Leistungsumfang. 4.1 Der Umfang der vertraglichen Reiseleistung ergibt sich grundsätzlich aus der für den im Reisezeitraum maßgeblichen Leistungsbeschreibung und den Angaben der Reisebestätigung unter Xxxxxxx sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterungen. Die Leistungen von ICO bestehen aus der Beförderung und Unterbringung und weiteren Leistungen für die angemeldeten Personen wie in der Reisebestätigung nebst sämtlichen darin enthaltenen Hinweisen und Erläuterungen angegeben. Nebenabreden oder sonstige abweichende Vereinbarungen, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung der ICO.
4.2 Vom Leistungsumfang nicht erfasst sind insbesondere Flüge oder sonstige Zubringerdienste vom Heimatort der Reisenden zum Einschiffungshafen sowie vom Ausschiffungshafen zurück, oder Hotelarrangements vor oder nach der Kreuzfahrt, es sei denn, diese Leistungen sind Teil der in der Leistungsbeschreibung beschriebenen und bestätigten vertraglichen Leistung. Sind diese Leistungen (z.B. manche Anreisepakete) nicht Teil der Leistungsbeschreibung können die Anmeldenden solche Leistungen auf Anfrage nach ihren Vorgaben zusammenstellen lassen. Sie werden von ICO, wennmöglich, als Zusatzleistungbestätigtundwerdeninsoweit Teil des Pauschalreisevertragessolangeessichnichtum vermittelte Leistungen handelt. Soweit sich hieraus gesonderte Regelungen für die Anmeldenden ergeben, werden sie stets dann hingewiesen, wenn AGB anderer Leistungsträger einzubeziehen sind. Wenn diese Leistungen ausdrücklich und unmissverständlich als Fremdleistung und unter Angabe des vermittelten Leistungsträgers gekennzeichnet sind, gehören sie nicht zum Leistungsumfang des Veranstalters ICO. Bei Widersprüchen ist die Reisebestätigung maßgebend.
4.3 Die Übermittlung der Reisedokumente hat gegenüber den Anmeldenden oder dem von ihnen beauftragten Reise- büro bis spätestens sieben Tage vor dem Reisebeginn zu erfolgen, wenn der Reisepreis vollständig gezahlt und das Bordmanifest ausgefüllt ist. Sind die Reisedokumente wider Erwarten noch nicht angekommen, haben sich die An- meldenden dringend mit dem von Ihnen beauftragten Reisebüro, ansonsten mit ICO zur Klärung in Verbindung zu setzen.
Leistungsumfang a) Die Serviceleistungen der Wolf GmbH beziehen sich auf Wolf-Produkte und umfassen ⮚ Leistungen zur Störungsbehebung ⮚ Wartungsarbeiten ⮚ Inbetriebnahmen ⮚ Sonstige Leistungen
b) Die im Rahmen eines Serviceauftrages (außer bei Leistungen zur Störungsbehebung) von der Wolf GmbH zu erbringenden Leistungen bestimmen sich nach dem in der Auftragsbestätigung oder im Angebot angegebenen Leistungsumfang.
c) Dort nicht ausdrücklich genannte Leistungen, die auf Wunsch des Kunden ausgeführt werden, werden zusätzlich gemäß der jeweils gültigen Preisliste der Wolf GmbH in Rechnung gestellt. Das Gleiche gilt für nicht ausdrücklich genannte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind. In diesen Fällen hat die Wolf GmbH jedoch vor Ausführung der zusätzlichen Leistungen das Einverständnis des Kunden einzuholen, wenn bei einem Pauschalangebot der angebotene Preis um mehr als 15 % überschritten wird.
d) Im Rahmen der von der Wolf GmbH durchgeführten Serviceleistungen erfolgt über die beauftragten Leistungen hinaus keine Überprüfung der Gesamtanlage. Ebenfalls gehört nicht zum Leistungsumfang die Prüfung von bauseits erstellten Versorgungsleitungen (Dichtheit, bestimmungsgemäße Verlegung etc.).
