich auf ihre „Verbraucherrechte“ nach dem Konsumentenschutzgesetz (KSchG). Nach § 15 Abs 1 KSchG bestünde ein vorzeitiges Kündigungsrecht für langfristige Verträge über wiederkehrende * RA Xx. Xxxxxxx Xxxxxx, LL.M. Tax (GGU), Xxxxxx.Xxxxxx@xxxxxxxxxx.xx, gerichtlich beeideter Sachverständiger für Urheberfragen aller Art, insbesondere Neue Medien und Webdesign; Näheres unter xxxx://xxx.xxxxxxxxxx.xx. Leistungen unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist zum Ablauf des ersten Jahres. Die Genossenschaft erwiderte, dass sie erst durch das Schreiben des Notars vom Tod ihrer Vertragspartnerin erfahren hatte und dann unverzüglich die Grabpflege anlaufen ließ. Sie betonte, dass die verstorbene Frau keinesfalls gewollt hätte, dass nun das für ihr Grab gedachte Geld den Erben zukommt. Ihr klar manifestierter, verbriefter Wunsch wäre eine gepflegte Grabstelle über zumindest 20 Jahre, welcher Zustand durch die Beklagte gewährleistet würde. Das BG Wien Innere Stadt gab der Zahlungsklage der Erben im Ausmaß von ca 90 % statt, nachdem im vorgeschalteten Rechnungslegungsprozess die Höhe der zum Todestag der Verstorbenen bestehenden Treuhandsumme ermittelt worden war, die aufgrund der Einzahlung im Jahr 2006 zur Verfügung stand. Zwar hätte die Beklagte tatsächlich die Leistungen erst erbringen können, nachdem sie vom Tod der Xxxxxx erfahren hatte. Die Kündigung des Vertrages wäre aber nach dem Konsumentenschutzgesetz möglich, weil hier ein (überlanges) Dauerschuldverhältnis vorläge. Das Berufungsgericht hingegen, das LG f ZRS Wien, hob das Urteil hingegen auf u.a. mit der Begründung §15 KSchG wäre nicht anzuwenden, da hier n...
Das Problem a. Der FIDEIUSSIOZBürge kann zwar formell vom Gläubiger belangt werden, erfüllt aber eine fremde Schuld. In Folge scheint es geboten, dass er vom Hauptschuldner Ausgleich verlangen kann = Regress
Das Problem. Die späteren Beklagten, Betreiber von sportwissenschaftlichen Instituten und einer physiotherapeutischen Praxis, erteilten einen mündlichen Auftrag an die spätere Klägerin, zur Entwicklung neuartiger Software zwecks Optimierung und Unterstützung von Trainingstherapien. Es handelte sich um ein Geschäft zwischen zwei Kaufleuten. Den Vertragsgegenstand bildete ein bislang nicht existierendes, exakt auf die Bedürfnisse des Bestellers zugeschnittenes * RA Xx. Xxxxxxx Xxxxxx, LL.M. Tax (GGU), Xxxxxx.Xxxxxx@xxxxxxxxxx.xx; Näheres unter xxxx://xxx.xxxxxxxxxx.xx, am Verfahren als BKV beteiligt. Computerprogramm. Eine Lieferung der Benutzerdokumentation erfolgte nicht. Sie war ebenso nicht ausdrücklich vereinbart wie eine Einschulung. Die erstellte Software sollte in weiterer Folge im Wege eines Franchise-Systems verkauft und an in- und ausländische Ärzte bzw. Sportwissenschaftler und Physiotherapeuten von den Beklagten lizenziert werden. Es erfolgte eine zeitlich getrennte Bestellung von Software- und Hardwarekomponenten (leistungsfähigere Pcs wurden ca. ein halbes Jahr nach dem Softwareauftragüber Anraten der Klägerin angeschafft). Die Klägerin verlangte den rechtlichen Werklohn und das Hardwareentgelt; die Beklagten verweigerten Zahlung, ua mit der Begründung, die Software wäre nie abgenommen worden, hätte Mängel und der Quellcode des Programms wäre nicht übergeben worden. Die beiden ersten Instanzen gaben der Klage voll inhaltlich statt, da es sich gegenständlich um einen Kauf- bzw. Werklieferungsvertrag handeln würde und die Beklagten mangels Rüge nach § 377 HGB ihre Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche verloren hätten. Im ordentlichen Revisionsverfahren hatte das Höchstgericht im Wesentlichen darüber zu entscheiden, wie Softwareverträge schuldrechtlich zu qualifizieren wären und ob eine Pflicht zur Herausgabe des Quellcodes einer Software bestünde? Der OGH entschied, dass die gegenständliche Vereinbarung nicht als Werklieferungsvertrag zu qualifizieren wäre, sondern als Werkvertrag. Es handelte sich um den Vertrag über die Lieferung einer bislang nicht existierenden, exakt auf die Bedürfnisse des Erwerbers zugeschnittenen „Individualsoftware“. Somit kamen die §§ 377 Abs 1 und 381 Abs 2 HGB nicht zur Anwendung. Der vom „Unternehmer zu beschaffende Stoff“ im Sinne des § 381 Abs 2 HGB lag bei Herstellung von Individualsoftware nicht vor. Das Vertragsstadium, so das Höchstgericht weiter, befände sich im Erfüllungsstadium, da eine vorbehaltlose Entgegennahme...
Das Problem. Im zu entscheidenden Fall war die Vollmacht, die zum Ab- schluss des Kaufvertrages samt Auflassung verwendet wurde, befristet. Demgegenüber waren die im aufgrund dieser Vollmacht geschlossenen Kaufvertrag enthaltenen Untervollmachten, insbesondere Durchführungsvollmach- ten an Notariatsangestellte und die Finanzierungsvollmacht an den Käufer, unbefristet. Die Finanzierungsvollmacht kam erst nach Erlöschen der Hauptvollmacht aufgrund Frist- ablaufs zum Einsatz.