Umtausch von Anteilen Musterklauseln

Umtausch von Anteilen. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse erfolgen. Für den Umtausch innerhalb eines OGAW wird keine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Ein Umtausch von Anteilen in eine andere Anteilklasse ist lediglich möglich sofern der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen der jeweiligen Anteilklasse erfüllt. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in dem fondsspezifischen Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand umtauschen möchte, wird nach folgender Formel berechnet: A = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche umgetauscht werden soll B = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, von wo aus der Umtausch vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert oder Rücknahmepreis der zum Umtausch vorgelegten Anteile D = Devisenwechselkurs zwischen allfälliger Anteilsklassen. Wenn beide Anteilsklassen in der gleichen Rechnungswährung bewertet werden, beträgt dieser Koeffizient 1. E = Nettoinventarwert der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche der Wechsel zu erfolgen hat, zuzüglich Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise können bei einem Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft kann für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse der Verwaltungsgesellschaft oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, insbesondere wenn: 1) ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Anleger mit dem Erwerb der Anteile „Market Timing“, „Late-Trading“ oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Anleger schaden können, 2) der Anleger nicht die Bedingungen für einen Erwerb der Anteile erfüllt, oder 3) die Anteile in einem Staat vertrieben, in dem der OGAW zum Vertrieb nicht zugelassen ist oder von einer Person erworben worden sind, für die der Erwerb der Anteile nicht gestattet ist. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass der Umtausch von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward ...
Umtausch von Anteilen. Der Umtausch von Anteilen zwischen den einzelnen Anteilklassen ist nicht möglich. Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet im Rahmen der Auflösung einer Anteilklasse, dem Anleger Anteile einer anderen An- teilklasse des Fonds anzubieten (Einzelheiten zu der Auflösung einer Anteilklasse siehe Abschnitt „Auf- lösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“).
Umtausch von Anteilen. Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse erfolgen. Für den Umtausch innerhalb eines OGAW wird keine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Fallweise können bei einem Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft kann für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse des OGAW, der Verwaltungsgesellschaft oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, ins- besondere wenn: a) ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Anleger mit dem Erwerb der Anteile Market Timing, Late-Trading oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Anleger schaden können; b) der Anleger nicht die Bedingungen für einen Erwerb der Anteile erfüllt; oder c) die Anteile in einem Staat vertrieben werden, in dem der OGAW bzw. die jeweilige Anteilsklasse zum Vertrieb nicht zugelassen ist oder von einer Person erworben worden sind, für die der Erwerb der Anteile nicht gestattet ist. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass der Umtausch von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Der Umtausch von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 eingestellt werden.
Umtausch von Anteilen. Anteilsinhaber können ihren Bestand an Anteilen jeder Anteilsklasse des Fonds (der „ursprünglichen Anteilsklasse“) an jedem beliebigen Handelstag ganz oder teilweise gegen Anteile einer anderen Klasse des Fonds eintauschen, die zum jeweiligen Zeitpunkt angeboten werden (die „neue Anteilsklasse“), sofern alle Kriterien zur Zeichnung von Anteilen der neuen Anteilsklasse erfüllt sind. Die allgemeinen Bestimmungen und Verfahren in Bezug auf Rücknahmen gelten ebenso für den Tausch. Jeder Tausch wird als Rücknahme von Anteilen der ursprünglichen Anteilsklasse und als Zeichnung von Anteilen der neuen Anteilsklasse behandelt, nur dass keine Zeichnungs- oder Rücknahmegebühr zu zahlen ist. Der Umtausch von Anteilen kann einer Umtauschgebühr von höchstens 3 % des Rücknahmepreises für die Gesamtzahl zurückzunehmender Anteile der ursprünglichen Anteilsklasse unterliegen.