2.1 Leistungen zur Störungsbehebung:
a) Verlangt der Kunde der Wolf GmbH die Behebung einer Störung, so wird diese durch die Wolf GmbH beseitigt. Der Kunde hat die hierfür anfallende Arbeits- und Fahrzeit sowie die notwendigen Ersatz- und Austauschteile gemäß den im Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preislisten zu vergüten.
b) Die Wolf GmbH ist berechtigt, für die Arbeits- und Fahrzeit Pauschalbeträge in Ansatz zu bringen.
c) Die Pflicht zur Instandsetzung entfällt, wenn die Störung nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand beseitigt werden kann. Als unvertretbar gilt der Aufwand, wenn die Reparaturkosten den Zeitwert des Produkts übersteigen würden. Die Wolf GmbH verpflichtet sich, den Kunden hierüber unverzüglich zu informieren.
d) Xxxxxx die beauftragten Serviceleistungen aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Kunden liegen, zum vereinbarten Termin nicht oder nicht vollständig erbracht werden, ist die Wolf GmbH berechtigt, Ersatz der ihr dadurch entstehenden Kosten zu verlangen.
e) Der Kunde ist aber in jedem Fall verpflichtet, die Überprüfungskosten nebst Aufwand für Arbeits- und Fahrzeit zu tragen.
Leistungsumfang. 2.1 Die von Vodafone auf Grundlage dieser AGB sowie der Leistungs-/ Produktbeschreibung erbrachten Dienstleistungen können den Einsatz geeigneter Endgeräte voraussetzen.
2.2 Vodafone ist in der Xxxx der zur Erbringung der vertraglichen Leistun- gen eingesetzten Technologie (insbesondere der Netztechnologie und Übertragungsstandards) frei. Vodafone kann Änderungen dieser Technologie vornehmen, um auf technische Neuerungen zu reagieren und/oder ihr Netz und ihre Dienstleistungen an den jeweiligen Stand der Technik anzupassen, soweit dies die ordnungsgemäße Leistungs- erbringung nicht beeinträchtigt. Ziff. 3 bleibt unberührt.
2.3 Vodafone ist berechtigt, die Leistung vorübergehend zu unterbrechen, in der Dauer zu beschränken oder teilweise bzw. ganz einzustellen, soweit dies aufgrund behördlicher oder gesetzlicher Vorgaben, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit des Netzbetriebes, der Aufrechterhaltung der Netzintegrität, des Datenschutzes oder zur Vornahme betriebsbedingter oder technisch notwendiger Arbeiten erforderlich ist. Dies gilt entsprechend für Einschränkungen von Telekommunikationsanlagen Dritter, die Vodafone zur Erfüllung ihrer Pflichten benutzt.
2.4 Weitere Informationen über die angebotenen Telekommunikations- dienstleistungen, Leistungsdaten der angebotenen Kundendienste sowie der Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel sind im Internet unter xxx.xxxxxxxx.xx abrufbar sowie bei der Vodafone-Kundenbe- treuung erhältlich.
2.5 Die Arten von Maßnahmen, mit denen Vodafone auf Sicherheits- oder Integritätsverletzungen oder auf Bedrohungen und Schwachstellen reagieren kann, sind im Internet unter xxx.xxxxxxxx.xx aufgeführt sowie bei der Vodafone-Kundenbetreuung zu erfragen.
2.6 Der Kunde kann von Vodafone verlangen, dass eine Störung seiner vertraglich vereinbarten Telekommunikationsdienste unverzüglich und unentgeltlich beseitigt wird, es sei denn, der Kunde hat diese selbst zu vertreten. Dies gilt nicht für nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste oder die Bereitstellung von Übertra- gungsdiensten für Dienste der Maschine-Maschine-Kommunikation. Der Kunde hat bei der Entstörung eine Mitwirkungspflicht. Meldet der Kunde Vodafone eine Störung der vertraglich vereinbarten Telekommu- nikationsdienste gem. Satz 1 und wird diese nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Störungsmeldung des Kunden beseitigt, kann der Kunde ab dem Folgetag eine Entschädigung verlangen, es sei denn, er hat die Störung zu ve...
Leistungsumfang. Der Versicherer trägt die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten
a) eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes;
b) des Gerichts einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
c) der Reisen des Versicherten zu einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Partei angeordnet ist, in Höhe von maximal 2.600 EUR pro Versicherungsfall;
d) die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Inter- essen entstandenen sind, soweit der Versicherte zu deren Erstattung verpflichtet ist;
e) eines Zwangsvollstreckungsschrittes. Die Entschädigung ist in jedem Rechtsschutzfall auf 150.000 EUR begrenzt. Zahlungen für den Versicherten und mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Der Versicherer trägt nicht ▪ Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist; ▪ Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als ein Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden; ▪ Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen hat; ▪ Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvoll- streckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen; ▪ Kosten, zu deren Übernahme ein anderer Rechtsschutzversicherer verpflichtet wäre, wenn der Spezial- Schadenersatz-Rechtsschutz- vertrag nicht bestünde. Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die ver- einbarte Versicherungssumme. Zahlungen für die versicherte Person aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammen- gerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechts- schutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Bei Auslandsbezug sorgt der Versicherer für
a) die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten;
b) die Bestellung eines für die Wahrnehmung der rechtlichen Inter- essen des Versicherten erforderlich...
