Kombination von Anlagegrenzen. Die Gesellschaft darf höchstens 20 % des Wertes des Fonds in eine Kombination der folgenden Ver- mögensgegenstände anlegen: • von ein und derselben Einrichtung begebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente, • Einlagen bei dieser Einrichtung, d.h. Bankguthaben, • Anrechnungsbeträge für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegangenen Ge- schäfte in Derivaten. Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben unberührt.
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Kombination von Anlagegrenzen. Die Gesellschaft darf höchstens 20 % des Wertes des Fonds in eine Kombination der folgenden Ver- mögensgegenstände Vermögensgegenstände anlegen: • ■ von ein und derselben Einrichtung begebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente, • ■ Einlagen bei dieser Einrichtung, d.h. Bankguthaben, • ■ Anrechnungsbeträge für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung Ein- richtung eingegangenen Ge- schäfte Geschäfte in Derivaten, Wertpapier-Darle- hen und Pensionsgeschäften. Bei besonderen öffentlichen Emittenten (siehe unter vorhergehen- der Überschrift „Anlagegrenzen für öffentliche Emittenten“) darf eine Kombination der vorgenannten Vermögensgegenstände 35 % des Wertes des Fonds nicht übersteigen. Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben unberührt.
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Kombination von Anlagegrenzen. Die Gesellschaft darf höchstens 20 % des Wertes des Fonds in eine Kombination der folgenden Ver- mögensgegenstände Vermögensgegenstände anlegen: • von ein und derselben Einrichtung begebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente, • Einlagen bei dieser Einrichtung, d.h. Bankguthaben, • Anrechnungsbeträge für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegangenen Ge- schäfte eingegange- nen Geschäfte in Derivaten. Bei besonderen öffentlichen Emittenten (siehe Abschnitt „Anlagegrenzen für öffentliche Emittenten“) darf eine Kombination der vorgenannten Vermögensgegenstände 35 % des Wertes des Fonds nicht übersteigen. Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben unberührt.
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Kombination von Anlagegrenzen. Die Gesellschaft darf höchstens 20 % des Wertes des Fonds in eine Kombination der folgenden Ver- mögensgegenstände Vermögensgegenstände anlegen: • von ein und derselben Einrichtung begebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente, • Einlagen bei dieser Einrichtung, d.h. Bankguthaben, • Anrechnungsbeträge für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegangenen Ge- schäfte Geschäfte in Derivaten. Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben unberührt.
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Kombination von Anlagegrenzen. Die Gesellschaft darf höchstens 20 % des Wertes des Fonds in eine Kombination der folgenden Ver- mögensgegenstände Vermögensgegenstände anlegen: • von ein und derselben Einrichtung begebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente, • Einlagen bei dieser Einrichtung, d.h. Bankguthaben, • Anrechnungsbeträge für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegangenen Ge- schäfte Geschäfte in Derivaten. , Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben unberührt.
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Kombination von Anlagegrenzen. Die Gesellschaft darf höchstens 20 % des Wertes des Fonds in eine Kombination der folgenden Ver- mögensgegenstände anlegen: • von ein und derselben Einrichtung begebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente, • Einlagen bei dieser Einrichtung, d.h. Bankguthaben, • Anrechnungsbeträge für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegangenen Ge- schäfte in Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften. Bei besonderen öffentlichen Emittenten (siehe Abschnitt „Anlagegrenzen für öffentliche Emittenten“) darf eine Kombination der vorgenannten Vermögensgegenstände 35 % des Wertes des Fonds nicht übersteigen. Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben unberührt.
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