Anlagegrenzen Musterklauseln

Anlagegrenzen. A. Für den OGAW sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten:
Anlagegrenzen. 2.1. Ein Fonds darf höchstens 10% seines Nettoinventarwerts in andere als die in Absatz 1 genannten übertragbaren Wertpapiere und Geldmarktinstrumente anlegen.
Anlagegrenzen. A. Für jedes Teilfondsvermögen einzeln sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten:
Anlagegrenzen. Die Anlagegrenzen des AIF richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des AIFMG je nach gewähltem Fondstyp. Allfällige Einschränkungen finden sich in Anhang A „Fonds im Überblick“. Die Anlagegrenzen müssen innerhalb des im Anhang A „Fonds im Überblick“ genannten Zeitraumes erreicht werden.
Anlagegrenzen. Es gelten folgende Definitionen:
Anlagegrenzen. Die Investmentgesellschaft wird als Dachfonds Anteile in Höhe von mindestens 60 Prozent ihres Kapitals an mindestens drei Spezial-AIF -als Zielfonds- erwerben, halten und veräußern und hierbei den Grundsatz der Risikomischung nach § 262 Abs. 1 KAGB einhalten. In einen einzelnen Spezial-AIF wird die Inves- tmentgesellschaft weniger als 40 Prozent ihres Wertes investie- ren. Falls die Investmentgesellschaft in genau drei Spezial-AIF investiert, wird sie je Zielfonds mindestens 20 Prozent investie- ren. Falls in mehr als drei Spezial-AIF investiert wird, müssen mindestens 10 Prozent pro Spezial-AIF investiert werden, sofern zugleich in drei Spezial-AIF jeweils mindestens 20 Prozent des Wertes der Investmentgesellschaft investiert werden.
Anlagegrenzen. Für jedes Teilfondsvermögen einzeln sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten: Von den Anlagegrenzen darf in den folgenden Fällen abgewichen werden: Aktive Anlagegrenzverstösse:
Anlagegrenzen. Für den OGAW sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten: Von den Anlagegrenzen darf in den folgenden Fällen abgewichen werden: Aktive Anlagegrenzverstösse Besondere Techniken und Instrumente, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben
Anlagegrenzen. 1. Der Fonds ist ein Dachfonds der Anlageklasse „Private Equity“, d. h. das dem Fonds nach Bildung einer angemessenen Liquiditätsreserve für Investitionen zur Verfügung stehende Kommanditkapital („Investitionskapital“) muss unmittelbar oder mittelbar in Beteiligungen an AIF investiert werden, die direkt oder indirekt in Private-Equity-Unternehmensbeteiligungen investieren.
Anlagegrenzen. Für den OGAW sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten: Von den Anlagegrenzen darf in den folgenden Fällen abgewichen werden: Aktive Anlagegrenzverstösse: