Umtausch von Anteilen Musterklauseln

Umtausch von Anteilen. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse erfolgen. Für den Umtausch innerhalb eines OGAW wird keine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Ein Umtausch von Anteilen in eine andere Anteilklasse ist lediglich möglich sofern der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen der jeweiligen Anteilklasse erfüllt. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in dem fondsspezifischen Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand umtauschen möchte, wird nach folgender Formel berechnet: A = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche umgetauscht werden soll B = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, von wo aus der Umtausch vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert oder Rücknahmepreis der zum Umtausch vorgelegten Anteile D = Devisenwechselkurs zwischen allfälliger Anteilsklassen. Wenn beide Anteilsklassen in der gleichen Rechnungswährung bewertet werden, beträgt dieser Koeffizient 1. E = Nettoinventarwert der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche der Wechsel zu erfolgen hat, zuzüglich Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise können bei einem Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft kann für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse der Verwaltungsgesellschaft oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, insbesondere wenn:
Umtausch von Anteilen. Der Umtausch von Anteilen zwischen den einzelnen Anteilklassen ist nicht möglich. Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet im Rahmen der Auflösung einer Anteilklasse, dem Anleger Anteile einer anderen An- teilklasse des Fonds anzubieten (Einzelheiten zu der Auflösung einer Anteilklasse siehe Abschnitt „Auf- lösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“).
Umtausch von Anteilen. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse erfolgen. Für den Umtausch innerhalb eines OGAW wird keine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Fallweise können bei einem Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft kann für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse des OGAW, der Verwaltungsgesellschaft oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, ins- besondere wenn:
Umtausch von Anteilen. Anteilinhaber sind berechtigt, alle oder einen Teil ihrer Anteile eines Portfolios in Anteile eines anderen Portfolios, mit der Ausnahme von Xxxxxxxxx – UCITS Selection, zum Nettoinventarwert pro Anteil gemäß der nachfolgenden Formel umzutauschen. Anteilinhaber müssen ihr Umtauschgesuch der Gesellschaft oder einer Vertriebsgesellschaft mit Bezeichnung der Anteile, die umgetauscht werden sollen, schriftlich mitteilen, wobei die Höhe des betreffenden Geldbetrages, die Anzahl der umzutauschenden Anteile, die personenbezogenen Daten des Anteilinhabers sowie dessen Kontonummer aufgeführt werden müssen. Sollten irgendwelche dieser Informationen nicht geliefert werden, kann dies zu einer Verzögerung beim Antrag auf Umtausch führen, da eine Verifizierung beim Anteilinhaber erfolgen wird. Anteilinhaber sollten beachten, dass für den Fall, dass sich ein Umtauschantrag auf einen Teilumtausch eines vorhandenen Besitzes bezieht und der verbleibende Saldo geringer als der Mindestbesitz wäre (siehe „Geschäftsverfahren – Anträge“), der Umtausch mit Bezug auf den Gesamtbesitz vorgenommen wird. Umtauschanträge, die bei der Gesellschaft bis zum täglichen Annahmeschluss an einem luxemburgischen Bankgeschäftstag eingehen, werden zu dem am nächstfolgenden, gemeinsamen Bewertungstag geltenden Nettoinventarwert des jeweiligen Portfolios ausgeführt. Alle nach dem täglichen Annahmeschluss eingehenden Anträge werden am nächsten Bankgeschäftstag in Luxemburg ausgeführt. Der Kurs, zu dem alle oder ein Teil der Anteile eines bestimmten Portfolios (des „ursprünglichen Portfolios“) in Anteile eines anderen Portfolios (des „neuen Portfolios“) umgetauscht werden, berechnet sich nach der folgenden Formel: Dabei gilt: A = B × C × E A Anzahl der dem neuen Portfolio zuzuteilenden Anteile; B Anzahl der Anteile des ursprünglichen Portfolios, die umgetauscht werden sollen; C Nettoinventarwert pro Anteil des ursprünglichen Portfolios am jeweiligen Bewertungstag; D Nettoinventarwert pro Anteil des neuen Portfolios am jeweiligen Bewertungstag; E aktueller Wechselkurs, der von der Verwahrstelle nach der Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil des entsprechenden Portfolios bestimmt wird, wenn bei dem Umtausch Anteile betroffen sind, die auf verschiedene Währungen lauten. Nach dem Umtausch der Anteile wird die Verwahrstelle den Anteilinhaber über die Anzahl der durch den Umtausch erhaltenen Anteile des neuen Portfolios sowie über den entsprechenden Preis in Kenntnis setzen. Der Umtausch zwischen ...