Umtausch von Anteilen. Vorbehaltlich der Aussetzung der Ermittlung des betreffenden Nettoinventarwerts haben Anteilinhaber das Recht, alle oder einen Teil ihrer Anteile einer Klasse in Anteile derselben Klasse eines anderen Teilfonds oder in Anteile einer anderen bestehenden Klasse desselben oder eines anderen Teilfonds umzutauschen. Hierfür muss auf dieselbe Weise wie für die Zeichnung der Anteile ein Umtauschantrag gestellt werden. Das Recht auf Umtausch von Anteilen ist jedoch an die Erfüllung von Bedingungen (einschließlich an Mindestzeichnungsbeträge) geknüpft, die für die Klasse gelten, in die der Umtausch erfolgen soll. Wenn daher infolge eines Umtauschs der Wert des Anteilsbestands eines Anteilinhabers an der neuen Klasse unter dem Mindestzeichnungsbetrag liegen sollte (siehe dazu Abschnitt 7.3. „Beschreibungen der Klassen, Voraussetzungen für den Anteilserwerb, Mindestzeichnungsbeträge und -anteilsbestände“), kann die Verwaltungsgesellschaft beschließen, den Antrag auf Umtausch von Anteilen abzulehnen. Zusätzlich kann ein Anteilinhaber so behandelt werden, als habe er den Umtausch aller seiner Anteile beantragt (sofern die Verwaltungsgesellschaft dies beschließt), wenn der Wert des Anteilsbestands eines Anteilinhabers an der ursprünglichen Klasse unter den jeweiligen Mindestzeichnungsbetrag sinkt. Die Zahl der bei einem Umtausch ausgegebenen Anteile basiert auf den jeweiligen Nettoinventarwerten der betroffenen zwei Klassen am Bewertungstag, in Bezug auf die der Umtauschantrag bearbeitet wird.
Umtausch von Anteilen. Sofern der Handel in Anteilen nicht unter den in diesem Prospekt beschriebenen Umständen vorübergehend ausgesetzt wurde, sind die Anteilinhaber berechtigt, einzelne oder alle von ihnen gehaltenen Anteile einer Serie eines Teilfonds (die „ursprüngliche Klasse“) in Anteile einer anderen Serie eines anderen Teilfonds, die zu diesem Zeitpunkt zur Ausgabe erhältlich ist, (die „neue Klasse“) umzutauschen. Der Umtausch erfolgt durch schriftlichen Antrag an die Gesellschaft in der von den Verwaltungsratsmitgliedern vorgeschriebenen oder genehmigten Form. Für jeden Umtausch gelten die allgemeinen Bestimmungen und Verfahren für die Rücknahme von Anteilen der ursprünglichen Klasse und die Zeichnung von Anteilen der neuen Klasse. Dementsprechend wird ein Antrag auf Umtausch als Rücknahmeantrag für Anteile der ursprünglichen Klasse und als Zeichnungsantrag für Anteile der neuen Klasse behandelt. Die Anzahl von Anteilen der neuen Klasse, die aufgrund des Umtauschs auszugeben sind, berechnet sich nach der folgenden Formel: Dabei entspricht: N = der Anzahl der auszugebenden Anteile der neuen Klasse; R = der Anzahl der umzuschichtenden Anteile der ursprünglichen Klasse; ER = (i) falls die Anteile der ursprünglichen Klasse und der neuen Klasse auf dieselbe Währung lauten, 1; und
Umtausch von Anteilen. Es kann kein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse erfolgen.
