Kieferorthopädische Maßnahmen nach den Indikationsgruppen (KIG) 1-5. Zu den erstattungsfähigen zahnärztlichen Aufwendungen für kieferorthopädische Maßnahmen (jeweils inklusive zahn- technischer Leistungen) zählen beispielsweise: • Mini-Metall-, Keramik- und Kunststoffbrackets; • unsichtbare Zahnspange (Aligner-Therapie); • Lingualtechnik; • festsitzender Retainer; • konfektionierte herausnehmbare Geräte; • festsitzender Lückenhalter; • farbige/farblose Bögen/Teilbögen; • thermisch programmierbare oder plastische Bögen/Teilbögen; • Pendulum, Distal-Jet; • im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Maßnahmen erforderliche funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen sowie • begleitende Leistungen wie z.B. Bildaufnahmen (auch digitale Volumentomographie) oder erweiterte Anästhesieleistungen. Besteht eine Leistungspflicht der GKV gemäß § 29 SGB V, ersetzen wir zusammen mit der Vorleistung der GKV oder eines anderen Kostenträgers die erstattungsfähigen Aufwendungen für die Behandlung einer Zahn- und Kieferfehlstellung zu dem fest- gesetzten Prozentsatz des gewählten Tarifs. Bei fehlender Leistungspflicht der GKV ersetzen wir die erstat- tungsfähigen Leistungen zu dem festgesetzten Prozentsatz des gewählten Tarifs unter Berücksichtigung des im jeweiligen Tarif festgelegten Höchstbetrags.
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