Anlagegrenzen Musterklauseln

Anlagegrenzen. A. Für den OGAW sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten: 7.3.1 Der OGAW darf höchstens 5% seines Vermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten und höchstens 20% seines Vermögens in Einlagen desselben Emittenten anlegen. 7.3.2 Das Ausfallrisiko aus Geschäften des OGAW mit OTC-Derivaten mit einem Kreditinstitut als Gegenpartei, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist, darf 10% des Vermögens des OGAW nicht über- schreiten; bei anderen Gegenparteien beträgt das maximale Ausfallrisiko 5% des Vermögens. 7.3.3 Sofern der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW jeweils mehr als 5% seines Vermögens anlegt, 40% seines Vermögens nicht überschreitet, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte Emittentengrenze von 5% auf 10% angehoben. Die Begrenzung auf 40% findet keine Anwendung für Einlagen oder auf Geschäfte mit OTC-Derivaten mit beaufsichtigten Finanzinstituten. Bei Inanspruchnahme der Anhebung werden die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nach Ziffer 7.3.5 und die Schuldverschreibungen nach Ziffer 7.3.6 nicht berücksichtigt. 7.3.4 Ungeachtet der Einzelobergrenzen nach Ziffer 7.3.1 und 7.3.2 darf ein OGAW folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 20% seines Vermögens bei ein und derselben Einrichtung führen würde: a) von dieser Einrichtung ausgegebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente; b) Einlagen bei dieser Einrichtung; c) von dieser Einrichtung erworbene OTC-Derivate. 7.3.5 Sofern die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EWR-Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich- rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert werden, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze von 5% auf höchstens 35% angehoben. 7.3.6 Sofern Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und insbesondere die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen in Vermögenswerte anzulegen hat, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werde...
Anlagegrenzen. 2.1. Ein Fonds darf höchstens 10% seines Nettoinventarwerts in andere als die in Absatz 1 genannten übertragbaren Wertpapiere und Geldmarktinstrumente anlegen. 2.2. Ein Fonds darf höchstens 10% seines Nettoinventarwerts in übertragbare Wertpapiere aus Neuemissionen anlegen, die innerhalb eines Jahres zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse oder einem anderen Markt (wie in Absatz 1.1 beschrieben) zugelassen werden. Diese Einschränkung gilt nicht für Anlagen des Fonds in bestimmte US-Wertpapiere, die als Rule-144A-Wertpapiere bezeichnet werden, vorausgesetzt: 2.2.1. die Wertpapiere werden mit der Verpflichtung ausgegeben, sie innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe bei der U.S. Securities and Exchange Commission zu registrieren; und 2.2.2. die Wertpapiere sind nicht illiquide, d. h. sie sind innerhalb von sieben Tagen von dem Fonds zu dem Kurs oder annähernd zu dem Kurs veräußerbar, mit dem sie von dem Fonds bewertet werden. 2.3. Ein Fonds darf höchstens 10% seines Nettoinventarwerts in übertragbare Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente ein und desselben Emittenten anlegen, wobei der Gesamtwert der übertragbaren Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der Fonds jeweils mehr als 5% seines Nettoinventarwerts anlegt, 40% nicht überschreiten darf. 2.4. Vorbehaltlich einer vorherigen Genehmigung durch die Central Bank wird die Grenze von 10% (in Absatz 2.3) für Anleihen auf 25% angehoben, wenn die Anleihen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat begeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz von Anleiheinhabern einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt. Legt ein Fonds mehr als 5% seines Nettoinventarwerts in solche Anleihen an, die von ein und demselben Emittenten begeben werden, darf der Gesamtwert dieser Anlagen 80% des Nettoinventarwerts des Fonds nicht überschreiten. 2.5. Die Grenze von 10% (in Absatz 2.3) wird auf 35% angehoben, wenn die übertragbaren Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EU-Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Nicht- EU-Mitgliedstaat oder einer internationalen Organisation öffentlich-rechtlichen Charakters, der einer oder mehrere EU-Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden. 2.6. Die in den Absätzen 2.4 und 2.5 genannten übertragbaren Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind bei der Anwendung der in Absatz 2.3 vorgesehenen Grenze von 40% nicht zu berücksichtigen. 2.7. Ein Fonds darf höchstens 20 % seines Vermögens ...
