Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften Musterklauseln

Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften. Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften. Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die Versicherung bezüg- lich dieser Risiken. Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt. Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziffer 15.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsver- trag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. – vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung geleistet wurde, – der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat oder – dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt wird. Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform spätestens einen Monat nach der Schadensersatzzahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. – durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat, – durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Textform gekündigt werden. Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvor- schriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften. 16. Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen
Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften. Es gelten die Regelungen des § 21 der AHB entsprechend.
Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften. Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die Versicherung bezüg- lich dieser Risiken. Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom Weg- fall Kenntnis erlangt. Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziffer 15.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsver- trag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzu- weisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksam- werden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.

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