Leistungsumfang. Ist zwischen dem Leasingnehmer und Xxxxxx eine Pauschal-Abrechnung vereinbart, übernimmt Xxxxxx die Kosten für - nach dem Kundendienst-Heft vorgeschriebene Wartungsarbeiten einschließlich hierzu notwendiger Materialien - die Kosten für die Beseitigung verschleißbedingter Schäden im Rahmen des üblichen Verschleißes entsprechend der Kilometerleistung des Fahrzeugs - die Kosten für die Vornahme der HU/AU nach § 29 StVZO Verauslagt der Leasingnehmer Kosten, die gemäß den Full-Service- Bedingungen von Allane zu tragen sind, so werden ihm diese Kosten nach Vorlage ordnungsgemäßer Originalbelege (Auftragserteilung, Rechnung, Quittung etc.) erstattet. Verauslagt der Leasingnehmer entsprechende Kosten im Ausland, werden diese Kosten nur erstattet bis zur Höhe des Betrages, der von einer inländischen Vertragswerkstatt für die im Ausland vorgenommenen Leistungen berechnet worden wäre. Unter die Komponente „Wartung und Verschleiß“ fallen insbesondere nicht: - Kraftstoff, Nachfüllöle und Schmiermittel, die nicht notwendigerweise im Rahmen von Kundendienstarbeiten gem. Teil B, Ziff. 2. b) aa) benötigt werden; - Waschen, Reinigung, Polieren des Fahrzeuges, Motorwäsche; - Behebung von Rost- und Lackschäden; - Reparaturen und Instandsetzungsmaßnahmen an vom Leasingnehmer veranlassten zusätzlichen Einbauten/Sonderzubehör/Sonder- ausstattungen/Aufbauten; - Reparaturen, die infolge unsachgemäßer Behandlung des Fahrzeuges anfallen, insbesondere Fahr- oder Bedienungsfehler; - Abschleppen, Achsvermessung, Achseinstellung, Auswuchten ohne Zusammenhang mit vertragsgemäßem Reifenbezug (auch nicht bei einem Rückwechsel der Reifen); - Unfall- und/oder Glasbruchschäden; - Vandalismus/Marderbiss; - Ersatz von Radkappen, Zierleisten, Warndreieck, Verbandskasten, Wagenheber, Bordwerkzeug, Abdeckungen, Sitze, Tirefit; - Ersatz von Reifen. Diese Kosten hat in jedem Fall der Leasingnehmer zu tragen.
Leistungsumfang. 4.1 mobilcom-debitel stellt dem Kunden im Rahmen der vorhandenen technischen und betrieblichen Möglichkeiten Mobilfunkdienste zur Verfügung.
4.2 Zur Nutzung dieser Leistungen überlässt mobilcom- debitel dem Kunden eine SIM-Karte, die mit der Identifikationsnummer (PIN) und der Entsperrnummer (PUK) codiert ist. Die überlassene SIM-Karte bleibt Eigentum der mobilcom-debitel. mobilcom-debitel legt die Rufnummern mit der Aktivierung der SIM-Karte fest.
4.3 Im Falle, dass die vom Kunden verwendete Hardware eine integrierte e-SIM enthält, erhält der Kunde mit der Auftragsbestätigung ein eSIM-Profil (QR-Code), mittels dessen er die eSIM und den Tarif über Einscannen des QR-Codes aktivieren kann. Grundsätzlich ist nur eine einmalige Aktivierung möglich. Bei Wechsel der Hardware muss in der Regel ein neues eSIM-Profil angefordert werden. Bei Tarifen im Netz der Vodafon ist das eSIM-Profil wieder verwendbar. Der dazugehörige QR-Code ist vom Kunden sorgfältig aufzubewahren. Bei Verwendung neuer Hardware ist in diesen Fällen das eSIM-Profil auf dem Altgerät zu löschen und auf dem neuen Gerät zu installieren.
4.4 Für die Überlassung eines Mobiltelefons oder sonstiger zur Vertragserfüllung notwendiger Geräte gelten die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der mobilcom-debitel.