Anlagegrenzen. Es gelten folgende Definitionen:
Anlagegrenzen. Im Hinblick auf die Erreichung der Anlageziele unterliegt der Pub- likums-AIF folgenden Anlagegrenzen: Die Gesellschaft wird als Dachfonds Anteile in Höhe von min- destens 60 % ihres Kapitals an mindestens drei Spezial-AIF -als Zielfonds- erwerben, halten und veräußern und hierbei den Grundsatz der Risikomischung nach § 262 Abs. 1 KAGB einhal- ten. In einen einzelnen Spezial-AIF wird die Gesellschaft weniger als 40 % ihres Wertes investieren. Falls die Gesellschaft in genau drei Spezial-AIF investiert, wird sie je Zielfonds mindestens 20 % investieren. Falls in mehr als drei Spezial-AIF investiert wird, müs- sen mindestens 10 % pro Spezial-AIF investiert werden, sofern zugleich in drei Spezial-AIF jeweils mindestens 20 % des Wertes der Gesellschaft investiert werden.
Anlagegrenzen. Die Anlagegrenzen des AIF richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des AIFMG je nach gewähltem Fondstyp. Allfällige Einschränkungen finden sich in Anhang A „Fonds im Überblick“. A. Investitionszeiträume, innerhalb derer die entsprechenden Anlagegrenzen erreicht werden müssen
Anlagegrenzen. Ein Fonds darf höchstens 10% seines Nettoinventarwerts in andere als die in Absatz 1 genannten übertragbaren Wertpapiere und Geldmarktinstrumente anlegen.
Anlagegrenzen. C. Risikomanagementverfahren 51
Anlagegrenzen. Der Fonds ist ein Dachfonds der Anlageklasse „Private Equity“, d. h. das dem Fonds nach Bildung einer angemessenen Liquiditätsreserve für Investitionen zur Verfügung stehende Kommanditkapital („Investitionskapital“) muss unmittelbar oder mittelbar in Beteiligungen an AIF investiert werden, die direkt oder indirekt in Private-Equity-Unternehmensbeteiligungen investieren.
Anlagegrenzen. Die Anlagegrenzen des AIF richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des. Allfällige Einschränkungen finden sich in Anhang A „AIF im Überblick“. A. Investitionszeiträume , innerhalb DERER DIE ENTSPRECHE NDEN Anlagegrenzen erreich t werden MÜSSEN B. Vorgehen bei Abweichungen von den Anlagegrenzen 1) Das Fondsvermögen muss die Anlagegrenzen bei der Ausübung von zu seinem Vermögen zählenden Bezugsrechten aus Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten nicht einhalten. 2) Bei Überschreitung der Anlagegrenzen hat der AIFM bei seinen Verkäufen als vorrangiges Ziel die Normalisierung dieser Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger anzustreben. 3) Ein eingetretener Schaden, welcher aufgrund einer aktiven Verletzung der Anlagegrenzen/Anlagevorschriften entstanden ist, muss dem Fonds unverzüglich ersetzt werden.
Anlagegrenzen. Mindestens 90 Prozent des Fondsvermögens bestehen aus Anteilen an offenen OGAW-Investmentvermögen und Direktinvestments in Form von Aktien. Dabei berechnet sich der indirekt in Aktien ange- legte Teil des Fondsvermögens durch anteilige Zurechnung der Vermögenswerte der OGAW-Investmentvermögen, an denen der Debeka Global Shares Anteile hält. In ein einzelnes offenes OGAW-Investmentvermögen dürfen nicht mehr als 60 Prozent des Fondsvermögens investiert werden; bei einem Direktinvestment in Aktien, Schuldverschreibungen, Geld- marktinstrumente oder strukturierte Einlagen dürfen auf ein und denselben Emittenten bis zu 5 Prozent des Fondsvermögens ange- legt werden. Zur Risikostreuung erfolgt die Investition in verschiedene geografi- sche Allokationen. Hierbei dürfen die nachfolgend genannten Anteile am Fondsvermögen investiert werden: - Europa bis zu 60 Prozent, - Amerika (Kanada, USA) bis zu 50 Prozent, - Asien und Pazifik bis zu 30 Prozent. Die Investitionen in den vorgenannten Regionen müssen insgesamt mindestens 75 Prozent des Fondsvermögens ausmachen. B XX 00 (01.01.2022) Darüber hinaus sind Investitionen von insgesamt bis zu 25 Prozent des Fondsvermögens in weiteren globalen Märkten zulässig; hierbei dürfen in eine einzelne Volkswirtschaft jeweils höchstens 10 Prozent des Fondsvermögens investiert werden. Der Einsatz von strukturierten Einlagen im Direktbestand ist aus- schließlich zu Risikominderungszwecken zulässig. Zur Liquiditätssteuerung dürfen bis zu 10 Prozent des Fondsvermö- gens in geldmarktfähige verzinsliche Wertpapiere und/oder Bank- guthaben investiert werden.