Versicherungsbeiträge Musterklauseln

Versicherungsbeiträge. 10 Bemessungsgrundlage (1) Die Versicherungsbeiträge werden nach dem jeweiligen Monatsgehalt der Redakteurin/des Redakteurs berechnet, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze des Versorgungswerks (Bemessungsgrundlage). Die Beitragsbemessungsgrenze des Versorgungswerks wird wie folgt festgelegt: (BBG der GRV im laufenden Jahr + 42.600 Euro)1 24 BBG = Beitragsbemessungsgrenze GRV = Gesetzliche Rentenversicherung Sofern durch Gehaltsverzicht zugunsten einer Direktversicherung2 oder Pensionszusage das Monatsgehalt gemindert ist, gilt für die Beitragsbemessung gemäß Satz 1 das ungeminderte Monatsgehalt. (2) Gratifikationen, Urlaubsgeld und sonstige über die regulären zwölf Monatsgehälter hin- ausgehenden zusätzlichen Leistungen des Verlages unterliegen nicht der Beitragspflicht. Das gleiche gilt für Zuschüsse zu Krankenversicherungsbeiträgen und für vermögenswirksame Leistungen, die der Verlag für die Redakteurin/den Redakteur erbringt. 1 Diese Formel ergibt sich durch Verminderung der jeweiligen jährlichen gesetzlichen Beitragsbemessungsgren- ze um 2.400 Euro (200 Euro pro Monat) und unter Einbeziehung des nach § 3 Nr. 63 EStG zusätzlichen Steuer- freibetrags von 1.800 Euro pro Jahr bei Nichtnutzung von § 40 b EStG. 2 Falls § 40 b EStG ganz oder gegebenenfalls auch nur teilweise genutzt wird, kann nach den gesetzlichen Rege- lungen die Redakteurin/der Redakteur den Steuerfreibetrag von 1.800 Euro pro Jahr (150 Euro pro Monat) nicht mehr geltend machen. Sollten wesentliche gesetzliche Änderungen eintreten, werden die Tarifparteien unverzüglich Verhandlungen über die Neufestsetzung der tariflichen Beitragsbemessungsgrenze aufneh- men. Die zu entrichtenden Beiträge betragen 8 v. H. der jeweiligen Bemessungsgrundlage nach §
Versicherungsbeiträge. 9.1 Die Berechnung der Versicherungsbeiträge erfolgt nach Maßgabe der Vor- schriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und ist in unseren tech- nischen Berechnungsgrundlagen festgelegt. 9.2 Die Höhe des zu zahlenden Versicherungsbeitrags entnehmen Sie bitte Ih- rem jeweils gültigen Versicherungsschein. Der Versicherungsbeitrag ist nach Altersstufen gestaffelt. Der jeweils zu zahlende Versicherungsbeitrag richtet sich nach dem Lebensalter der ver- sicherten Person. Für versicherte Personen, die das 21., 31., 41., 51., 61. bzw. 71. Lebensjahr vollenden, ist vom Beginn des folgenden Monats an der ihrem Lebensalter entsprechende Versicherungsbeitrag zu zahlen.
Versicherungsbeiträge. Angabe in Monatsbeiträgen 21-30 Jahre 10,90 EUR 16,90 EUR 18,90 EUR 31-40 Jahre 18,90 EUR 27,90 EUR 32,90 EUR 51-60 Jahre 33,90 EUR 52,90 EUR 60,90 EUR Ab 61 Jahre 36,90 EUR 54,90 EUR 62,90 EUR Die Höhe des Beitrages ist nach Altersstufen gestaffelt 0-20 Jahre 6,90 EUR 13,90 EUR 16,90 EUR und richtet sich nach dem Alter der versicherten Person. Erreicht die versicherte Person die nächste Altersstufe, ist vom Beginn des folgenden Monats an der für diese Altersstufe gültige Beitrag zu zahlen. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Zahnzusatzversicherung der DA Deutsche Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft (AZB) Stand: 1.Oktober 2019 Inhaltsverzeichnis 1. Versicherungsschutz
Versicherungsbeiträge. Der monatliche Beitrag (Grundbeitrag) für die Kapitalversicherung beträgt 2,5 % der unteren Grenze der betreffenden Einkommensklasse (§ 2 Zif- fer 2). Ab 1. Juni 2007 erhöht sich der monatliche Beitrag (Grundbeitrag) für die Kapitalversicherung, welche mindestens fünf Versicherungsjahre besteht, um 1 % von 2,5 % auf zusammen 3,5 % der unteren Grenze der betreffen- den Einkommensklasse (§ 2 Ziffer 2). Bei einem Diensteintritt innerhalb ei- nes Monats, gilt die Erhöhung erstmals ab dem Ersten des Monats, in dem die Fünfjahresfrist abläuft. Der Beitrag für die Unfall-Zusatzversicherung beträgt monatlich 0,08 Euro je 1.000 Euro Versicherungssumme. Die Monatsbeiträge sind jeweils am Monatsersten fällig, letztmalig für den Monat, in dem der Versicherungsfall eintritt oder die Versicherung gemäß § 7 Ziffer 1 erlischt. Die Beiträge werden monatlich nachschüssig entrichtet.