4.5 Die Mobilfunkleistungen sind räumlich auf den Empfangs- und Sendebereich der jeweiligen im Netz der Bundesrepublik Deutschland betriebenen Stationen beschränkt. Einschränkungen des räumlichen Bereiches werden die Netzbetreiber allenfalls vorübergehend und nur bei entsprechender technischer Notwendigkeit vornehmen.
4.6 mobilcom-debitel behält sich das Recht zur zeitweiligen Beschränkung der Mobilfunkdienste bei Kapazitätsengpässen in den Betreibernetzen, bei Störungen wegen technischer Änderungen an den betriebsnotwendigen Anlagen und Anlagen der Betreiber, insbesondere Verbesserung des Netzes, Änderungen der Standorte der Anlagen, Anbindung der Station an das öffentliche Leitungsnetz, Betriebsstörungen, Energieversorgungsschwierigkeiten oder wegen sonstiger Maßnahmen, die für einen ordnungsgemäßen oder verbesserten Betrieb des Mobilfunkdienstes erforderlich sind, vor. Störungen der Übertragungsqualität durch atmosphärische oder ähnliche Bedingungen sind nicht auszuschließen. Zeitweilige Unterbrechungen und Beschränkungen können sich auch aus Gründen höherer Gewalt ergeben.
4.7 Soweit mobilcom-debitel die jeweilige Störung oder Beschränkung zu vertreten hat und diese länger als 24 Stunde...
Leistungsumfang. Nr. 1 Batch Booking
Nr. 2 Echtzeit-Überweisungen (sogenannte Instant Payments)
Nr. 3 Eilige Überweisungsaufträge (CCU)
Nr. 4 Elektronische Kontoabrechnung im XML-Format (camt.086) (EBICS-Auftragsart C86)
Nr. 5 Elektronischer Statusreport (pain.002) (EBICS-Auftragsarten CRZ und CDZ)
Nr. 6 Bürgschaften / Garantien
(1) Für die Abwicklung von Bürgschaften / Garantien gelten die „Bedingungen für das Avalgeschäft“, die im Rahmen des Avalkreditvertrags / Avalrahmenvertrags verein- bart wurden.
(2) Die Bank weist darauf hin, dass sie bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern oder einer Garantie verpflichtet ist, auf die schlüssig vorgetragene Behauptung des Be- günstigten, der Bürgschafts- / Garantiefall sei eingetreten, die Bürgschafts- / Garan- tiesumme sofort auszuzahlen. Dafür reicht bereits aus, dass der Begünstigte die in der Bürgschafts- / Garantieurkunde genannten Voraussetzungen für die Inanspruch- nahme schriftlich darlegt, ohne irgendwie auf Einzelheiten des Geschäftsverhältnis- ses zwischen ihm und dem Auftraggeber hinzuweisen. Die Bank kann bei Über- nahme einer solchen Bürgschafts- / Garantieverpflichtung gegen ihre Inanspruch- nahme grundsätzlich keine Einreden oder Einwendungen aus dem Vertragsverhält- nis zwischen Auftraggeber und Begünstigtem erheben (vgl. dazu Risikohinweis im Avalkreditvertrag).
(3) Es werden von der Bank nur Avalnachrichten angenommen, die den aktuellen, von der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) beschlossenen Formaten für Garantien / Bürg- schaften entsprechen. Die DFÜ-Bedingungen – EBICS / DFÜ-Bedingungen – ZV- App gelten auch für die Übermittlung von Avalnachrichten.
Nr. 7 Dokumentäres Auslandsgeschäft
(1) Akkreditive
a. Bei der Abwicklung von Akkreditiven gelten die „Einheitlichen Richtlinien und Ge- bräuche für Dokumenten-Akkreditive“ der Internationalen Handelskammer in der jeweils gültigen Fassung. Diese werden dem Kunden auf Wunsch ausgehändigt oder zugesandt.
b. Der Kunde / Auftraggeber anerkennt die Ansprüche, die die Bank aus der Durch- führung von Akkreditivaufträgen, insbesondere an Hauptsumme, üblichen Provisi- onen, Spesen, Kosten usw. erhebt. Bei Akkreditiven in fremder Währung wird der EUR-Gegenwert dadurch ermittelt, dass dem Kurs, der dem Auftraggeber von der Bank mitgeteilt wird, ein zur Deckung etwaiger Kursschwankungen von der Bank bestimmter angemessener Zuschlag hinzugerechnet wird.
c. Zur Sicherung sämtlicher gegenwärtigen und künftigen Ansprüche der Bank ge- gen den Kunden / Auftraggeber aus der Finanzie...
