Schlussfolgerungen für die Praxis Musterklauseln

Schlussfolgerungen für die Praxis. Glücklich lassen die stringenten und zutreffenden Ausfüh- rungen des BGH dennoch nicht stimmen: Standesnachrichten Sonstiges Hintergrund des Rechtsstreits der Beteiligten ist das betrü- gerische Verbringen des Treugutes. Dies hätte angesichts der vorhandenen kriminellen Energie des Anteilsüberneh- mers ein beurkundeter Treuhandvertrag vielleicht nicht ver- hindert, so auch der Vortrag des beklagten Notars. Beur- kundungsrechtlich ist zu konstatieren, dass unklar bleibt, welche Vorteile die Nichtbeurkundung der Treuhandabrede mit sich bringen sollte.2 Kostenrechtliche Einsparungen sind mit der fehlenden Beurkundung des Rechtsgrundes nicht verbunden; die steuerlichen Mitwirkungspflichten des No- tars bestehen auch bei der „bloßen“ Anteilsabtretung (§ 54 EStDV), sodass hiernach die Steuerverwaltung eigene Er- mittlungen (zum Rechtsgrund) anstellen kann. Der Notar ist ersichtlich nicht dafür verantwortlich, dass sich die Beteiligten vertragstreu verhalten; er ist ebenso wenig verantwortlich, dass ein Beteiligter das ihm von einem ande- ren Beteiligten entgegengebrachte Vertrauen auch rechtfer- tigt und die eingeräumte Rechtsmacht nicht missbraucht.
Schlussfolgerungen für die Praxis. Erstaunlicherweise hat die Finanzverwaltung aus dem Be- schluss bisher keine Konsequenzen gezogen. Die Instand- haltungsrücklage wird beim rechtsgeschäftlichen Erwerb weiterhin aus der Bemessungsgrundlage herausgerechnet. Dabei geht es – vor allem in Ländern mit höheren Grunder- werbsteuersätzen als in Bayern – durchaus nicht immer nur um marginale Beträge. Die Gründe dieser Zurückhaltung sind nicht bekannt; sicher ist allerdings, dass eine Klage ge- gen einen Grunderwerbsteuerbescheid, der die Instandhal- tungsrücklage einbezieht, keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte, wenn der BFH auf der Linie der besprochenen Ent- scheidung bleibt.