Versicherungsbeiträge. Angabe in Monatsbeiträgen Einheitsbeitrag 29,90 EUR Ziffer 9 der AZB (Beitragsanpassung) findet keine Anwendung im Zahnschutz Akutmodul Komfort, d.h. die Beiträge verändern sich während der Laufzeit dieses Tarifs für die versicherte Person nicht. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Zahnzusatzversicherung der DA Deutsche Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft (AZB) Stand: 1.Oktober 2019 Inhaltsverzeichnis 1. Versicherungsschutz
Versicherungsbeiträge. Die Höhe des Beitrags richtet sich nach dem Ein- trittsalter der versicherten Person (s. Versiche- rungsschein). Das Eintrittsalter entspricht der An- zahl der vollendeten Lebensjahre zum Zeitpunkt des gewünschten Versicherungsbeginns. Den zu zahlenden Versicherungsbeitrag können Sie dem jeweils gültigen Versicherungsschein ent- nehmen.
Versicherungsbeiträge. 10.1 Der Beitrag für jedes zu versichernde Fahrzeug richtet sich nach dem jeweils geltenden Tarif (Anlage 3) des Versicherers. 10.2 Zwischen den Parteien wird der Abschluss von _ Garantien pro Jahr vereinbart. Aus diesem Grund werden jährliche Reviewgespräche mit dem Versicherungsnehmer geführt, um gegebenenfalls einvernehmlich Änderungen im Tarif vorzuneh- men. 10.3 Tarifänderungen hat der Versicherer einen Monat vor ihrem Wirksamwerden schriftlich anzukündigen. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Ankündigung beim Versicherungsnehmer. 10.4 Erhöht sich durch die Tarifänderung der durchschnittliche Beitrag über alle Fahrzeuggruppen, kann der Versicherungsnehmer diesen Sammelvertrag innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Ankündigung zu dem Zeitpunkt schriftlich kündigen, an dem die Tarifänderung wirksam würde. Durch die rechtzeitige Absendung der Kündigung wird die Frist gewahrt. Der Versiche- rungsschutz für die vor dem Wirksamwerden der Kündigung versicherten Fahrzeuge bleibt durch die Kündigung unberührt.
Versicherungsbeiträge. Als Versicherungsbeiträge werden Haftpflicht-, Inhalts-, Gebäude- und Einbruchs- und Diebstahlversicherungen, welche durch Police belegt werden, anerkannt soweit die entsprechenden Kosten nach Art und Umfang hinsichtlich des Betriebes der je- weiligen Kindertageseinrichtung notwendig und nicht in anderen Kostenpositionen enthalten sind.
Versicherungsbeiträge. 10 Bemessungsgrundlage 12 § 11 Beitragshöhe 13 § 12 Überschussanteile 14 § 13 Beitragsentrichtung 14 § 14 Beiträge im Falle von Krankheit, Berufsunfähigkeit und Tod sowie während der Mutterschutzfristen 16 § 15 Aufgabe der Kasse 17
Versicherungsbeiträge. Unabhängig von der Xxxx der Versicherungsform können die Versicherungsprämien sowohl als Einmalprämie oder auch als Die laufenden Beiträge sind jeweils zum 1. des Quartals und Einmalbeiträge zum 01.01. fällig. Bei mehr als 10-tägiger Verspätung muss ein Beitragszuschlag erhoben werden. Die Höhe des Beitragszuschlags für den aktuellen Tarif „Rückdeckungsversicherung 21“ richtet sich nach dem für diesen Tarif gültigen Rechnungszins (Ausgleich für die Verzinsung des Beitrages ab techn. Versicherungsbeginn).