Umtausch von Anteilen. Wenn vom maßgeblichen Prospektnachtrag vorgesehen, kann ein Anteilsinhaber seinen Bestand an Anteilen jeder Anteilsklasse eines Fonds (der „ursprünglichen Anteilsklasse“) an jedem beliebigen Handelstag ganz oder teilweise gegen Anteile einer anderen Klasse desselben oder eines anderen Fonds eintauschen, die zum jeweiligen Zeitpunkt angeboten werden (die „neue Anteilsklasse“), sofern alle Kriterien zur Zeichnung von Anteilen der neuen Anteilsklasse erfüllt sind, indem er dies dem im Namen der Gesellschaft auftretenden Administrator bei oder vor Handelsschluss für den betreffenden Bewertungszeitpunkt bekannt geben. Es liegt allerdings allein im Ermessen der Verwaltungsgesellschaft, der Annahme von Tauschanträgen zuzustimmen, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, sofern diese vor dem betreffenden Bewertungszeitpunkt eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft wird diesen Ermessensspielraum nicht unter allen Umständen nutzen können, etwa, wenn Anträge zum Tausch von Anteilen über Handelsplattformen oder andere elektronische Medien erfolgen. In solchen Fällen können Tauschanträge, die nach dem Handelsschluss eingehen, abgelehnt werden. Ein Anteilsinhaber, der Tauschanträge über Handelsplattformen oder andere elektronische Medien stellt, wird darauf hingewiesen, dass er sich in Bezug auf die Verfahren, die für solche Handelsvereinbarungen gelten, an den Betreiber der Handelsplattform oder des elektronischen Mediums wenden
Umtausch von Anteilen. Sofern keine spezifischen Beschränkungen durch den Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft bestimmt werden oder im Prospekt aufgeführt sind, ist jeder Anteilnehmer berechtigt, einen Umtausch von seinen Anteilen in Anteile eines anderen Teilfonds oder eine andere Anteilklasse zu verlangen. Der Umtauschpreis für Anteile wird anhand des entsprechenden Nettoinventarwerts der beiden betreffenden Anteilklassen bzw. Teilfonds am gleichen Bewertungstag und unter Berücksichtigung aller Gebühren und Provisionen, die der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft beschließt, berechnet. Für den Fall, dass der Umtausch von Anteilen die Reduzierung der Anzahl oder des gesamten Nettoinventarwerts der Anteile, die ein Anteilinhaber in einer Anteilklasse hält, unter eine vom Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft festgelegte bestimmte Anzahl oder einen Wert, zur Folge hat, kann die Verwaltungsgesellschaft den Anteilinhaber zur Rücknahme all seiner betreffenden Anteile in dieser Anteilklasse verpflichten. Umgetauschte Anteile werden annulliert. Umtauschanträge können unter den in diesem Verwaltungsreglement angegebenen Bedingungen ausgesetzt werden.
Umtausch von Anteilen. 1. Die Anteilinhaber eines Fonds sind berechtigt, sofern im Sonderreglement vorgesehen, den Umtausch ihrer Anteile in Anteile eines anderen Fonds mit ähnlicher Anlagepolitik, der von der Verwaltungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft verwaltet wird, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Kontrolle oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, zu verlangen. Ein Umtausch erfolgt nur an einem Bewertungstag. 2. Umtauschanträge müssen folgende Angaben enthalten: die Identität und Anschrift des antragstellenden Anteilinhabers sowie die Anzahl der zurückzunehmenden Anteile, den Fonds zu dem diese Anteile gehören und der Name des Fonds, in den diese Anteile umgetauscht werden sollen. 3. Umtauschgesuche, die bis spätestens 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Luxemburger Bankarbeitstag bei der Verwaltungsgesellschaft, den Zahlstellen oder den Vertriebsstellen eingehen, werden zum Anteilwert dieses Bewertungstages abgerechnet. Umtauschgesuche, die nach 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) eingehen, werden zum Anteilwert des nächstfolgenden Bewertungstages abgerechnet. 4. Die im Rahmen eines Umtausches anfallende maximale Umtauschprovision wird in dem jeweiligen Verkaufsprospekt genannt. 5. Nach dem Umtausch werden die Anteilinhaber von der Verwahrstelle über die Anzahl der Anteile, die sie bei der Umwandlung erhalten haben, sowie über den entsprechenden Preis, informiert. 6. Die Verwaltungsgesellschaft hat sämtliche organisatorischen Maßnahmen getroffen, die etwaige Praktiken des Market Timing und Late Trading verhindern sollen und behält sich das Recht vor, Umtauschanträge abzulehnen, die von einem Anleger stammen, von denen der jeweilige Fonds hinreichende Kenntnisse hat, dass dieser derartige Praktiken anwendet. Die Verwaltungsgesellschaft behält sich vor, bei Bedarf Maßnahmen zum Schutz der anderen Anleger eines Fonds zu ergreifen.