Kontobelastung aufgrund der SEPA-Basislastschrift Musterklauseln

Kontobelastung aufgrund der SEPA-Basislastschrift. (1) Eingehende SEPA-Basislastschriften des Zahlungsempfängers werden an dem im Da- tensatz angegebenen Fälligkeitstag mit dem vom Zahlungsempfänger angegebenen Last- schriftbetrag dem Girokonto des Kontoinhabers belastet. Fällt der Fälligkeitstag nicht auf einen Geschäftstag, erfolgt die Kontobelastung am nächsten Geschäftstag. (2) Eine Kontobelastung erfolgt nicht oder wird spätestens am zweiten Geschäftstag nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht (Unterabschnitt A Nummer 4 Absatz 4), wenn - der Bank ein Widerruf des SEPA-Lastschriftmandats gemäß Nummer 3 rechtzeitig zu- gegangen ist, - der Kontoinhaber über keine ausreichende Deckung auf seinem Konto verfügt; Teilein- lösungen nimmt die Bank nicht vor, - die im Lastschriftdatensatz angegebene Kundenkennung des Zahlers keinem Konto des Kontoinhabers bei der Bank zuzuordnen ist oder - die Lastschrift nicht von der Bank verarbeitbar ist, da im Lastschriftdatensatz (i) eine Gläubiger-Identifikationsnummer fehlt oder für die Bank erkennbar fehlerhaft ist, (ii) eine Mandatsreferenz fehlt, (iii) ein Ausstellungsdatum des Mandats fehlt oder (iv) kein Fälligkeitstag angegeben ist. (3) Darüber hinaus erfolgt eine Kontobelastung nicht oder wird spätestens am zweiten Geschäftstag nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht, wenn dieser SEPA-Basislastschrift eine gesonderte Weisung des Kontoinhabers nach Nummer 4 entgegensteht. (4) Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung nach Absatz 2 wird die Bank den Kontoinhaber unverzüglich, spätestens bis zu der gemäß Num- mer 7 vereinbarten Frist, unterrichten. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe so- wie die Möglichkeiten angeben, wie Fehler, die zur Nichtausführung oder Rückgängig- machung geführt haben, berichtigt werden können.