Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Zur Herstellung der Freizügigkeit regeln die Mitgliedstaaten die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anlage 2 zu Anhang K und durch das Protokoll zu Anhang K über die Freizügigkeit zwischen Liechtenstein und der Schweiz, um insbesondere Folgendes zu garantieren:
Appears in 3 contracts
Samples: fedlex.data.admin.ch, www.lexfind.ch, www.fedlex.admin.ch
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Zur Herstellung der Freizügigkeit regeln die Mitgliedstaaten die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anlage 2 zu Anhang K und durch das Protokoll Pro- tokoll zu Anhang K über die Freizügigkeit zwischen Liechtenstein und der Schweiz, um insbesondere Folgendes zu garantieren:
Appears in 1 contract
Samples: bundesblatt.weblaw.ch