Leistungsumfang. 1.1 Vodafone gewährt dem Kunden den Zugang zu TV-Leistungen – je nach vertraglicher Vereinbarung – über das Vodafone-Netz, DSL oder sonstige Internetverbindungen. Bei einem TV-Kabel- anschluss übermittelt Vodafone digitale (SD und HD) Rundfunk- und ggf. andere Signale bis zum Übergabepunkt (Erfüllungsort) oder soweit zusätzlich vereinbart bis zur Kabel-Anschluss-Dose in der Wohnung des Kunden. Vodafone gewährt den Zugang nur, soweit dies die Bindung an Gesetze, (internationale) Vereinbarungen und Entscheidungen Dritter (z. B. von Landesmedienanstalten und Programmveran- staltern) ermöglicht. Im Übrigen entscheidet Vodafone über die jeweilige Belegung der Frequenzbereiche und Kanäle mit Diensten und Inhalten, sowie über notwendige technische Verbesserungen. Dazu gehören insbesondere die Einstellung der Übertragung digitaler SD-Signale (ganz oder teilweise), die Reduzierung der hierfür genutzten Bandbreiten oder der Wech- sel zu einer gegebenenfalls verschlüsselten Signalverbreitung. Die Übertragung bestimmter Dienste und bestimmter Inhalte ist, soweit nicht gesondert vereinbart, nicht Gegenstand des Vertrages.
1.2 Vodafone stellt im Rahmen von TV-Paketen die Signale eines oder mehrerer Fernsehsender zu einem bestimmten Thema, wie z. X. Xxxxxx oder Sport, oder die Signale eines oder mehrerer Fernsehsender zu mehreren unterschiedlichen Themen oder in einer bestimmten Sprache zusammen. Diese stellt Vodafone je nach Produktauswahl und vertraglicher Vereinbarung auf ent- BIT06-23V sprechenden Empfangswegen zur Verfügung. Die Themen, ggf. die Sprache und die Anzahl der Sender eines Programmpaketes ergeben sich aus der mit dem Kunden vereinbarten Produktbe- schreibung. Vodafone ist in der konkreten Auswahl der einzelnen Fernsehsender eines Programmpaketes frei. Die in der jeweiligen mit dem Kunden vereinbarten Produktbeschreibung dargestell- ten Fernsehsender stellen nur Beispiele dar. Die Übertragung bestimmter Fernsehsender ist, soweit nicht ausdrücklich ge- sondert vereinbart, nicht Gegenstand des Vertrages. Die Inhalte können je nach vertraglicher Vereinbarung und Empfangsgerät oder Empfangsweg abweichen. Vodafone übermittelt die in den TV-Paketen enthaltenen Angebote nur derart und so lange, wie ihr dies die Bindung an Gesetze und Entscheidungen Dritter erlaubt. Soweit Vodafone aufgrund eines nicht von Vodafone zu vertre- tenden Umstands nicht mehr über die Rechte zur Übermittlung eines gesamten Programmpaketes verfügt, ist sie berechtigt, dieses Programmpake...