Umtausch von Anteilen. Anteilsinhaber können ihren Bestand an Anteilen jeder Anteilsklasse des Fonds (der „ursprünglichen Anteilsklasse“) an jedem beliebigen Handelstag ganz oder teilweise gegen Anteile einer anderen Klasse des Fonds eintauschen, die zum jeweiligen Zeitpunkt angeboten werden (die „neue Anteilsklasse“), sofern alle Kriterien zur Zeichnung von Anteilen der neuen Anteilsklasse erfüllt sind. Die allgemeinen Bestimmungen und Verfahren in Bezug auf Rücknahmen gelten ebenso für den Tausch. Jeder Tausch wird als Rücknahme von Anteilen der ursprünglichen Anteilsklasse und als Zeichnung von Anteilen der neuen Anteilsklasse behandelt, nur dass keine Zeichnungs- oder Rücknahmegebühr zu zahlen ist. Der Umtausch von Anteilen kann einer Umtauschgebühr von höchstens 3 % des Rücknahmepreises für die Gesamtzahl zurückzunehmender Anteile der ursprünglichen Anteilsklasse unterliegen.
Umtausch von Anteilen. Sofern der Handel in Anteilen nicht unter den in diesem Prospekt beschriebenen Umständen vorübergehend ausgesetzt wurde, sind die Anteilinhaber berechtigt, einzelne oder alle von ihnen gehaltenen Anteile einer Serie eines Teilfonds (die „ursprüngliche Klasse“) in Anteile einer anderen Serie eines anderen Teilfonds, die zu diesem Zeitpunkt zur Ausgabe erhältlich ist, (die „neue Klasse“) umzutauschen. Der Umtausch erfolgt durch schriftlichen Antrag an die Gesellschaft in der von den Verwaltungsratsmitgliedern vorgeschriebenen oder genehmigten Form. Für jeden Umtausch gelten die allgemeinen Bestimmungen und Verfahren für die Rücknahme von Anteilen der ursprünglichen Klasse und die Zeichnung von Anteilen der neuen Klasse. Dementsprechend wird ein Antrag auf Umtausch als Rücknahmeantrag für Anteile der ursprünglichen Klasse und als Zeichnungsantrag für Anteile der neuen Klasse behandelt. Die Anzahl von Anteilen der neuen Klasse, die aufgrund des Umtauschs auszugeben sind, berechnet sich nach der folgenden Formel: Dabei entspricht: N = der Anzahl der auszugebenden Anteile der neuen Klasse; R = der Anzahl der umzuschichtenden Anteile der ursprünglichen Klasse; ER = (i) falls die Anteile der ursprünglichen Klasse und der neuen Klasse auf dieselbe Währung lauten, 1; und
Umtausch von Anteilen. Die Anleger können jederzeit unter den im Treuhandvertrag und Anhang A „Teilfonds im Überblick“ genannten Bedingungen von einem Teilfonds in einen anderen Teilfonds wechseln. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann auch ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse, sowohl innerhalb ein und desselben Teilfonds als auch von einem Teilfonds in einen anderen Teilfonds erfolgen. Für den Fall, dass ein Umtausch innerhalb ein und desselben Teilfonds erfolgt, wird keine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Teilfonds oder Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für den betroffenen Teilfonds bzw. die Anteilsklasse in Anhang A „Teilfonds im Überblick“ erwähnt. Fallweise können bei einem Teilfondswechsel oder Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Teilfonds bzw. für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse des Teilfonds, der Verwaltungsgesellschaft oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, insbesondere wenn:
Umtausch von Anteilen. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann auch ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse erfolgen. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die Anteilsklasse in Anhang A «AIF im Überblick» erwähnt. Fallweise können ein einem Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallen. Der Umtausch von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Art. 28 des Treuhandvertrages eingestellt werden. Weitere Informationen und Angaben sind unter Art. 28 des Treuhandvertrages zu finden.
Umtausch von Anteilen. Es kann kein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse erfolgen.
Umtausch von Anteilen. Umtausch zwischen Fonds und Anteilklassen Anweisungen für den Umtausch