Konteneinheit, Aufrechnungsbefugnis und Verbundenheit von Transaktionen. 10.1. Im Einklang mit den Gesetzen, Verordnungen und Konventionen, denen Konten unterliegen, die einem besonderen Zweck dienen (z.B. zugunsten von Notaren, Vormünden oder Zwangsverwaltern), bilden sämtliche Konten eines Kunden, deren Inhaber oder Mitinhaber der entsprechende Kunde ist, unabhängig davon, ob die entsprechenden Konten in einer einzigen oder in verschiedenen Währungen eingerichtet wurden, ob es sich bei ihnen um Sonder- oder um unterschiedliche Konten handelt, ob sie befristet oder sofort fällig sind oder ob unterschiedliche Zinsen für sie verrechnet werden, tatsächlich und rechtlich lediglich die Unterkonten eines einzigen und unteilbaren Kontokorrents, dessen Haben- oder Sollposition in Bezug auf das Finanzinstitut erst nach der Umwandlung der Fremdwährungssalden in das in Luxemburg geltende gesetzliche Zahlungsmittel zum Tageskurs bei Rechnungsabschluss entsteht. 10.2. Unbeschadet des Vorstehenden wird vereinbart, dass das Finanzinstitut das Recht hat, den Sollsaldo eines Unterkontos ohne vorherige Mahnung oder Genehmigung jederzeit mit dem Guthabensaldo eines beliebigen anderen Unterkontos aufzurechnen, und zwar bis zur Höhe des Sollsaldos des letztgenannten Xxxxxx, dies unter Vornahme von Fremdwährungsumrechnungen. 10.3. Sämtliche Transaktionen zwischen dem Kunden und dem Finanzinstitut bilden ein gemeinsames Rechtsverhältnis (Konnexität). Das Finanzinstitut ist folglich berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen zu verweigern, falls der Kunde einer beliebigen seiner Verpflichtungen nicht nachkommen sollte.
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