Leistungsumfang. Xxxx Xxxxxxxxxx GmbH erbringt ihre Leistungen im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Sohin werden iSd § 93 StVo Abs 1 und 1a die vertragsgegenständliche Flächen während der Saison zwischen 6.00 und 22.00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen geräumt und bei Glatteis bestreut. - Bei anhaltenden Schneefällen erfolgen weitere Einsätze in Intervallen von 6 bis 7 Stunden bzw. je nach Bedarf. Im Übrigen beginnt der Winterdienst längstens sieben Stunden ab Einsetzen des Niederschlages. - Xxxx Xxxxxxxxxx GmbH ist nicht verpflichtet, Schnee und Eis, welche nicht unmittelbar auf natürlichen Niederschlag zurückzuführen sind (z.B. defekte Dachrinnen, Schmelzwasser, Dachlawinen, Straßenräumgeräte usw.) zu entfernen und kann dafür auch nicht haftbar gemacht werden. Ebenso unterbleibt die Reinigung, wenn Verkehrsflächen im Zuge des Reinigungsvorganges nicht begehbar, verstellt oder sonst unzugänglich sind (z.B. durch abgestellte Fahrzeuge, Mülltonnen, fehlende Schlüssel usw.). Die Entfernung dieser vorstehend angeführten Eis- bzw. Schneemengen ist gesondert in Auftrag zu geben. - Xxxx Xxxxxxxxxx GmbH ist zur Beseitigung der Quellen, welche zur Ablagerung von Eis, Schnee oder sonstigen Verunreinigungen führen, nicht verpflichtet. Dies gilt auch für Schneewächte und Eisbildung auf Dächern. Hierfür hat der Kunde Sorge zu tragen. Diese Leistungen werden von Xxxx Xxxxxxxxxx GmbH durch gesonderte Vereinbarung übernommen (siehe Pkt. 6 dieser AGB). - Der Kunde ist verpflichtet, durch die Wahrnehmung seiner Informations-, Auskunfts- und Warnungspflicht, Xxxx Xxxxxxxxxx GmbH nach bestem Wissen und Gewissen bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen zu unterstützen, damit eine reibungslose und effiziente Leistungserbringung durch Xxxx Xxxxxxxxxx GmbH ermöglicht wird. - Die Reinigung von Innenflächen ist nur möglich, wenn Xxxx Xxxxxxxxxx GmbH der Zugang zu den Innenflächen ermöglicht wird, z.B. durch Übergabe von Schlüssel etc. Die Innenflächen werden zudem nur nach der zur Verfügung stehenden Schneelagerfläche geräumt. - Ist aufgrund der zur räumenden Schneemenge die Inanspruchnahme zusätzlicher Schneelagerflächen notwendig, verringert sich die vereinbarungsgemäß zu räumende Fläche dementsprechend. - In Extremwettersituationen wie insbesondere bei extremen Niederschlagsmengen und andauerndem Schneefall oder gefrierenden Regen kann Xxxx Xxxxxxxxxx GmbH eine termingerechte Räumung und Streuung innerhalb des oben angeführten Intervalls nicht gewährleisten. Derartige Fälle s...
Leistungsumfang. 4.1 Für den Umfang der Leistung ist nur eine von beiden Seiten abgegebene übereinstimmende Erklärung maßgeblich. Liegt eine solche nicht vor, so ist die schriftliche Auftragsbestätigung der TEU maßgebend.
4.2 Die Leistungen werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und unter Beachtung der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung geltenden Vorschriften durchgeführt.
4.3 Ferner ist die TEU berechtigt, die Methode und die Art der Untersuchung nach sachgemäßem Xxxxxxxx selbst zu be- stimmen, soweit keine anders lautenden schriftlichen Vereinba- rungen getroffen wurden oder soweit zwingende Vorschriften eine bestimmte Vorgehensweise erfordern.
4.4 Die TEU hat das Recht, auch ohne ausdrückliche Zustim- mung des Auftraggebers sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen eines oder mehrerer Unterauftragnehmer zu bedienen.
4.5 Eine Aufbewahrungs- und Rückgabepflicht uns überlasse- ner Untersuchungsgegenstände, Materialien, Proben etc. nach Abnahme des Ergebnisses besteht nicht, soweit keine diesbe- züglichen gesetzlichen Verpflichtungen und / oder vertragliche Vereinbarungen bestehen. Sondermüll, der aufgrund der Auf- tragsdurchführung entsteht, wird nach vorheriger Anzeige zu Lasten des Auftraggebers entsorgt oder kostenpflichtig an diesen zurückgesandt. Diese Regelung gilt entsprechend, wenn die Entsorgung eines Untersuchungsgegenstandes Kosten verursacht.
4.6 Die TEU ist nicht verantwortlich für die Richtigkeit oder Überprüfung der den Prüfungen zugrundeliegenden Unterla- gen, Informationen, Sicherheitsprogrammen oder Sicherheits- vorschriften, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Sie übernimmt ferner mit der Durchführung der Tätigkeiten nicht gleichzeitig Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit (einwand- freie Beschaffenheit) und Funktionsfähigkeit weder begutachte- ter oder geprüfter Teile noch der Gesamtanlage, einschließlich Konstruktion, Materialauswahl und Bau einer untersuchten Anlage, soweit diese Fragen nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrags sind.
4.7 Bei Prüfaufträgen ist die TEU nicht verantwortlich für die Richtigkeit oder Überprüfung der ihren Prüfungen und Begut- achtungen zugrunde liegenden Vorschriften, Normen, techni- schen Regeln, Programmen, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist.